Über den Wolken: Ein bißchen mehr Recht aufs Klo …
23. Januar 2012
Als ich meine Zulassung als Rechtsanwalt bekommen habe dachte ich nicht, dass es die Durchsetzung des ehr grundlegenden Menschenrechtes auf Zugang zum Klo sein würde, mit der ich einen gar nicht so kleinen Teil meiner Arbeitszeit verbringen würde: Ob gegen die Deutsche Bundesbahn oder gegen duetsche und internationale Luftfahrtgesellschaften: es ist immer das Gleiche. Niemand verbietet Behinderten aufs Klo zu gehen, aber kaum jemand macht es ihnen auch möglich. Geschlossene oder nicht vorhandene Behindertentoiletten auf der Erde und fehlende Bordrollstühle in der Luft führen dazu, dass vor eine der ganz selbstverständlichen Verrichtungen der Gang zum Anwalt geschaltet werden muss…
Der aktuelle Fall wurde immerhin freundlich und außergerichtlich im Einvernehmen gelöst: Unsere Mandantin Sigrid Arnade (Geschäftsführerin der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. ) wollte von Berlin nach Madeira fliegen – und musste sich von Service Hotlines mitteilen lassen, dass Menschen mit Behinderungen zwar willkommen seien, aber grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Bordrollstuhl für den Weg zum Klo hätten. Schreiben hin, mails her und ein bißchen vorweihnachtliches Telefonieren brachten dann doch noch den Durchbruch. Die Luftfahrtgesellschaft (die nicht genannt sein will) erklärte sich – natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – dazu bereit den Bordrollstuhl auf beiden Strecken bereit zu halten (und er war auch tatsächlich da). Sie vertritt zwar nach wie vor die Auffassung, dass Fluglinien weder durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, noch durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 Anhang II verpflichtet werden, stets einen Bordrollstuhl zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung verpflichtet die Fluglinien aber auf jeden Fall dazu, dass sie ihren Passagieren die erforderliche Unterstützung gewähren, damit sie zur Bordtoilette gelangen können. Und wie soll das anders geschehen, als durch Zur-Verfügung-Stellen eines Bordrollstuhls? Das konnte die Luftfahrtgesellschaft auch nicht sagen und verständigte sich mit Sigrid Arnade darauf, dass es dafür keine annehmbare Alternative zum Bordrollstuhl gibt, da sowohl aus arbeitsrechtlichen Gründen als auch aufgrund der Haftungsrisiken das Kabinenpersonal Menschen mit Behinderungen auch nicht auf die Bordtoilette tragen kann und es nicht der Würde von erwachsenen Menschen mit Behinderungen entspricht, sich durch Ihnen unbekannte Menschen in der Öffentlichkeit auf die Bordtoilette tragen zu lassen.
In der Vergangenheit hat es bereits zwei Eilverfahren in Frankfurt und Hamburg gegeben, mit denen Menschen mit Behinderungen erfolgreich gegen Fluglinien vorgegangen sind, die Ihnen einen Bordrollstuhl verweigert haben. Nach Auffassung unserer Mandantin Sigrid Arnade ist allerdings dringend erforderlich, dass es eine klare und unmißverständliche Regelung gibt: „Es kann nicht sein, dass ich jedes mal erst einen Anwalt einschalten muss, wenn ich auf einem Flug einen Bordrollstuhl benötige.“ Wir verzichten zwar ungern auf Mandate, in diesem Fall aber finden wir es ganz ok….. Solange allerdings das Einfache noch so schwer zu machen ist, vertreten wir Passagiere mit Bordrollstuhlbedarf gerne weiter….
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Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein ist seit sechs Jahren Rechtsanwalt, seit 30 Jahren Journalist und er hat zwei ziemlich agile Jungs.
Tags: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Bordrollstuhl, Diskriminierung, Eilverfahren, EU-Richtlinie, Fluglinie, Klo
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Tod nach Fixierung - Heim machts möglich….
23. Januar 2012
Diese Arbeit sollten sich Betreuungsrichter, die leichthin oder jedenfalls viel zu schnell Gurtfixierungen von betreuten Menschen nach § 1906 BGB genehmigen unbedingt zu Gemüte führen: Todesfälle bei Gurtfixierungen. Gerichtsmediziner aus Wien und München haben 26 Todesfälle nach Gurtfixierungen untersucht – schon die absolute Zahl erscheint hoch, auch wenn es sich um Fälle aus 13 Jahren handelt, denn es sind nur Fälle aus dem Großraum München. Die Gerichtsmediziner kommen zu dem Ergebnis:
Während in Gurtsystemen drei Patienten infolge eines natürlichen Todes und ein Betroffener durch Suizid starben, war bei 22 gleichfalls nicht unter Dauerbeobachtung stehenden Pflegebedürftigen der Todeseintritt allein auf die jeweilige Fixierung zurückzuführen. Deren Tod war entweder durch Strangulation (n = 11), Thoraxkompression (n = 8 ) oder in Kopftieflage (n = 3) eingetreten. Bei fast allen Bewohnern/Patienten (n = 19) wurden die Gurte fehlerhaft angelegt, zweimal sind behelfsmäßige Mittel zur Fixierung herangezogen worden. Trotz korrekter Anwendung eines Bauchgurts kam es bei einer Heimbewohnerin aufgrund ihrer Gelenkigkeit und durch ihre Konstitution zur Strangulation.
Bemerkenswert ist ja auch, dass es unter der Fixierung zu einem Suizid kommen konnte. Die Autoren resümieren klar und umißverständlich:
Zur Verhinderung derartiger Todesfälle wird aus gerichtsmedizinischer Sicht dringend empfohlen, alle Möglichkeiten von Alternativen zu Freiheitsentziehenden Maßnahmen auszuschöpfen. Falls körpernahe Fixierungen dennoch unvermeidbar sind, müssen diese vorschriftsmäßig angewandt und die Betroffenen verstärkt beobachtet werden.
Wenn man die Betroffenen aber eh beobachten muss und zwar genau, denn alle beschriebenen Todesarten dürften sich recht rasch ereignen können, dann können sie auch eine Nachtwache erhalten, die eine Fixierung unnötig macht (vergleiche SG Freiburg, S 9 SO 5771/11 ER hier in diesem Blog – weiter unten -).
Übrigens: Ich wette, dass keiner der Verantwortlichen für die tödlichen Fixierungen deswegen verurteilt worden ist…..
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Tags: Betreuungsrecht, Fixierung, Freiheitsentziehende Maßnahmen, Gerichtsmedizin
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Ganz schön intelligent? Kluge Mechaniker vs. schlaue Anwälte
21. Januar 2012
Journalisten wollen manchmal gefährliche Dinge wissen: „Wie unterscheidet man schlaue Anwälte von guten?“ (das wüssten wir ja manchmal selbst ganz gerne…, nein natürlich nicht für die Selbsteinschätzung, sondern weil wir wissen wollen, wie es um die Gegenanwältin steht.) Aber Jürgen Kaube von der FAZ will es so genau gar nicht wissen, ihm geht es nur um die Illustration eines Problems in der Intelligenzforschung und er stellt gerade ein lesenswertes Buch von Dieter E. Zimmer vor, das sich mit dem Problem befasst, ob der IQ nun vererblich ist und was man daraus lernen oder auch nicht lernen kann. Und dabei geht es auch um das Verhältnis von Anwälten und Kfz.-Mechanikern, denn: „Die Berufsskala und die Bildungsabschlüsse sind nach dem IQ gestaffelt. Doch in mehr als drei Viertel aller Berufe, vom Physiker bis zum LKW-Fahrer, finden sich Personen mit den höchsten messbaren Intelligenzniveaus. Und mehr als die Hälfte aller Mechaniker schneidet in Tests besser ab als die schlechtesten Juristen, wobei beides wiederum nichts darüber sagt, ob es sich um gute Mechaniker und unfähige Anwälte handelt.“
Ich habe das Buch nicht gelesen und auch ganz schön lange keinen IQ-Test mehr gemacht – aber ich bin sicher ein schlechter Mechaniker, was blöd ist, weil mein Sohn ein großer Auto-Fan ist und einen Mitsubish sicher von einem Nissan unterscheiden kann, aber der Auffassung ist, dass bei Gericht nicht Staatsanwälte und Rechtsanwälte (oder von mir aus Richterinnen) das Sagen haben, sondern „Mamas“. Es ist auch blöd, weil man ja sieht, dass das Auto nicht weiterfährt, obwohl ich mit wichtigem Blick die Zündkerzen angeschaut und ein bißchen dran gerüttelt habe, vor dem Sozialgericht (nur ein Beispiel….) kann ich mit dieser Technik des wichtigen Blicks aber vielleicht trotzdem Erfolge erzielen, wenn Vorsitzende nur gut genug selbst ermittelt hat. Was sagt uns das aber darüber, wie man schlaue Anwälten von unfähigen Juristen unterscheidet und was das mit dem IQ des Mechanikers zu tun hat? Wohl einfach gar nichts. Aber als Automechaniker wäre Christian Wulff wohl nicht Bundespräsident geworden (was ihm gerade vielleicht wie eine ganz erfreuliche Aussicht erschiene…)
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Grundrechte im Maßregelvollzug: Beamte machens auch nicht immer besser….
18. Januar 2012
Das Bundesverfassungsgericht hat sich wieder mal mit dem Maßregelvollzug auseinandergesetzt: diesmal ging es um die Privatisierung des Maßregelvollzugs in Hessen und die Frage, was die privaten Pflegekräfte in der Anstalt dürfen – nicht viel, meinen die Verfassungsrichter, aber haben die Verfassungsbeschwerde des Maßregelvollzugspatienten dennoch abgewiesen. Der war, wie es in der Entscheidung so schön heißt „von Pflegekräften der heute unter dem Namen Vitos Klinik für Forensische Psychiatrie Haina betriebenen Maßregelvollzugsklinik, in der er untergebracht ist, gewaltsam in Einschluss genommen (worden). Der diensthabende Arzt und über diesen der leitende diensthabende Arzt wurden nachträglich informiert.“ Die Kritik daran: Die Pflegekräfte seien keine öffentlich-rechtlichen Bediensteten – und durften deswegen nicht so einschneidend in die Rechte des Patienten eingreifen. Das sehe die Verfassungsrichter anders, solange die Bediensteten der privaten Maßregelvollzugsklinik „grundrechtseingreifende Tätigkeiten nur insoweit ausführen dürfen, als diese durch Weisungen der Leitungspersonen so programmiert sind, dass keine Ermessensspielräume verbleiben oder im Einzelfall verbleibende Ermessensspielräume durch Angehörige der Leitungsebene ausgefüllt werden.“
Großen Wert legen die Verfassungsrichter auch auf die Feststellung, dass der hessische Maßeregelvollzug nur formell privatisiert worden sei: „Die privaten Maßregelvollzugskliniken bleiben vollständig in der Hand eines öffentlichen Trägers, des Landeswohlfahrtsverbandes, und sind damit von erwerbswirtschaftlichen Motiven und Zwängen freigestellt. Eine Auslieferung der Vollzugsaufgabe an Kräfte und Interessen des privatwirtschaftlichen Wettbewerbs, die den gesetzlichen Vollzugszielen und der Wahrung der Rechte der Untergebrachten systemisch zuwiderlaufen können, findet nicht statt.“
Rechtsanwältin Dr. Babette Tondorf aus unserer Kanzlei, die regelmäßig Maßregelvolluzugspatienten vertritt und die in Verfahren verteidigt, in denen die Unterbringung im Maßregelvollzug droht, hat vorab im Interview mit dem Deutschlandfunk schon hervorgehoben, dass die Frage „staatlich“ oder „privat“ zwar wichtig ist, aber auch ein staatlich organisierter Maßregelvollzug, in dem nur Beamte beschäftigt sind, keinerlei Gewähr dafür bietet, dass es dort stets und in ausreichendem Maß mit rechten Dingen zugeht:
“Ich vertrete aber nicht die Auffassung, dass Beamte immer diejenigen sind, die unbedingt qua ihrer Stellung rechtsstaatlicher handeln als andere Menschen in anderen Beschäftigungsverhältnissen letztendlich. Sondern man muss Kontrollmechanismen einziehen, man muss die Aufsicht, die Kontrollmechanismen tatsächlich auch ausüben, damit gewährleistet ist, dass sowohl in ausschließlich staatlich geführten Kliniken zum Beispiel oder in teilprivatisierten Formen diese Kontrollen auch funktionieren.”
BVerfG 2 BvR 133/10
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BGH - ein ziemlich irdischer Olymp
18. Januar 2012
Dass auch die Richter des Bundesgerichtshofes gelegentlich mit harten Bandagen gegeneinander antreten, kann nicht verwundern und ist auch keine schlechte Nachricht: Wer den Weg in einen Strafsenat des BGH gefunden hat, dürfte über ein ausreichendes Maß an Ehrgeiz und Selbstbewußtsein verfügen. Die FAZ berichtet jetzt recht ausführlich über den Streit zwischen Thomas Fischer, der vor dem Verwaltungsgericht geklagt hat, weil an seiner Stelle ein anderer den Posten des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats erhalten sollte. Fischer ist Herausgeber des einflußreichsten Praktiker Strafgesetzbuch-Kommentars und hat sich, wie die FAZ berichtet, wegen seiner Kritik an der teilweise gesetzesfernen Praxis des Deals im Strafverfahren bei manchen anderen Richtern im BGH (deren Entscheidung zum Thema er öffentlich kritisiert hat) unbeliebt gemacht - er ist aber offenbar auch kein ganz bequemer Kollege. Aus der Halbaußen-Sicht eines Anwalts ist der Streit auf jeden Fall produktiv: er zeigt, dass der BGH eben auch nicht mehr als eine Variante von öffentlicher Dienststelle ist. Schön wäre es, wenn eine solche Auseinandersetzung mal Gelegenheit böte, den Beruf des Richters, wie wir ihn kennen zu hinterfragen: Dass Menschen ihr gesamtes Berufsleben lang allein oder in kleinsten Gruppen über Menschenschicksale entscheiden ohne auch mal andere Perspektiven einzunehmen oder eingenommen haben zu müssen, erscheint mir bedenklich – und die Folgen erleben wir in der Praxis (egal ob Nebenklagevertreter oder Strafverteidiger) auch immer wieder. In der Sache „Deal im Strafprozess“ gehört meine Sympathie allerdings eindeutig Thomas Fischer: dieses ohnehin recht fragwürdige Instrument auch noch dadurch aufzuweichen, dass man seine Grenzen unscharf ausgestaltet ist .
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Tags: Beförderung, BGH, Deal, Richter, Strafprozess, Thomas Fischer
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