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Bundesrat will viel Rabatt auf wenig Verspätung

29. November 2008

Eine gewisse Genervtheit über die Deutsche Bahn AG wurde deutlich, als der Bundesrat am Freitag (28. November 2008) über die Umsetzung der EU-Richtlinie zu Fahrgastrechten verhandelte. Die Landespolitiker fanden den Gesetzentwurf der Bundesregierung offensichtlich zu gnädig. Sie verlangen jetzt, dass nicht erst ab einer vollen Stunde Verspätung ein Teil des Fahrpreises erstattet wird, sondern schon ab 30 Minuten. Auch die Erstattungssätze zielen deutlich höher: Während die Bahn im Regierungsentwurf bei einer Stunde Verspötung 25 Prozent des Fahrpreises zurückzahlen soll, wollen die Länder, dass die Hälfte des Kaufpreises an die Kunden zurückfließt. Außerdem verlangen Sie, dass die Mitnahme von Fahrrädern auch im ICE möglich sein soll - das könnte der französische TGV schließlich auch.

Im Ergebnis ist dem Bundesrat natürlich zuzustimmen. Noch schöner wäre es, er hätte auch die Rechte behinderter Fahrgäste verstärkt in den Blick genommen: von Barrierefreiheit ist die Bahn weit entfernt. Wer versucht haben sollte, mit dem Rollstuhl auf einem kleinen Bahnhof auszusteigen, mit der Schaffnerin in Gebärdensprache zu kommunizieren oder mit mehr als vier RollifahrerInnen gleichzeitig zu verreisen, weiß wovon wir schreiben.

Außerdem erscheinen die Erstattungsregelungen angesichts der Fülle der Verspätungen kaum praktikabel. Deswegen sollte die Bahn am besten gleich die Preise senken, bei 1/3 wären wir dann bereit Verspätungen bis zu 20 Minuten klaglos hinzunehmen….

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Viel Zeugnis, mehr Führung - das Justizministerium macht alles für die Kinder….

28. November 2008

Bin ich dann vorbestraft?” ist wohl eine der Fragen, die StrafverteidigerInnen am meisten zu hören bekommen. Gemeint ist: Erfährt jemand anderes vom Ausgang des Verfahrens? Kommt die Sanktion ins Führungszeugnis und vermindert damit die Chancen auf einen Arbeitsplatz, auf Beförderung oder sonstige Chancen? Jetzt hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem künftig ein Führungszeugnis dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben soll, ob Stellenbewerber mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Insbesondere sollen dort in erheblichem Umfang Angaben darüber enthalten sein, ob jemand wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraftist.

Die Bundesjustizministerin Zypries begründet das mit Präventionsüberlegungen: “Häufig suchen sich Täter mit pädophilen Neigungen gezielt Arbeits- und Beschäftigungsfelder im Umfeld von Kindern. Künftig wird daher allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die relevanten Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Denn nicht selten sind Täter, die wegen Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch straffällig werden, bereits zuvor wegen anderer Sexualstraftaten wie beispielsweise dem Herunterladen von Kinderpornographie zu geringeren Strafen verurteilt worden. Mit dem erweiterten Führungszeugnis stellen wir sicher, dass sich potenzielle Arbeitgeber über sämtliche Vorverurteilungen wegen Sexualdelikten informieren können und gewarnt sind. So können sie verhindern, dass Bewerber mit einschlägigen Vorstrafen im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden.”

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird.

Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen regelmäßig keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst.

“Wer als Erzieher, Jugendfußballtrainer oder Schreibkraft im Jugendamt arbeiten möchte, muss künftig damit rechnen, dass alle einschlägigen Vorstrafen in seinem Führungszeugnis vermerkt sind. Das gebietet der Jugend- und Kinderschutz. Anders verhält es sich, wenn es um einen Arbeitsplatz als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt geht, weil diese Tätigkeiten nicht in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Nähme man - gleich für welche Beschäftigung - generell alle Vorstrafen - also auch die geringen Ausmaßes - in ein Führungszeugnis auf, würde dies praktisch dazu führen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Wiedereingliederung von Straftätern erheblich erschwert würde. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht”, erläuterte Zypries.

Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf ist heute an die Ressorts zur Stellungnahme versandt worden. Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich im Januar 2009 damit befassen. Das Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die Umsetzung seiner Anliegen vorsieht.

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Viele Worte um das Recht zu Schweigen - und was sagt das BKA-Gesetz dazu?

28. November 2008

Ganz allgemein hat die Welt derzeit viele Probleme. Zu viele Worte können dabei manchmal fast genauso umweltbelastend, wie der viel gerügte zu hohe CO2-Ausstoß. Während die Regierung der Welt aber dem Klimawandel zumindest symbolisch den Kampf angesagt haben, ist von einem Engagement für ein Weltschweigen wenig zu lesen … was auch, aber nicht nur damit zu tun hat, dass die PolitikerInnen selbst in erheblichem Maße zu den RedeschwallverursacherInnen zählen. Ein Problempunkt besonderer Brisanz ist das Strafverfahren: Hier wird - zumindest aus Sicht der Strafverteidiger - ohnehin oftmals zu viel geredet (auch als Nebenklagevertreter wünscht man sich bisweilen mancher Satz wäre ungesagt geblieben). In jüngster Zeit bemühen sich die Lobbyisten der Exekutive in Deutschland zudem recht erfolgreich die Legislative zu bewegen das Recht ausgewählter Berufsgruppen zu schweigen einzuschränken. Derzeit geht es vor allem um den umstrittenen Entwurf für ein neues BKA-Gesetz, das in Ergänzung zur nicht weniger umstrittenen EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, das Recht von Berufsgeheimnisträgern (Ärztinnen, Journalisten, Pastoren, Therapeutinnen ….) im Strafverfahren zu schweigen angreift.

Jetzt haben der Deutsche Anwalterein (DAV), der Deutsche Journalisten Verband (DJV) und der von ÄrztInnen gegründete Hartmannbund auf einem gemeinsamen Forum in Berlin an den Bundesrat appelliert, das BKA-Gesetz abzulehnen. Der absolute Schutz der Berufsgeheimnisträger vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen, argumentieren sie, sei kein Privileg, sondern Grundlage für den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Bürgern, Mandanten, Patienten und Informanten. Es gehe um das Vertrauen darauf, sich bestimmten Menschen rückhaltlos und unzensiert anvertrauen zu können. Der DJV-Bundesvorsitzende Michael Konken betonte bei der Veranstaltung: “Es kann nicht sein, dass künftig von Journalisten die Herausgabe von Recherchematerial verlangt werden kann, obwohl ein Zeugnisverweigerungsrecht zum Schutz der Informanten besteht”. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Journalisten sei immer wieder die Voraussetzung dafür, dass Missstände und Verfehlungen überhaupt öffentlich würden.

“Die ärztliche Schweigepflicht ist kein Selbstzweck. Ein gravierender Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient darf nicht auf einer willkürlichen Zweiteilung der Rechte und Pflichten von Berufsgeheimnisträgern fußen”, führt Dr. Kuno Winn, Vorsitzender des Hartmannbundes, aus.

“Auch in Zeiten der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus ist es wichtig, dass es einen Kernbereich privater Lebensgestaltung gibt, in den der Staat nicht eingreifen darf”, ergänzt Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, DAV-Vorstandsmitglied, in Berlin. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant müsse für strafjustizielle Überwachungsmaßnahmen tabu sein und bleiben. „Ein Zwei-Klassen-System innerhalb der Gruppe der zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger lehnen wir ab“, so Schellenberg weiter.

Das geplante neue BKA-Gesetz regelt, dass Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete weiterhin ein absolutes Schweigerecht haben sollen,  während Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten nur durch ein relatives Verwertungsverbot geschützt sein sollen. In der Resolution fordern die Berufsorganisationen den Gesetzgeber auf, nach einer Ablehnung des BKA-Gesetzes durch den Bundesrat im Vermittlungsausschuss den absoluten Schutz aller Berufsgeheimnisträger wieder herzustellen.

Quelle: juris

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Auch Europaabgeordnete will Recht auf Klo

27. November 2008

Das Thema “Klo im Luftraum” hat Brisanz. Jetzt fordert auch die grüne Europaabgeordnete Angelika Beer alle Fluglinien in Europa auf, “mit der zügigen Umsetzung der EU-Verordnung ein barrierefreies Reisen zu ermöglichen”. In einer Pressemitteilung unter der Überschrift “Recht auf Klo” erklärte sie, europäische Airlines sollten dazu verpflichtet werden, mobilitätseingeschränkten Passagieren den Gang zur Bordtoilette zu ermöglichen. Eine EU-Verordnung regelt bereits Barrierefreiheit in der Luft, wird aber nur selten umgesetzt. Angelika Beer sieht darin eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen.

Deshalb hat sie die Petition des Kielers Kay Macquarrie wie bisher 359 andere mitgezeichnet, mit der europäische Airlines verpflichtet werden sollen, einen Bordrollstuhl mitzuführen und die Bordtoiletten entsprechend zu vergrößern. Damit erhalten mobilitätseingeschränkte Personen die Möglichkeit, auch auf Kurz- und innereuropäischen Strecken das Klo aufzusuchen.

“Ein Bordrollstuhl, der bereits von den meisten Airlines auf Langstreckenflügen mitgeführt wird, muss auch auf kürzeren Flugstrecken zum Inventar einer jeden Airline gehören”, erklärte Angelika Beer (Bündnis 90/Die Grünen). Im schlimmsten Fall würden den betroffenen Passagieren bis zu drei, vier Stunden der Gang zur Toilette oder sogar ganz der Flug zu verwehrt. Damit verstoßen die Airlines nicht nur gegen das Diskriminierungsverbot, sondern auch gegen die “EU-Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität”.
Quelle: kobinet-nachrichten


Die Lufthansa hat nun reagiert und führt nach vorherigem Antrag Bordrollstühle innerhalb von Flügen in Europa mit. Antrag auf Klo. Warum einfach, wenn es auch bürokratisch geht? Wir klagen Sie auf dem Laufenden….. Demnächst mehr von dieser Blogline….

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Viele Männer sind ein Beweis! Keine Gehörlose aber nicht?

27. November 2008

Dass eine Frau nicht befördert wurde, sondern an ihrer Stelle ein Mann Personalleiter wurde, kommt die Gema jetzt womöglich teuer zu stehen: In dem Verfahren der Klägerin gegen das Musikrechte verwaltende Unternehmen entschied das Landesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin und sprach ihr Schadensersatz wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts zu. Eine entscheidende Rolle für dieses Urteil spielt die Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen des Unternehmens: Demnach sind sämtliche 27 Führungspositionen in dem beklagten Unternehmen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt. Die Richter nahmen das als Indiz für eine Benachteiligung der Klägerin wegen des Geschlechts mit der rechtliche Folge, dass der Arbeitgeber nun hätte widerlegen müssen, dass er die Klägerin benachteiligt hat. Da die Gema aber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien vorlegen konnte, aus denen sich ergibt, warum die Klägerin die Stelle nicht bekam, hat er die Indizien nicht widerlegt. Nach Auffassung des Gerichts reichte es nicht, dass er sich darauf berief, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen ist. </p><p>Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war. Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat das Landesarbeitsgericht darüber hinaus eine Entschädigung wegen immateriellen Schadens in Höhe von 20.000 € zugesprochen. In der diskriminierenden Beförderungsentscheidung zu Ungunsten der Klägerin liege zugleich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch verstärkt worden ist, dass die Klägerin durch Äußerungen der Vorgesetzten herabgewürdigt und eingeschüchtert worden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten sind in die Revision gegangen: die Klägerin möchte mehr Geld, die Beklagte will gar nichts zahlen und schmollt: „Stellenausschreibungen für leitende Angestellte sind in der Privatwirtschaft nicht gesetzlich vorgesehen“, sagte eine Sprecherin der F.A.Z.. Die Statistik der Klägerin sei falsch: Die Gema habe 79 männliche und 33 weibliche Führungskräfte (diese Zahl ergibt sich aber nur, wenn man nicht - wie das Gericht - nur die obersten Führungsebenen einbezieht, sondern auch das mittlere Management). Die Statistik sage auch nichts aus über die Anforderung einer konkreten Stelle (LArbG Berlin Brandenburg vom 26. November 2008, 15 Sa 517/08).

Die Entscheidung ist grundsätzlich begrüßenswert. Wir wünschen uns nun, dass statistische Daten auch in einem von uns geführten Verfahren die entsprechende Bedeutung erhalten. Kläger ist hier ein gehörloser Sachbearbeiter, der von einem großen deutschen Telekommunikationsunternehmen nicht eingestellt wurde, obwohl er alle Voraussetzungen aus der Stellenausschreibung erfüllte. Die Beklagte hat zwar einen geringen Anteil Schwerbehinderter (deutlich unter der gestzlichen Mindestanforderung von 5 Prozent), aber keinen einzigen hörgeschädigten Mitarbeiter. Das Bewerbungsgespräch mit dem Kläger fand als halbstündiges Telefonat statt - und drehte sich hauptsächlich um seine Hörbehinderung. Als Grund für die Ablehnung wurde später aber genannt, dass er ein bestimmtes Computerprogramm nicht kannte (dessen Kenntnis in der ausschreibung auch nicht gefordert worden war). In dem Fall werden wir nun, nachdem das Landesarbeitsgericht Köln die Statistik wenig aussagekräftig fand, das Bundesarbeitsgericht bemühen müssen.

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