Eine Staatsanwaltschaft schafft Sterbehilferecht neu… Magdeburger Landrecht und die Folgen
Aus den Feuilleton Blogs der FAZ
Es gibt Strafverfahren, die versteht nur, wer sie nicht versteht. Das Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg gegen einen früheren Chefarzt, dem Totschlag an einem schwerbehinderten Menschen vorgeworfen wird (F.A.Z. 20.11.2008), erscheint mir so ein Fall zu sein: auf den ersten Blick wirkt alles klar. Der Arzt hat bei dem Patienten, der sich selbst nicht mehr äußern konnte, das Beatmungsgerät abgeschaltet. Der Patient ist gestorben. Die Staatsanwaltschaft hat ermittelt und festgestellt: Der Arzt durfte nicht eigenmächtig ein lebenserhaltendes Gerät abstellen, der Sterbeprozess habe noch nicht eingesetzt, der Hirntod sei noch nicht diagnostiziert gewesen.
Vor zwanzig Jahren hätte diese Argumentation eine Debatte auslösen können. Heute treibt sie eher zur Verzweiflung, denn Verfahren dieser Art sind mittlerweile höchstrichterlich und von Amts- und Landgerichten, zivilrechtlich und strafrechtlich, entschieden worden. Ausgehend vom so genannten Kemptener Fall, den der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes 1994 entschieden hat, über zwei Entscheidungen des 12. Zivilsenats des BGH in den Jahren 2003 und 2005, schien so etwas wie Rechtssicherheit eingekehrt: Sterbehilfe kann auch vor Beginn des eigentlichen Sterbeprozesses geleistet werden; ohne Einwilligung eines Patienten darf er nicht - auch nicht lebenserhaltend - behandelt werden; die mutmaßliche Einwilligung wiederum kann das Unterlassen einer lebenserhaltenden Behandlung rechtfertigen; wenn sich Arzt und Betreuer über den mutmaßlichen Willen eines Patienten einig sind, muss in aller Regel das Vormundschaftsgericht nicht eingeschaltet werden. Schon länger klar ist, dass das Abschalten eines maschinellen Beatmungsgerätes durch einen Arzt strafrechtlich nicht als Handeln qualifiziert wird, sondern als Unterlassen (der Fortführung der Behandlung) - damit kommt es aber hauptsächlich darauf an, ob es eine Pflicht zum Weiterbehandeln gegeben hat. Gegen diese Rahmenbedingungen ärztlichen Handelns bei einwilligungsunfähigen Patienten kann man mancherlei ethische Bedenken und strafrechtsdogmatische Zweifel vorbringen - unter anderem deswegen gibt es eine kontroverse Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten im künftigen Recht. Wer allerdings als Staatsanwalt auf seine abweichende Ansicht eine Anklage stützen will, sollte sich mit dem Grundgerüst der Rechtsprechung in diesem Bereich zumindest eingehend, erkennbar auseinandersetzen und deutlich herausarbeiten, warum er die Strafbarkeit eines Verhaltens anders beurteilt, als die herrschende Rechtsprechung (zumal die Konsequenzen im vorliegenden Fall erheblich sind: der Vorwurf hat einen bis dahin unbescholtenen Arzt, seine Stellung gekostet). Aus den Medienberichten zum Verfahren ist derlei nicht zu ersehen.
Tags: Beatmungsgerät, Behandlung, Einwilligung, FAZ, Patient, Rechtsprechung, Sterbehilfe, Totschlag, Unterlassen, Vormundschaftsgericht, Weiterbehandeln
17. Dezember 2008 um 21:58
Ihr Beitrag “Eine Staatsanwaltschaft schafft Sterbehilferecht neu …” trifft den Nagel auf den Kopf. Der Hauptgutachter des Staatswanwalts, Prof. Krause, hat sich, nachdem vormittags die behandelnde Anästhesistin erstmals nach 4 Jahren vernommen wurde, abends erhängt. Sein Mitgutachter weigerte sich vor Gericht zu erscheinen. Der zweite Gutachter der Staatsanwaltschaft, Prof. Burkert, wurde am 15.12.08 von der vors. Richterin als inkompetent nach Hause geschickt worden. Die Verteidigung hatte schon mehrfach auf die Inkompetenz hingewiesen. Der Gutachter der Verteidigung, hatte, wie die Anästhesisten und die Krankenschwestern zuvor, nachgewiesen, dass der Patient schon im Sterben lag. Die Staatsanwaltschaft beantragt nun am 22.12. Freispruch, das Urteil ergeht am gleichen Tag.
Der Staatsanwlat wollte die Vernichtung des Chefarztes. Bereits die Verhaftung wurde vom Staatsanwalt auf Gerüchte aufgebaut.
MfG
Lidia Lorek