Magdeburger Verfahren um Sterbehilfe und die Lehren
Die Anklage wegen Totschlags gegen einen ehemaligen Chefarzt und einen Stationsarzt wegen eines von der Betreuerin geforderten Behandlungsabbruchs hätte schon nicht erhoben werden dürfen. Nach mehrwöchiger Verhandlung wurden die beiden Ärzte auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen. Für die ärztliche Praxis ist das Verfahren aber dennoch bedeutsam. Die Kanzlei Menschen und Rechte veranstaltet deswegen am 7. Februar von 14 bis 18 Uhr ein Seminar für Ärzte, Klinikleitungen und Pflegedienstleitungen zum Thema “Umgang mit Patientenverfügungen/ Vorsorgevollmachten im Licht der neuen rechtlichen Entwicklungen.” Näheres und Anmeldemöglichkeiten erfahren Sie auf der Seite Veranstaltungen
In dem Magdeburger Verfahren (Einzelheiten dazu können Sie im Biopolitik-Blog von RA Dr. Tolmein auf faz.net nachlesen) waren die Ärzte angeklagt worden, obwohl sie ausdrücklich entsprechend den Wünschen der Betreuer gehandelt hatten. Die Staatsanwaltschaft ging aufgrund eines Gutachtens davon aus, dass der Sterbeprozess bei dem Patienten noch nicht eingesetzt hatte und beurteilte das Unterlassen der künstlichen Beatmung, die zum Tode führte, daher als Totschlag. Das Gutachten war allerdings, wie sich im Prozess ergab, nicht sorgfältig erstellt worden. Tatsächlich hatte der Sterbeprozess bereits begonnen.
Allerdings wäre das Abschalten der künstlichen Beatmung in diesem Fall nach der neueren, allerdings nicht ganz eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht strafbar gewesen, wenn der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hätte, sondern noch eine Lebensperspektive von einigen Monaten bestanden hätte. Dass die Staatsanwaltschaft und nach den Medienberichten wohl auch das Gericht das verkannt haben, ist irritierend - für Ärzte und Kliniken, die auf Nummer sicher gehen wollen aber zu berücksichtigen. Die Kanzlei Menschen und Rechte hat deswegen in einem Fall der Sterbehilfe, den sie in dieser Zeit rechtlich begleitet hat, Klinik und Betreuer dazu geraten, das Vormundschaftsgericht hinzuzuziehen. So wurde das Abschalten des Beatmungsgerätes zwar um wenige Tage verzögert, die Beteiligten konnten sich aber sicher sein, rechtlich nicht belangt zu werden.
Tags: Anklage, Anmeldemöglichkeiten, Arzt, Behandlungsabbruchs, Bundesgerichtshof, Gutachten, Kanzlei, Klinikleitung, Patient, Patientenverfügung, Pflegedienstleitung, Prozeß, Rechtsprechung, Staatsanwaltschaft, Stationsarzt, Sterbehilfe, Sterbeprozeß, Totschlag, Vorsorgevollmachten
28. Dezember 2008 um 23:40
Hochinteressant, wenn Juristen ihr Wissen aus Medienberichten schöpfen. Das Problem in dem Fall ist ein ganz anderes, denn auch in Magdeburg ist der Kemptener Fall keine unbekannte Größe. Die Frage war, ob Staatsanwaltschaft und Gericht (das das Hauptverfahren übrigens eröffnet hat) damit rechnen mußten: Der Gutachter hat in mündlicher Hauptverhandlung erklärt, sich für die Erarbeitung des vorläufigen schriftlichen Gutachtens (Fait: “Der Patient hätte ein selbstbestimmtes Leben führen können”; “das Abschalten des Respirators hat das Leben um Stunden, Tage, Monate und Jahre” abgekürzt), eines gerade wegen der Einlassungen des Hauptbeschuldigten von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Zusatzgutachtens nicht genug Zeit genommen zu haben, weiter, bildgebende Befunde diskutiert und bewertet zu haben, ohne sich die Bilder (MRT) anzusehen, wodurch er zu einer völlig unzutreffenden Diagnose (inkomplettes locked-in-syndrom statt subtotales Dekapitationssyndrom) mit natürlich völlig unzutreffender Therapiediagnose gekommen ist.
30. Dezember 2008 um 16:33
In dem Verfahren gab es wohl mehrere Fragen - auch zu der rechtlichen Bewertung der Lage. So wie der Verfaser dieser Zeilen natürlich nicht nur aus Medienberichten schöpft, sondern aus Gesprächen mit Pressestelle des Gerichts, Staatsanwaltschaft, Verteidigung, sowie mehreren ihm vorliegenden Schriftsätzen….
06. Januar 2009 um 22:19
Mein erste Satz war polemisch. Entschuldigung. Dennoch: In erster Linie hätte das Verfahren nur dann weiterführende Bedeutung in materiell-rechtlicher Hinsicht erlangen können, wenn - die Richigkeit der den hinreichenden Tatverdacht für eine aktive Sterbehilfe begründenden gutachterlichen Feststellungen unterstellt - darüber hätte diskutiert werden müssen (Fortführung des Kemptener Falles), in welchem Umfang bei noch nicht eingesetztem Sterbeprozeß der Pateintenwille für den Behandlungsabbruch hätte ermittelt (und dokumentiert?) werden müssen. Soweit ersichtlich, gab es keine direkte - schon gar keine dokumentierte - Äußerung des Patienten. Und auch inhaltlich war den Patientenunterlagen wohl nur sehr wenig zu indirekten Erkenntnisquellen (Geschwister, Eltern) zu entnehmen, so daß sich dann evtl. die Frage gestellt hätte, ob die Grenzen passiver Sterbehilfe beachtet worden sind. Wie gesagt: Hätte… Die Staatsanwaltschaft und das landgericht sind jedenfalls ersichtlich nicht in das Verfahren gegangen, um das “Sterbehilferecht neu zu schaffen”. So jedoch reduziert sich das zu diskutierende Problem auf die formal-rechtliche Ebene. Das Verfahren hat deutlich aufgezeigt, welchen Risiken die Justiz in den Bereichen ausgesetzt ist, in denen sie keine Sachkunde besitzt (besitzten kann). Es hat in erster Linie die Frage aufgeworfen, wie welchen Mechanismen Geltung zu verschaffen ist, die die Gutachterauswahl, die Pflichten der Gutachter, die Qualitätsicherung bei der Inanspruchnahme von Gutachtern im Ermittlungs- und Strafverfahren betreffen.
07. Januar 2009 um 09:49
Mir scheint eine andere (theoretische?) Dimension bisher unbetrachtet: Klinik will Chefarzt loswerden, läßt anonym anzeigen, damit sie einen Grund zur Kündigung hat.Diese hat zwar keinen Bestand, aber wo soll der Mann arbeiten, also Vergleich in der 2. Instanz. Da in der Klinik offensichtlich einige Personen “involviert sind” kommt es zu Falschaussagen während der Ermittlung. Die LÄK nennt, warum auch immer, einen Gutachter, der für die Beurteilung des Falles nicht geeignet ist. Ein Staatsanwalt “bastelt” mit Falschaussagen und ungeeignetem Gutachten eine Anklage, was möglich war, weil eindeutige praxistaugliche Gesetze zur Sterbehilfe fehlen.
Und jetzt zur Theorie: Kann es “Zielsetzung” einer Krankenhaus-Verwaltung sein, einem unkündbaren Chefarzt aufgrund Gesetzeslage und laufender Ermittlung zu kündigen? Wohl wissend, dass Ermittlungen stattfinden, die (hier kombiniert mit Falschaussagen) Jahre dauern und -der arbeitsrechtlichen Praxis zur Drängung auf einen Vergleich folgend- man den Arzt damit finanziell und persönlich ruinieren kann.
Fragen:Wer zahlt jetzt eigentlich für das weitere Leben des betroffenen Arztes, der sich hat nichts zuschulden kommen lassen? Es haben sich mal eben alle geirrt/falsch ausgesagt/intrigiert/ihre Karrriere befördern wollen? Fall vorbei? Dann wäre jeder (unliebsame) Arzt in einem Krankenhaus bei Behandlung eines todkranken Patienten bei entsprechender “intern motivierter “Hilfe” zu kündigen.