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OLG Stuttgart: Beugehaft trotz Leukämie?

Der Prozess vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gegen das ehemalige RAF-Mitglied Verena Becker mag zu allerlei gut oder schlecht sein, zur Wahrheitsfindung taugt er wenig und er wird auch die Praktiken des gegenwärtig aus anderen Gründen in die Mangel genommenen Verfassungsschutzes kaum wirklich erhellen. Stattdessen zeigt sich im Prozess, dass die Justiz, einmal gegen die RAF oder was von ihr übrig geblieben ist in Stellung gegangen, alles andere als souverän handelt. Wie sonst soll man verstehen, wie gegenwärtig das OLG gegen die schwerkranke, an Leukämie leidende Christa Eckes vorgeht, die wie andere ehemaligen RAF-Mitglieder die Aussage verweigert und deswegen trotz ihrer Erkrankung in Beugehaft genommen werden soll. Ihr Anwalt Dr. Heinz-Jürgen Schneider teilt mit: “Sie (Frau Eckes) ist an akuter lymphatischer Leukämie erkrankt und befindet sich seit Anfang September in stationärer Behandlung Dort finden Chemotherapie und weitere ärztliche Maßnahmen statt. Weder die Behandlungsdauer, noch ein positiver Behandlungsverlauf, sind zur Zeit absehbar.

Bei einem zwangsweisen Gefängnisaufenthalt wäre eine Fortsetzung der lebenserhaltenden Therapie nicht mehr möglich. Es gäbe keinen Zugang mehr zu Vertrauensärzten mit onkologischer Qualifikation, eine engmaschige Gesundheitskontrolle wäre ebenso nicht mehr gegeben wie ein notwendiger Standard zur Vorbeugung gegen Infektionen. Dazu kämen nachvollziehbare schwerwiegende psychische Belastungen.

Dem OLG Stuttgart liegt seit September ein entsprechendes Attest vor. Trotzdem setzte das OLG für den 23.11. einen Vernehmungstermin im Krankenhaus an, der während einer laufenden Chemo-Infusion im Aufenthaltsraum der Station stattfand. Eine Woche später wurde der Beschluss zur Beugehaft dann als Fax an die Station geschickt. Am 6. Dezember erfolgte eine „Ladung zum Beugehaftantritt“ binnen zwei Wochen in das Gefängniskrankenhaus Hohenasperg, das keinerlei medizinischen Standard für die Behandlung einer solchen schweren Erkrankung aufweist. Ein Vorführungs- oder Haftbefehl ist angedroht. Dabei hatte das Oberlandesgericht in seinem Beschluss noch festgestellt, die Haftfähigkeit sei zu prüfen und am 6.12.11 eine ärztliche Stellungnahme angefordert. Diese wurde dann aber gar nicht abgewartet.”

Nun hofft der Kollege, dass der BGH dem Stuttgarter Treiben Einhalt gebietet. Wir sind gespannt.

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