Auch “Einäugige” können Durchblick haben - BGH, abgewatschte Verteidigung und die Interessen des Angeklagten
Wenn ich schon lese, dass ein Richter kritisiert wird, weil er „einäugig“ sei, läuten bei mir erste Sprach-Alarm-Signalglocken: Mißfallen sollte geäußert werden ohne in die Kiste zu greifen, die reichlich behindertenfeindliche Klischee-Formulierungen bereit hält (also bitte auch keine „hinkenden Vergleiche“ mehr).
Dann hat der kurze Text des Kollegen Hoenig aber auch sonst nicht überzeugt: Der von ihm beschriebene und in dem referierten knappen BGH-Beschluss auch nicht sehr viel deutlicher gewordene Deal zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht (das ihn initiiert hat), wirft tatsächlich viele Fragen auf. Vor allem möchte man wissen, warum der Verteidiger sich erst auf den Deal eingelassen, ihn dann aber mit der Aufklärungsrüge wieder zu Fall gebracht hat (wenn der Kollege/die Kollegin mitliest: bitte melden!)… Die Überlegung, die der BGH ins Spiel bringt, dass es für den Angeklagten vorteilhaft gewesen sein könnte, mit einer Knaststrafe aus der Verhandlung zu gehen, statt mit einer Einweisung in den Maßregelvollzug hat jedenfalls aus Verteidigungssicht einiges für sich.
Dass der BGH sich Gedanken über die Vorgehensweise der Verteidigung macht und dem Gericht anrät, einen möglicherweise (möglicherweise, weil wir hier zu wenig über den Fall und dessen Hintergründe wissen) konzeptionslos handelnden Verteidiger zu entpflichten, erscheint mir zuerstmal kein Zeichen von verteidigerfeindlichem Richterdenken zu sein. Es kann auch von Fürsorgeaspekten für den Angeklagten getragen sein – und dessen Interessen können hier vor denen seines Verteidigers durchaus vorrangig sein. Dass der BGH sich weniger Gedanken über die Staatsanwaltschaft macht, finde ich dagegen gerade unter diesem Aspekt durchaus nachvollziehbar und keineswegs ungerechtfertigt einseitig: Die Staatsanwaltschaft handelt nicht im Interesse des Angeklagten, die, in deren Interesse sie handelt, können hier durchaus selbst regelnd eingreifen und auf schlechte Qualität staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit reagieren…..
Den Eintrag zur Entscheidung von Burhoff hatte ich übrigens gar nicht als so kritisch verstanden, sondern mehr als Wertung „bemerkenswerte Entscheidung“ – und das ist sie ja auch, denn der BGH watscht nicht alle Tage die Verteidigung ab…Dementsprechend verläuft die Diskussion in Burhoffs Blog recht kontrovers und munter (und auch Burhoff äußert Bedenken, dass die Verteidigung hier sinnvoll vorgegangen ist). So hat der BGH immerhin etwas Bewegung in die Debatte über Verteidigungsstrategien gebracht….
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Tags: Beiordnung, BGH, Diskriminierung, Pflichtverteidiger, Revision, Staatsanwaltschaft, verteidigung
02. Januar 2012 um 08:19
Ich finde das widersprüchliche Verhalten der Verteidigung, in eine rechtswidrige Verständigung einzuwilligen und dann Revision einzulegen auch nicht nachvollziehbar. In den Kommentaren bei Herrn Hoenig wird deshalb die Vermutung geäußert, dass der Verteidiger auf dem Rücken eines kranken Beschuldigten Gebühren schinden wollte. Eine denkbare Theorie ist das jedenfalls. Deshalb erscheint der Spruch des BGH angebracht, alle Beteiligten austauschen zu lassen.