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Fahrerlaubnisrecht: Verkehrskontrolle, Blutprobe, Lappen weg. Was tun?

14. Juni 2010

Jeder Fall ist anders. Eine unserer Mandantinnen geriet in eine allgemeine Verkehrskontrolle und musste Blut abgeben. Kurze Zeit später wurden ihr die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen. Sie sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil man in ihrem Blut 1,35 ng/ml THC und Spuren von Kokain gefunden habe. Auf den ersten Blick nicht viel zu machen. Es zeigte sich aber, dass der Kokainbefund nicht nach den für toxikologische Untersuchungen geltenden Standards durch ein zweites Messverfahren abgesichert worden war. Im Gegenteil: Die Zweitbeprobung mittels Gaschromatographie/Massenspektroskopie hatte das Ergebnis aus der immunchemischen Untersuchung gerade nicht bestätigt. Unser hiermit begründeter Widerspruch gegen die Fahrerlaubnisentziehung führte dann auch dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Sofortvollzug umgehend aussetzte und der Mandantin den Führerschein zurückgab. Es folgten die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) mit viel zu kurzer Fristsetzung, ein kleiner Kampf um die Fristverlängerung und schließlich ein positives MPU-Gutachten. Inzwischen hat die Behörde den ursprünglichen Bescheid aufgehoben. Ende gut, fast alles gut: Wir streiten noch um die Kosten des Widerspruchsverfahrens…

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Verkehrsunfall aufgeklärt - aber es hilft nicht mehr

21. Februar 2010

Manchmal dauert Gerechtigkeit so lange, dass sie nicht mehr gerecht ist - und schon gar nicht mehr hilft. Aber immerhin…. Nach insgesamt 5 1/2 Jahre hat das Landgericht Görlitz schließlich Roland W. vom Vorwurf freigesprochen und festgestellt, dass plausibel nur die Annahme ist, dass Daniel V. gefahren ist: im Blogeintrag Eine Familie kämpft um Aufklärung finden Sie die Hintergründe (Roland W. und Daniel V. saßen beide in dem Wagen, der unsere Mandantin Marisa A. überfahren und schwerst verletzt hat: Daniel V. gab vor, sich an nichts mehr zu erinnern, Roland W. behauptete v. sei gefahren, die objektive Beweismittel, wie Faserspuren, hatte die Staatsanwaltschaft nicht untersuchen und schließlich vor Abschluss des Verfahrens aus Kostengründen vernichten lassen). Das Problem ist nur: Daniel V. ist bereits von einem anderen Richter des Landgerichts Görlitz rechtskräftig wegen Beihilfe zur Fahrerflucht verurteilt worden - als Fahrer kann er nun nicht mehr verurteilt werden. Ergebnis von schlampigen polizeilichen Ermittlungen, nicht nachvollziehbaren staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und zwei Prozessen, in denen jeweils pro Tatsacheninstanz mehr als zwanzig Zeugen gehört wurden, gegen die beiden Insassen des Fahrzeugs: Man weiß, wer der Fahrer war, der ist deswegen aber nicht mehr zu verurteilen….es konnte mit einigem Einsatz und schließlich einem Vorsitzenden Richter, der die Grundsätze der Beweiswürdigung beherrscht, kanpp verhindert werden, dass der falsche als Fahrer verurteilt wird… Erfreulich ist da nur, dass wenigstens die zivilrechtliche Regulierung des schweren Unfalls akzeptabel voranschreitet und die Mandantin mittlerweile immerhin wieder - wenn auch mühselig - reden und manchmal sogar stehen kann….

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Eine Familie kämpft um Aufklärung eines Verkehrsunfalles – Nebenklagevertretung mal ganz anders

17. Mai 2009

Der Zeugenbeweis ist das schwächste aller Beweismittel, das lernen Juristen spätestens im Referendariat. Ein Paradebeispiel dafür ist die Beweisaufnahme im derzeit vor dem Amtsgericht Weißwasser laufenden Prozess gegen Ronald W. wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Ihm wird vorgeworfen, im September 2004 die 17-jährige Marisa A. auf dem Nachhauseweg von der Disko angefahren zu haben und weitergefahren zu sein. Die heute 21-jährige Marisa A. erlitt bei dem Unfall so schwere Verletzungen, dass sie Zeit ihres Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein wird. Nach über einem halben Jahr im Wachkoma hat sie zwar schon viele Fortschritte gemacht, sitzt aber nach wie vor im Rollstuhl und kann nicht einmal selbstständig essen und trinken. Der Prozess gegen Ronald W. ist bereits das zweite Strafverfahren, in dem die sächsische Justiz versucht, den Fahrer des Unfallwagens zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch das zweite Strafverfahren, in dem wir Marisa A. als Nebenklägerin vor Gericht vertreten. 

Auf den ersten Blick sieht der Fall für die Polizei ganz einfach aus: Der Halter des Unfallwagens, Daniel V., wird noch in der Unfallnacht gestellt, in seinem Hof steht der VW Golf mit deutlichen Unfallspuren. Daniel V. muss pusten, der Alkomat zeigt 2,7 Promille an. In den nächsten Tagen stellt sich heraus, dass Daniel V. nicht allein im Wagen gesessen hat. Ronald W. behauptet, Beifahrer seines Bekannten Daniel V. gewesen und am Unfallort ausgestiegen zu sein. Daniel V. sei dann einfach weitergefahren. Die vermeintliche Einfachheit des Falles mag mit ein Grund dafür sein, dass von Anfang an kaum Beweise gesichert werden. Polizei und Staatsanwaltschaft kommen jedoch bald Zweifel an Ronald W.s Aussage. Ausgerechnet der einzige Zeuge, der Ronald W. am Unfallort gesehen haben will, kommt kurz vor der ersten Verhandlung selbst bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Zu beklagen sind aber auch schwere Versäumnisse seitens der Ermittlungsbehörde. Die zuständige Staatsanwältin gibt ein Fasergutachten in Auftrag, dessen Durchführung das LKA ablehnt. Es könnten keine beweiserheblichen Untersuchungen stattfinden, heißt es, denn schließlich hätte Ronald W. schon vor der Tat einmal im Wagen des Daniel V. gesessen haben können. Auf dem Fahrersitz, so Daniel V., hat Ronald W. aber vor dem Unfall nie gesessen. Dass außerdem das Fehlen von Faserspuren des Ronald W. auf der Fahrerseite dessen Fahrereigenschaft ausschließen könnte, wird nicht in Betracht gezogen. Statt auf der Durchführung der Untersuchung zu bestehen ordnet die Staatsanwältin noch vor Anklageerhebung an, dass Ronald W. und Daniel V. ihre Kleidung zurückerhalten. Als Beweismittel bleiben so im Verfahren gegen Daniel V. nur noch die vielen jugendlichen Zeugen, die sich in der stockdunklen Nacht, größtenteils alkoholisiert und in Sorge um Marisa, am Unfallort eingefunden haben. Man kennt sich im Raum Weißwasser, Loyalitätskonflikte stehen im Raum. Unser Beweisantrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Fasergutachtens wird als völlig ungeeignet abgelehnt, weil sämtliche Spuren bereits vernichtet sind. Die Gerichte gelangen zu der Überzeugung, der Zeuge Ronald W. habe den Wagen gesteuert. Daniel V., angeklagt wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wird wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Er sei bloß Beifahrer gewesen, weshalb sein Verhalten lediglich den Tatbestand der Beihilfe durch Unterlassen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort des Zeugen Ronald W. erfülle.

Jetzt, im Verfahren gegen Ronald W., sagen die meisten Zeugen ein viertes Mal aus, 4½ Jahre nach dem Unfall. Mancher ringt um Erinnerung, mancher weniger. Die meisten können kaum noch trennen zwischen selbst Wahrgenommenem, Gehörtem und eigenen Schlussfolgerungen. Auf Nachfrage relativiert sich fast alles, eine Aufklärung des Falles erscheint immer unmöglicher. Stück für Stück entsteht jedoch in Nuancen ein neues Bild des Geschehens. Daniel V. ist schließlich rechtskräftig verurteilt, sitzt nicht mehr auf der Anklagebank. Seine Freunde und Bekannten können ihn belasten, ohne dass es Folgen für ihn hat. Übereinstimmend sagen sie nun aus, Daniel V. sei häufiger betrunken Auto gefahren, sogar einmal gegen einen Baum. Eine Zeugin, die 2004 sowohl gut mit Marisa A. befreundet als auch mit Daniel V. intim war, berichtet erst jetzt, Daniel V. habe ihr damals mehrmals gestanden, selbst gefahren zu sein. Als sich Gericht und Staatsanwaltschaft darüber echauffieren, dass die Zeugin dann ja vor dem Landgericht falsch ausgesagt haben müsse, wirkt sie stark verunsichert. Sie scheint nun drauf und dran zu sein, ihre Aussage zu revidieren und an ihrer alten Aussage festzuhalten, um dem Vorwurf der Falschaussage zu entkommen. Unsere Frage, ob die Staatsanwältin ihr in der Verhandlung vor dem Landgericht Görlitz mit einer Vereidigung gedroht habe, bejaht die Zeugin. Was die Staatsanwältin derart auf die Palme bringt, dass sie der Zeugin aufgebracht androht, sie „stehenden Fußes zu verhaften“. So nehmen juristische Eitelkeiten Einzug in dieses Verfahren, die Aufklärung des Falles gerät in den Hintergrund. 

Die Eltern unserer Mandantin kämpfen um Aufklärung der Frage, wer wirklich gefahren ist. Ihnen geht es darum, dass der Richtige zur Verantwortung gezogen wird, und an der Täterschaft des Ronald W. haben sie begründete Zweifel. Aber selbst, wenn sich nun herausstellen sollte, dass Daniel V. am Steuer saß, hat die Sache einen Haken: Daniel V. könnte nur noch zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Wiederaufnahme stellt. Wir als Nebenklagevertreter sind dazu nicht berechtigt. Wahrscheinlicher im Falle eines Freispruchs ist, dass die Staatsanwaltschaft in Berufung geht. Ein noch besseres Paradebeispiel für die Schwäche des Zeugenbeweises ist in Sicht.

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Gekündigte Kassiererin legt Verfassungsbeschwerde ein

26. März 2009

Der folgende Fall dürfte bekannt sein: Barbara E. arbeitete 31 Jahre lang als Kassiererin bei Kaisers. Weil die 50jährige Berlinerin zwei von Kunden verlorene Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 € an sich genommen und zu Lasten des Arbeitgebers eingelöst haben soll, wurde ihr fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber argumentierte, er habe durch dieses Verhalten sein Vertrauen in seine Angestellte verloren und ihm sei deswegen unzumutbar, sie weiter zu beschäftigen. Bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin konnte Barbara E. die Vorwürfe nicht entkräften. Das Gericht hat entschieden, dass das ihr vorgeworfene Verhalten genügt, um das Vertrauensverhältnis nachträglich zu zerrütten und die Verdachtskündigung rechtmäßig war. Auch das danach angerufene Landesarbeitsgericht folgte dieser Entscheidung.

Die Kündigung und die Urteile gegen Barbara E., die von ihren UnterstützerInnen und der Presse nur »Emmely« genannt wird, wurden von vielen Menschen mit Unverständnis und Empörung zur Kenntnis genommen. Barbara E., die im Frühjahr 2007 mehrmals für die Angleichung der Tarife gestreikt hat, lässt sich aber auch durch die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nicht entmutigen. Ihr Rechtsanwalt hat gestern Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Er macht geltend, dass die Kündigung unverhältnismäßig war. Der Arbeitgeber hätte vielmehr mit einer Abmahnung reagieren müssen. Der Rechtsanwalt moniert weiter, dass das landesarbeitsgerichtliche Urteil die Interessen des Arbeitgebers nicht richtig gegen die Interessen von Barbara E. abgewogen habe, da insbesondere dem Alter der Klägerin und der langen Betriebszugehörigkeit nicht genügend Gewicht beigemessen wurde. Ihr Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes sei verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet, bleibt abzuwarten. Für Barbara E. bedeutet dies eine Fortsetzung der Arbeitssuche. Einen neuen Job hat sie bislang noch nicht gefunden.

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Recht auf Klo per einstweilige Verfügung

10. Februar 2009

Wer nicht barrierefrei sein will, muss fühlen… Oder: Die absurden Rechtsstreitigkeiten sind manchmal die erfolgreichsten. Üblicherweise muss man ja nicht dafür vor Gericht ziehen, dass man während der zwei, drei Stunden, die man im innereuropäischen Flugraum unterwegs ist aufs Klo darf. Die Empörung wäre allgemein und sicher recht lautstark, wenn die FlugbegleiterInnen uns das künftig mit Verweis darauf, dass man sich ja auch mal zusammenreissen könne, untersagen würden. Wie so oft im Leben, haben es Menschen, die im Rollstuhl sitzen da oft etwas schwerer - und hoffentlich künftig etwas leichter.

Das Amtsgericht Hamburg hat nämlich unserem Antrag auf eine einstweilige Verfügung stattgegeben und zwang die Fluglinie somit, unserem Mandanten Kay Macquarrie für den Flug Hamburg-Amsterdam einen Bordrollstuhl bereit zu stellen, mit dessen Hilfe er gegebenenfalls die Bordtoilette aufsuchen kann. Dazu war sie vorher nicht bereit. Dabei schreibt mittlerweile sogar die EU-Flugverordnung vom 5. Juli 2008 (Nr. 1107/2006) vor, dass die Fluglinien dafür Sorge tragen müssen, dass behinderte Passagiere die Möglichkeit haben, im Flugzeug auf die Bordtoilette zu gelangen.

Wir waren der Auffassung, dass auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unserem Mandanten ein solches Recht gibt:  „Wenn alle Passagiere eines Flugzeugs die Toilette aufsuchen können, behinderte Passagiere aber nicht, stellt das eine Benachteiligung dar“.

So schön unser schneller Erfolg vor Gericht war, so bedenklich ist es doch, dass selbst eine solche Banalität und Selbstverständlichkeit, wie ein barrierefreier Zugang zu Bordtoiletten nur mit so viel Einsatz durchgesetzt werden kann.

Kay Macquarrie unterhält seit geraumer Zeit einen Blog im Internet (www.rechtaufklo.de) , in dem er seine leider oftmals schlechten Erfahrungen als fliegender Rollstuhlfahrer dokumentiert. Außerdem gibt es dort ein hübsches kleines Filmchen, das die Problematik (aber auch den einfachen Lösungsweg) anschaulich. Er hat für sich selber, aber auch mit unserer Hilfe bereits Schadenersatzansprüche durchgesetzt, wenn ihm trotz entsprechender Zusagen, schließlich doch kein Bordrollstuhl zur Verfügung stand.

Wir haben in den letzten Monaten auch andere Ansprüche von behinderten Fluggästen durchgesetzt, beispielsweise die eines Passagiers, der bei den Routine-Durchsuchungen rechtswidrig gezwungen wurde, seinen eigenen Rollstuhl zu verlassen oder die einer Frau, die ihren Rückflug nicht nutzen konnten, weil das Bodenpersonal den Schlüssel zum Fahrstuhl nicht auffinden konnte. (Amtsgericht Hamburg, 8B C 62/09)

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