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Prozesskostenhilfe-Empfängerin? Da bohrt das Gericht auch gerne mal….

3. Februar 2012

Wirklich spannend werden mündliche Verhandliungen auch im Sozialrecht, wenn Richter nicht wollen, dass man anders will als sie: wie signalisieren sie einem an den beiden Beisitzern vorbei, dass man keine Chance mehr hat und besser aufgeben soll? Und wie nachdrücklich geschieht das? In einem Verfahren um Berufsschadensausgleich, das ich vor kurzem für eine vergewaltigte und dabei schwer mißhandelte Frau vor dem Sozialgericht Hamburg geführt habe, war ein Erörterungstermin angesetzt. Die Richterin wollte , dass der Gutachterin, die noch in einer anderen Sache gehört werden sollte, Fragen gestellt werden könnten: Die Psychologin war in ihrer ausführlichen Stellungnahme zu der – angesichts der Akte eher überraschenden – Auffassung gekommen, dass die Klägerin nicht aufgrund der schweren psychischen Folgen der Tat keinen Beruf hatte ausüben können, sondern aufgrund einer schon vorher vorhandenen Persönlichkeitsstörung (die allerdings erst nach der Tat erstmalig diagnostiziert worden war). Weil ich gelernt habe, dass auch die besten Anwaltsfragen und –Anmerkungen ein Gutachten allein nicht ausreichend erschüttern können, hatte ich nach der Befragung einen Antrag auf ein Gutachten nach § 109 SGG gestellt: eine der segensreicheren Erfindungen des sonst nicht immer segensreich ausgestalteten Sozialgerichtsverfahrens:  Mit § 109 SGG kann eine Klägerin das Gericht zwingen ein weiteres Gutachten bei einem von der Klägerseite benannten Arzt  in Auftrag zu geben. Einziger, aber nicht ganz unwesentlicher Haken: die Kosten dieses zweiten Gerichtsgutachtens muss der Kläger selbst tragen, auch die Prozesskostenhilfe greift hier nicht. Also ein Recht für Bessergestellte oder für Menschen, die – wie meine Mandantin hier – den Weißen Ring im Hintergrund haben. Also: Antrag nach § 109 SGG gestellt. Die Richterin schaut gelassen. „Herr Rechtsanwalt, Ihre Mandantin erhält Prozesskostenhilfe“  (offensichtlich hält sie mich für  einen Trottel, der nicht weiß, dass PKH nicht für die § 109 SGG Gutachten aufkommt). „Ja.“ – „Nun…“ die Richterin bereitet ihren kleinen Triumph innerlich vor, „….haben sich die Vermögensverhältnisse Ihrer Mandantin geändert?“ – „Nein“ – „Sie wissen schon, dass das Gutachten nach § 109 SGG von dem bezahlt werden muss, der es beantragt.“ – „Ja.“ – „Und wir geben es auch erst in Auftrag, wenn der Gerichtkostenvorschuss gezahlt ist.“ – „Aha.“ Allmählich wird die Richterin ungeduldig. „Sie bleiben also bei Ihrem Antrag.“ – „Ja“ – „Und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben sich nicht geändert?“ (De Druck wird erhöht. Etwas Einschüchterung gehört dazu. Aber ich tue ihr auch nicht den Gefallen zu sagen, woher das Geld kommt. Das geht sie nämlich gar nichts an.) „Das sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert haben, nehmen wir dann ins Protokoll auf“ – „Gerne.“  (Sie lässt protokollieren, denkt etwas nach, ein neuer Versuch). „Wir könnten heute auch entscheiden und Sie heben sich das Gutachten, wenn es erforderlich sein sollte, für die Berufungsinstanz auf.“ Sie will ein schlankes Urteil schreiben können, da stört ein zweites Gutachten nur – ich will dagegen, dass sich das Gericht so früh wie möglich mit einer anderen Deutung der Lage meiner Mandantin auseinandersetzen muss. Außerdem mag ich keine Richterinnen, die versuchen meine Mandantschaft, die PKH bekommt, wirtschaftlich unter Druck zu setzen…..

Hier noch ein kleiner Strauß von Problemen, die es mit Prozesskostenhilfe sonst noch so geben kann:

PKH trotz Schmerzengsgeld?

Das PKH-Dilemma (auch das Stellen eines PKH-Antrages löst Gebühren aus, wenn der Antrag abgelehnt wird)

Prozesshilfekosten und Gerichtskosten - nicht immer ein ganz klarer Fall.

Spätere Nachprüfung von PKH

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Will, wer sucht, gefunden werden? Anwalts-Krawatten, Blog-Suchbegriffe und der Datenschutz und

30. Dezember 2011

Der Kollege Müller aus Aurich, der das erfolgreiche Blog „Kanzlei und Recht“ betreibt hat dort eine ganz lustige Zusammenstellung von Suchbegriffen veröffentlicht, die auf sein Blog geführt haben. Hübsch. Auch wenn man sich danach fragt, wie viele Menschen das Blog eigentlich gezielt ansteuern und was die Irregeführten denn nun tatsächlich dort lesen. Was mich aber wirklich stutzig macht: Woher weiß der Kollege (zur Verwendung des Kollegenbegriffs hier ein höchst unterhaltsames Geplänkel, das eigentlich nur noch durch den Streit um die Frage, welche Krawatten müssen, dürfen, können Rechtsanwälte vor Gericht tragen – vgl. BVerfGE 34, 138-139 - getoppt wird) welche Suchbegriffe auf seine Seite führen? Eine Datenschutzerklärung auf der Blogseite, die mir darüber Auskunft gibt habe ich jedenfalls nicht gefunden (oder ist das nur meine allgemeine Jahresendschlechtsichtigkeit?)….. Es ist ja bekannt, dass Rechtsanwälte in eigenen Sachen etwas nachlässig sind, da tut sich fürs nächste Jahr ein reichhaltiges Feld für gute Vorsätze auf….. In diesem Sinne „guten Rutsch“ (diese Suchanfrage hat mich nicht auf „Kanzlei und Recht” geführt…).

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Wulff - die Rechtsanwälte “in ihrem geschlossenen Rechtskreislauf” sind schuld….

22. Dezember 2011

Politikberater ist ja ein Beruf, den man mögen muss….. oder auch nicht. Bedarf an ihnen gibt es jedenfalls reichlich. Mit Gesetzen hat das viel, mit Jura eigentlich weniger zu tun. Ob Rechtsanwälte, die Politiker als Mandanten haben, nun deswegen auch schon Politikberater sind oder ob sie es überhaupt anstreben sollten, das zu werden, möchte ich mal dahingestellt sein lassen – ich habe keine Politiker als Mandanten (hm…. ). Klaus Schmidt-Deguelle ist definitiv kein Rechtsanwalt, aber Politikberater  und Journalist – beides Berufe, die das Prinzip der Interessenkollision nicht kennen und das der Verschwiegenheitspflicht auch erst recht nicht (bei Journalisten ist das gelegentlich auch anders), deswegen ist es manchmal schwer zu unterscheiden, ob eines dieser Multitalente gerade als Journalist die Öffentlichkeit informiert, oder ob seine öffentlichen Erläuterungen bereits Teil eines Beratungsauftrages sind (und von wem der Beratungauftrag stammt). Heute morgen im Deutschlandfunk jedenfalls sollte Berater-Journalist Schmidt-Deguelle erklären, wie sich Präsident Wulff jetzt verhalten sollte und ob die Weihnachtsansprache eine gute Gelegenheit zur Darlegung seiner finanziellen Verschlingungen sein könnte. Die Antwort fiel schlicht aus („Nein“)  und dann kam Schmidt-Deguelle auf sein eigentliches Thema, was ihn dann auch in dieses Blog befördert hat: Die Anwälte. Die Anwälte (nicht nur)  von Wulff sind, glaubt man dem Politikberater, das eigentliche Übel. Würde der Präsident nur freundlich und persönlich selbst sein Volk informieren, so könnte alles gut werden, aber da er sich nur über seine Anwälte erklärt, die, wie das bei Anwälten so ist, nie ein offenes Wort pflegen, sondern verklausulieren, entlasten, unglaubwürdige und lückenhafte Erklärungen abgeben…. Kann das eben nichts werden.

Die Rechtsanwälte sehen in ihrem geschlossenen Rechtskreislauf ihre Logik und sehen nicht die Empfindungen der Leute, die das hören, die das lesen, und sich auf die Rechtsanwälte zu verlassen und deren Öffentlichkeitsstrategie, ist in der Regel völlig hilflos und wirkt völlig hilflos, weil Rechtsanwälte dazu tendieren, immer nur rechtlich unabdingbare Dinge zu sagen.

Aha. Politikberater sagen dagegen auch gerne, worum es wirklich geht:

Es gibt Politiker, die sich beraten lassen, und es gibt auch Politiker, die vor allen Dingen die Wirkung in der Öffentlichkeit einschätzen lassen können und begutachten lassen können und sich nicht nur auf juristische Dinge beschränken, und das ist, glaube ich, hier wieder eines der Beispiele dafür, wie man es nicht machen kann. Das gilt übrigens nicht nur für die Politik, das gilt genauso für Unternehmen.

Kurz und gut: Schmidt-Deguelle hätte auch sagen können. Ich bin sauer auf die Anwälte, weil die einen Mandanten haben, den ich gerne als Klienten hätte (und erst die vielen Unternehmen). Aber das hätte vielleicht zu hilflos gewirkt. Also versucht er es nochmal so (alte Regel: am Ende immer nochmal zusammenfassen, was den Leute im Gedächtnis bleiben soll): Oder:

Ich fürchte, dass er sich da oder seine Berater da bestärkt sehen, dass er nichts weiter dazu sagen muss, dass er das weiterhin von den Rechtsanwälten erklären lassen kann. Aber ich glaube nicht, dass es ihm wirklich hilft.

Mag sein, aber ob das dann Schuld der Anwälte ist? Und nicht vielleicht Ergebnis einer Situation, die sich eben, anders als Schmidt-Deguelle meint nicht mit einem griffigen „sorry, ich habe Mist gebaut“ aus der Welt räumen läßt?

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Klageträchtiger: die verrücktesten Deutschen oder die unwirksamsten Gesetze?

13. Dezember 2011

Gestern habe ich für unsere Kanzleihomepage noch Entscheidungen zusammengestellt, die Discobesuchern Schmerzensgeld nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugestanden haben, weil sie wegen ihrer Hautfarbe nicht in Diskos reingelassen wurde. 900 EUR ist der Höchstbetrag, die anderen Beträge liegen um 300 EUR. Heute lese ich in einem Jura-Blog, dass RTL  für eine Äußerung in ihrer Sendung „die 10 verrücktesten Deutschen“ eine Geldentschädigung in Höhe von 400,- € an den beleidigten 8. Platz zahlen muss (Amtsgericht Köln, Az.: 123 C 260/11).

In dem Blog von Lampmann, Behn und Rosenbaum heißt es:Der Kläger hat es sich in den letzten Jahren zur Passion gemacht, Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Er soll bis zu 10.000 Anzeigen geschrieben haben. Hierzu beobachtet er den Verkehr und registriert Falschparker. RTL bezeichnete ihn als „geil, verrückt und total durchgeknallt“. Eine gezeigte Pornodarstellerin stellte die Vermutung auf, dass den Kläger sein Verhalten geil mache. Das Gericht erkannte zwar an, dass der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sei, sprach ihm aber nur 400,- € zu. In dem Leitsatz heißt es unter anderem: Die Geldentschädigung fällt relativ gering aus, wenn der Betroffene selbst durch sein Verhalten massive Kritik der Allgemeinheit hinnehmen muss.

Hm. Also 300 EUR für direkte Benachteiligung gelten als eher hoch, zumindest aber angemessen; 400 EUR für einen “verrückten Deutschen” sollen aber “relativ gering” sein. Das AGG ist wirklich kein besonders effizientes Gesetz….. wär doch mal was für RTL: die 10 “unwirksamsten Gesetze”. Wirklich schön wäre es, wenn dann der Gesetzgeber käme und beleidigt Schadenersatz verlangte. Ich würde bedenkenlos an RTL spenden….

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“Zeuginnenschutz” in der Praxis - bitte nicht so förmlich

11. Dezember 2011

Es ist ja bisweilen überraschend zu erleben, wie überzeugte Strafverteidiger plötzlich zu Verächtern prozessualer Rechte im Strafverfahren werden können, wenn sie nur von den Falschen, den Nebenklagevertretern, gebraucht werden. 2. Prozesstag in einem Verfahren vor dem Landgericht, angeklagt sind insbesondere mehrere Fälle von sexueller Nötigung und Vergewaltigung - das Gericht, das im Vorfeld des Verfahrens deutlich signalisiert hat, dass es eine Videovernehmung nach § 247a StPO für eine gute Idee hält, hat sich überraschenderweise und entgegen vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen entschlossen, die traumatisierte minderjährige Geschädigte nicht per Video zu vernehmen und auch die Angeklagten während ihrer Vernehmung nicht vorübergehend nach § 247 S. 2 StPO auszuschließen, weil es die Voraussetzungen nicht als gegeben ansah: immerhin habe die Geschädigte ja, so hieß es in der mündlichen Begründung des Beschlusses unter anderem, bereits mehrere polizeiliche Vernehmungen ohne nennenswerte psychische Beeinträchtigungen überstanden (ein bemerkenswertes Argument, denn in diesen Vernehmungen waren ja weder die Beschuldigten anwesend, noch etwa - wie im Gerichtssaal - ein gutes Dutzend Erwachsener). Also habe ich, es war wohl der vierte prozessuale Antrag der Nebenklage an diesem langen Tag (die Verteidigung hatte angesichts der wenig an der Nutzung der prozessualen Möglichkeiten zum Opferschutz interessierten Kammer wenig zu tun) Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum nächsten Verhandlungstag gestellt, damit sich die Nebenklägerin, die entgegen meiner Bitte für eine realistische Terminierung schon für 10 Uhr morgens geladen war und die nun seit über 4 Stunden wartete, auf die neue Situation einstellen könnte (an diesem Tag war ohnedies kaum noch Zeit für die Vernehmung). Die Situation war für die Zeugin und Nebenklägerin auch deswegen überraschend, weil im Zeugenzimmer die Videovernehmungsapparatur aufgebaut worden war und sie sich damit während der ersten drei Stunden ihrer Wartezeit schon vertraut gemacht hatte.

Angesichts der aus meiner Sicht kaum nachvollziehbaren Ablehnung der Anträge nach §§ 247 und 247a StPO, begründete ich den Antrag auf Unterbrechung notgedrungen ausführlicher, es waren vielleicht fünf Minuten. Stellungnahme des ersten Verteidigers: Es strapaziere die Geduld der Beteiligten im Gerichtssaal und sei auch gegenüber dem Gericht recht ungebührlich, wie ausführlich hier ein Antrag begründet werde. Eine bemerkenswerte Variante der Konfliktverteidigung….. ich werde wohl Gelegenheit haben, den Kollegen demnächst an sein Plädoyer für eine zurückhaltende Nutzung prozessualer Rechte zu erinnern.

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