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Pflegebedürftigkeit - neue Begriffe, nicht mehr Geld

3. Februar 2009

Zwei Jahre lang hat der Beirat des Bundesgesundheitsministeriums getagt, gerechnet, geforscht und geschrieben. Jetzt sind die 158 Seiten Gutachten mit Anhang zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff veröffentlicht: Anstelle von 3 Pflegestufen soll es künftig 5 Bedarfsklassen geben, der Pflegebegriff wird deutlich erweitert und die Einstufung deutlich komplizierter (als wäre sie heute einfach). Für Menschen mit Demenzen und geistigen Behinderungen wird sich wahrscheinlich einiges verbessern, aber weil die Umsetzung weitgehend kostenneutral verlaufen soll, werden Leistungen für andere sich wohl verschlechtern… Für Anwälte jedenfalls bleibt einiges zu tun. Mehr zum Thema im Biopolitik-Blog auf faz.net und demnächst dann auch wieder hier.

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Opfer des Mölln-Anschlags müssen 18 Jahre danach immer noch um Entschädigung streiten

19. Januar 2009

Im November vor 18 Jahren wurde das Leben mehrerer türkischer Familien in Deutschland zerstört. Bei dem Brandanschlag in Mölln starben ein 10- und ein 14-jähriges Mädchen und deren Großmutter. Die Täter wurden wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt. Doch trotz dieser strafgerichtlichen Urteile ging die juristische Aufarbeitung und die damit einhergehende Belastung für die Hinterbliebenen weiter.

Am Montag den 12.01.2008 fand eine Verhandlung vor dem Sozialgericht Hamburg statt, in der darüber entschieden wurde, ob der Mutter einer der toten Mädchen und selbst Verletzte eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zusteht. Dabei drehte sich alles um die Frage, ob bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung ab 1998 vorlag und sich ihr Gesundheitszustand später noch verschlechtert hatte. Das Versorgungsamt Lübeck hatte ursprünglich auf Grund eines Gutachtens des medizinischen Dienstes in dem es hieß, die Klägerin sei nicht sehr belastet und von einer depressiven Verstimmung sei nichts mehr zu spüren, lediglich eine Anpassungsstörung bis Mai 1996 anerkannt.

In der Verhandlung wurde nun nicht nur der Tag des Anschlags wieder aufgerollt, sondern vor allem dem nachgegangen, wie die Klägerin die darauf folgenden Jahre erlebt  und wie sie getrauert hat. Sie erzählte davon, dass sie, nach dem das völlig ausgebrannte Haus in der Mühlenstraße renoviert wurde, 1995 mit ihrer Familie wieder dort einziehen musste, weil die zuständige Behörde ihr einen Anspruch auf eine andere Wohnung verwehrte und von der Geburt ihres vierten Kindes, das sie Yeliz, nach ihrer bei dem Anschlag verstorbenen Tochter, nannte.

Die besondere Problematik, ob eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu leisten ist, ergibt sich in diesem Fall daraus, dass es um die Bewertung rein psychischer Beschwerden geht. Bei körperlichen Verletzungen, kann man durch Tests sehen, wie geschädigt der Körper ist. Nicht jedoch bei psychischen Schäden, bei denen die Beschwerdeangaben des Verletzten bewertet werden müssen. Aus diesem Grund wurden in diesem Fall neben dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen ein Gutachten einer Sachverständigen durch die Rechtsanwälte/innen der Klägerin in Auftrag gegeben. Die Sachverständigen waren sich nicht einig, zu welchem Grad eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin von 1998 an vorlag. Dies war insbesondere dem geschuldet, dass es keinerlei nervenärztliche Befunde aus dieser Zeit gab, da sich die Klägerin erst 2005 in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, in der ihr nun unter anderem Ängste und somatische Beschwerden bescheinigt wurden. Aber auch der Umstand, dass die posttraumatische Belastungsstörung erst seit Ende der 90er Jahre in den ICD als Krankheit klassifiziert wurden und, wie der vorsitzende Richter betonte, Nervenärzte über diese Krankheit kaum Kenntnis haben und dies vor allem nicht zu der Zeit des benannten Erstgutachtens, machten die Bewertung noch schwieriger.

Die Kammer hat der Klägerin einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 allein für die posttraumatische Belastungsstörung zuerkannt und das Versorgungsamt Schleswig-Holstein verurteilt eine Beschädigtenrente ab 1998 zu zahlen. Eine Verschlimmerung der Beschwerden seit 1998 konnte wegen der fehlenden ärztlichen Befunde nicht festgestellt werden.

(notiert von Referendarin Carolin Böhmig)

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Wie das Heim es sich bequem macht und den Betreuer zum Querulanten stempeln lässt

11. Dezember 2008

Anhörung beim Vormundschaftsgericht: Das Heim dringt darauf, dass die Lebensgefährtin des Wachkoma-Patientin als gesetzliche Betreuerin entlassen wird. Sie ist lästig, mischt sich in alles ein, wenn sie am Bett ist, dauert die Pflege immer viel länger als sonst. „Warum denn?“ will das Gericht wissen, „man kann ja nicht immer alles richtig machen und dann sagt sie, dass der Bewohner falsch gelagert ist, dass der Katheter falsch liegt, dass noch was mobilisiert wird.“ – „Hat sie denn recht?“ – „Also ich meine, man kann den Katheter gar nicht falsch legen.“ Es richtig zu machen dauer aber eben länger…. Das Heim droht: „Wenn die Betreuerin bleibt, kündigen wir den Heimvertrag.“ Die alte Mutter, die schon immer fand, dass die Schwiegertochter kein guter Umgang für ihren Sohn ist, wittert Morgenluft. Sie findet auch, dass die Betreuerin nicht immer in die Pflege reinreden soll: „Wir als Familie verlassen das Zimmer, wenn unser sohne gepflegt wird.“ Das Gericht nickt und findet auch, dass die Kontrolle jeder einzelnen Pflegeverrichtung nicht zu den Aufgaben einer gesetzlichen Betreuerin gehört. Dass die Betreuerin in der Vergangenheit von MDK und Heimaufsicht recht bekommen hat, dass in der Zeit, in der ihr Angehöriger einen Berufsbetreuer hatte, er mangelernährt wurde, bis sie Alarm schlug, nimmt das Gericht auch nicht für die Betreuerin ein: „Schauen Sie die ganzen Akten hier, die Beschwerden ziehen sich ein roter Faden durch.“ Nun ist Kernpunkt des Betreuungsrechts nicht das Wohl der Pflegenden, auch nicht das Wohl seiner Mutter oder der Betreuerin, es geht um das Wohl des Betreuten. Und wenn es 9 ½ Jahre lang Ärger mit Pflegeeinrichtungen gibt – soll die Betreuerin stillhalten, damit das Gericht einen besseren Eindruck von ihr hat? „Das ist alles eine Frage der Art und Weise“ kommentiert die Anwältin der Mutter. Leise schweigen und alles übersehen ist lässt sich allerdings leichter manierlich durchstehen, als einen Konflikt über die Lagerung eines Bewohners. Die Betreuungsbehörde findet die Betreuerin geeignet. Aber sie will auch keinen Streit. Ein Berufsbetreuer soll her, der ist neutraler. Klar, bei den Pauschalsätzen, die ein Betreuer erhält hat er gar keine Zeit dafür richtig unbequem zu sein. Wozu das führen kann, hat der Betreute ja schon mal erlebt. Das Gericht nimmt den Einwand zur Kenntnis – die Entscheidung wird fürs neue Jahr angekümdigt. Keine schöne Bescherung.

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Das Sozialgericht wartet auf den Tod der Klägerin und der Staat spart….

4. Dezember 2008

Es ist die Post, die wir lieben. Das Sozialgericht (in diesem Fall das SG Schleswig) schreibt und es geht um Kostenfragen. Der Streit zieht sich seit anderthalb Jahren, der Kreis Schleswig-Flensburg zahlt für die selbst beschaffte Pflege der Klägerin nicht ausreichend Geld. Im Eilverfahren hat der Kreis vor dem Sozialgericht obsiegt, auf die Beschwerde hin vor dem Landessozialgericht aber eine Niederlage eingefahren. Mit dem Widerspruchsbescheid versucht es der Kreis nochmal der Klägerin die Rund-um-die-Uhr-Pflege zu versagen. Also Klage in der Hauptsache. Und Antrag auf Prozesskostenhilfe, am 15. Oktober 2007 gestellt. Im Sommer 2008 hat der Kreis sein Ziel erreicht - er muss nicht mehr zahlen, die Klägerin ist verstorben. Jetzt geht es um die Kosten des Verfahrens. Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag trotz Vorliegens aller Unterlagen seit fast einem Jahr nicht beschieden. Jetzt schreibt das Sozialgericht: “Nach Ansicht der Kammer kann nach dem Versterben der Klägerin keine Prozesskostenhilfe mehr gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn der PKH-Antrag zu Lebzeiten der beantragenden Partei vollständig und entscheidungsreif gewesen ist. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönlicher; er soll der im Sinne des Gesetzes armen Partei die Prozessführung vor dem Gericht ermöglichen. Dieses Ziel kann nach dem Tod der Partei nicht mehr erreicht werden. Es ist hingegen nicht Zweck des PKH-Rechts, dem Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen…” Es folgen ein paar Quellen aus der älteren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - auffallend, dass die verzögerte Bewilligung von PKH und das Versterben der Kläger offenbar nur in Zusammenhang mit Sozialhilfeansprüchen vorkommt.

PS.: Das Sozialgericht stellt auch fest, dass es eine anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Konstellation nicht gebe. Immerhin gibt es nämlich einen Beschluss des 1. Senats des Bundessozialgerichts von 1987: ” Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wirkt im Regelfall nicht zurück. Maßgebend ist der Zugang des Beschlusses, durch welchen dem antragstellenden Beteiligten Prozeßkostenhilfe bewilligt und ggf ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (vgl BGH vom 6.12.1984 - VII ZR 223/83 = NJW 1985, 921). Das kann jedoch nur dann gelten, wenn das Gericht auch bei einem ordnungsgemäßen unverzüglichen Geschäftsgang die Prozeßkostenhilfe nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können. Ist dies hingegen der Fall, so muß die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem ein bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erlassener Bewilligungsbeschluß dem antragstellenden Beteiligten hätte zugehen können. Hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des Prozeßkostenhilfeantrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers entscheiden und seinen Beschluß dem Antragsteller zugehen lassen können, so wäre zu erwägen, ob dem oder für den Beteiligten jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem möglichen Zugang des Bewilligungsbeschlusses und seinem (des Antragstellers) Ableben nachträglich Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist.” Das macht Sinn, denn sonst erwiese es sich für die Staatskasse als lukrativ, den Zeitpunkt der Bewilligung und Beiordnung möglichst weit hinauszuzögern, in der Hoffnung, dass wenigstens ein paar der kostenträchtigen Antragsteller rechtzeitig versterben.

Für Anwälte heißt: Gesundheitscheck bei PKH-MandantInnen und alle zwei Tage Mahnschreiben auf Entscheidung des PKH-BEwilligungsantrages ans Gericht (aber wer zahlt das Porto?).

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Arme Kopierer, reiche Anwälte - und die Mandanten?

25. November 2008

Einen Prozess mit 100 000 Euro Streitwert anzuzetteln, nur weil man sich über die Zahlung von knapp 100 Euro nicht einigen kann - das erleben auch erfahrene Richter nicht oft. “Bei allem Respekt - das erscheint mir tollkühn”, meinte der Vorsitzende bei der Eröffnung der mündlichen Verhandlung. Der klagende Anwalt zuckte mit den Schultern, denn für ihn ist das ein glänzendes Geschäft.

Und so kam es zu der ungewöhnlichen Klage: Eine Kanzlei bereitet einen Arzthaftungsfall vor, es geht um einen Geburtsschaden. Dazu benötigt sie die Krankenunterlagen aus der betroffenen Klinik. Das Krankenhaus war auch umgehend bereit, eine komplette Kopie der Akte an die Anwälte zu geben. Doch dafür verlangte die Klinikverwaltung 159 Euro Gebühren fürs Fotokopieren. Die Anwälte wollten diesen Betrag nicht erstatten und erklärten, dass für denselben Umfang nach den allgemein üblichen Kopiergebühren etwa bei Gericht oder unter Anwälten nicht mehr als 65,20 Euro fällig würden. Als die Klinik auf ihren 159 Euro beharrte, reichte die Kanzlei Klage beim Landgericht München I ein und bezifferte den Streitwert auf 100 000 Euro - das ist der Betrag, der beim folgenden Arzthaftungprozess geltend gemacht werden soll.

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Quelle: sueddeutsche.de

Eine interessante Vorgehensweise… Die Kollegen der Kanzlei Hoenig lassen es, frustriert von unwilligen Ärzten, die Krankenakten vor den Patienten hüten wie ihren Augapfel, in ihrem Blog als “grundsätzlich nicht schlechte Idee” durchgehen.  Hinsichtlich der Behandlungsunterlagen kann ich den Ärger verstehen. Dieses Mittel erscheint mir aber wenig zielführend zu sein.

Mich erinnert dieses Vorgehen eher an ein Problem, dass wir in einem anderen Prozess haben: Dort hatten die Anwälte den Mandanten nicht nur wenig engagiert vertreten, sie hatten ihm dann, als er das Mandat kündigte, noch eine Rechnung auf Basis des Streitwerts von 1.500.000 EUR geschrieben (im Ganzen sollte der nicht rechtsschutzversicherte, durch einen Unfall schwerstbehinderte Mandant knapp 14000 EUR zahlen).  Vor dem Landgericht Dresden streiten wir nun gegen die Kanzlei, wie willkürlich Anwälte Streitwerte festsetzen und damit sich gute Einnahmen verschaffen können. Reicht es einmal “300.000 EUR” zu schreiben und schon rechnen wir auf der Basis ab?

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