Pflegebedürftigkeit - neue Begriffe, nicht mehr Geld
3. Februar 2009
Zwei Jahre lang hat der Beirat des Bundesgesundheitsministeriums getagt, gerechnet, geforscht und geschrieben. Jetzt sind die 158 Seiten Gutachten mit Anhang zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff veröffentlicht: Anstelle von 3 Pflegestufen soll es künftig 5 Bedarfsklassen geben, der Pflegebegriff wird deutlich erweitert und die Einstufung deutlich komplizierter (als wäre sie heute einfach). Für Menschen mit Demenzen und geistigen Behinderungen wird sich wahrscheinlich einiges verbessern, aber weil die Umsetzung weitgehend kostenneutral verlaufen soll, werden Leistungen für andere sich wohl verschlechtern… Für Anwälte jedenfalls bleibt einiges zu tun. Mehr zum Thema im Biopolitik-Blog auf faz.net und demnächst dann auch wieder hier.
Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
Tags: Bundesgesundheitsministerium, Gutachten, Pflege, Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherung, SGB XI
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Das Sozialgericht wartet auf den Tod der Klägerin und der Staat spart….
4. Dezember 2008
Es ist die Post, die wir lieben. Das Sozialgericht (in diesem Fall das SG Schleswig) schreibt und es geht um Kostenfragen. Der Streit zieht sich seit anderthalb Jahren, der Kreis Schleswig-Flensburg zahlt für die selbst beschaffte Pflege der Klägerin nicht ausreichend Geld. Im Eilverfahren hat der Kreis vor dem Sozialgericht obsiegt, auf die Beschwerde hin vor dem Landessozialgericht aber eine Niederlage eingefahren. Mit dem Widerspruchsbescheid versucht es der Kreis nochmal der Klägerin die Rund-um-die-Uhr-Pflege zu versagen. Also Klage in der Hauptsache. Und Antrag auf Prozesskostenhilfe, am 15. Oktober 2007 gestellt. Im Sommer 2008 hat der Kreis sein Ziel erreicht - er muss nicht mehr zahlen, die Klägerin ist verstorben. Jetzt geht es um die Kosten des Verfahrens. Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag trotz Vorliegens aller Unterlagen seit fast einem Jahr nicht beschieden. Jetzt schreibt das Sozialgericht: “Nach Ansicht der Kammer kann nach dem Versterben der Klägerin keine Prozesskostenhilfe mehr gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn der PKH-Antrag zu Lebzeiten der beantragenden Partei vollständig und entscheidungsreif gewesen ist. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönlicher; er soll der im Sinne des Gesetzes armen Partei die Prozessführung vor dem Gericht ermöglichen. Dieses Ziel kann nach dem Tod der Partei nicht mehr erreicht werden. Es ist hingegen nicht Zweck des PKH-Rechts, dem Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen…” Es folgen ein paar Quellen aus der älteren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - auffallend, dass die verzögerte Bewilligung von PKH und das Versterben der Kläger offenbar nur in Zusammenhang mit Sozialhilfeansprüchen vorkommt.
PS.: Das Sozialgericht stellt auch fest, dass es eine anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Konstellation nicht gebe. Immerhin gibt es nämlich einen Beschluss des 1. Senats des Bundessozialgerichts von 1987: ” Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wirkt im Regelfall nicht zurück. Maßgebend ist der Zugang des Beschlusses, durch welchen dem antragstellenden Beteiligten Prozeßkostenhilfe bewilligt und ggf ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (vgl BGH vom 6.12.1984 - VII ZR 223/83 = NJW 1985, 921). Das kann jedoch nur dann gelten, wenn das Gericht auch bei einem ordnungsgemäßen unverzüglichen Geschäftsgang die Prozeßkostenhilfe nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können. Ist dies hingegen der Fall, so muß die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem ein bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erlassener Bewilligungsbeschluß dem antragstellenden Beteiligten hätte zugehen können. Hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des Prozeßkostenhilfeantrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers entscheiden und seinen Beschluß dem Antragsteller zugehen lassen können, so wäre zu erwägen, ob dem oder für den Beteiligten jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem möglichen Zugang des Bewilligungsbeschlusses und seinem (des Antragstellers) Ableben nachträglich Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist.” Das macht Sinn, denn sonst erwiese es sich für die Staatskasse als lukrativ, den Zeitpunkt der Bewilligung und Beiordnung möglichst weit hinauszuzögern, in der Hoffnung, dass wenigstens ein paar der kostenträchtigen Antragsteller rechtzeitig versterben.
Für Anwälte heißt: Gesundheitscheck bei PKH-MandantInnen und alle zwei Tage Mahnschreiben auf Entscheidung des PKH-BEwilligungsantrages ans Gericht (aber wer zahlt das Porto?).
Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
Tags: Beschluß, Bundessozialgericht, Kosten, PKH-Antrag, Prozeßkostenhilfe, Prozesskostenhilfeantrag, Staatskasse, Tod, Versterben
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Arme Kopierer, reiche Anwälte - und die Mandanten?
25. November 2008
Einen Prozess mit 100 000 Euro Streitwert anzuzetteln, nur weil man sich über die Zahlung von knapp 100 Euro nicht einigen kann - das erleben auch erfahrene Richter nicht oft. “Bei allem Respekt - das erscheint mir tollkühn”, meinte der Vorsitzende bei der Eröffnung der mündlichen Verhandlung. Der klagende Anwalt zuckte mit den Schultern, denn für ihn ist das ein glänzendes Geschäft.
Und so kam es zu der ungewöhnlichen Klage: Eine Kanzlei bereitet einen Arzthaftungsfall vor, es geht um einen Geburtsschaden. Dazu benötigt sie die Krankenunterlagen aus der betroffenen Klinik. Das Krankenhaus war auch umgehend bereit, eine komplette Kopie der Akte an die Anwälte zu geben. Doch dafür verlangte die Klinikverwaltung 159 Euro Gebühren fürs Fotokopieren. Die Anwälte wollten diesen Betrag nicht erstatten und erklärten, dass für denselben Umfang nach den allgemein üblichen Kopiergebühren etwa bei Gericht oder unter Anwälten nicht mehr als 65,20 Euro fällig würden. Als die Klinik auf ihren 159 Euro beharrte, reichte die Kanzlei Klage beim Landgericht München I ein und bezifferte den Streitwert auf 100 000 Euro - das ist der Betrag, der beim folgenden Arzthaftungprozess geltend gemacht werden soll.
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Quelle: sueddeutsche.de
Eine interessante Vorgehensweise… Die Kollegen der Kanzlei Hoenig lassen es, frustriert von unwilligen Ärzten, die Krankenakten vor den Patienten hüten wie ihren Augapfel, in ihrem Blog als “grundsätzlich nicht schlechte Idee” durchgehen. Hinsichtlich der Behandlungsunterlagen kann ich den Ärger verstehen. Dieses Mittel erscheint mir aber wenig zielführend zu sein.
Mich erinnert dieses Vorgehen eher an ein Problem, dass wir in einem anderen Prozess haben: Dort hatten die Anwälte den Mandanten nicht nur wenig engagiert vertreten, sie hatten ihm dann, als er das Mandat kündigte, noch eine Rechnung auf Basis des Streitwerts von 1.500.000 EUR geschrieben (im Ganzen sollte der nicht rechtsschutzversicherte, durch einen Unfall schwerstbehinderte Mandant knapp 14000 EUR zahlen). Vor dem Landgericht Dresden streiten wir nun gegen die Kanzlei, wie willkürlich Anwälte Streitwerte festsetzen und damit sich gute Einnahmen verschaffen können. Reicht es einmal “300.000 EUR” zu schreiben und schon rechnen wir auf der Basis ab?
Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
Tags: Akteneinsicht, Antidiskriminierungsrecht, Ärzte, behindertenrecht, Geld, Gerichte, Kosten, medizinrecht, strafrecht
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