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Fahrerlaubnisrecht: Verkehrskontrolle, Blutprobe, Lappen weg. Was tun?

14. Juni 2010

Jeder Fall ist anders. Eine unserer Mandantinnen geriet in eine allgemeine Verkehrskontrolle und musste Blut abgeben. Kurze Zeit später wurden ihr die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen. Sie sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil man in ihrem Blut 1,35 ng/ml THC und Spuren von Kokain gefunden habe. Auf den ersten Blick nicht viel zu machen. Es zeigte sich aber, dass der Kokainbefund nicht nach den für toxikologische Untersuchungen geltenden Standards durch ein zweites Messverfahren abgesichert worden war. Im Gegenteil: Die Zweitbeprobung mittels Gaschromatographie/Massenspektroskopie hatte das Ergebnis aus der immunchemischen Untersuchung gerade nicht bestätigt. Unser hiermit begründeter Widerspruch gegen die Fahrerlaubnisentziehung führte dann auch dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Sofortvollzug umgehend aussetzte und der Mandantin den Führerschein zurückgab. Es folgten die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) mit viel zu kurzer Fristsetzung, ein kleiner Kampf um die Fristverlängerung und schließlich ein positives MPU-Gutachten. Inzwischen hat die Behörde den ursprünglichen Bescheid aufgehoben. Ende gut, fast alles gut: Wir streiten noch um die Kosten des Widerspruchsverfahrens…

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Eine Familie kämpft um Aufklärung eines Verkehrsunfalles – Nebenklagevertretung mal ganz anders

17. Mai 2009

Der Zeugenbeweis ist das schwächste aller Beweismittel, das lernen Juristen spätestens im Referendariat. Ein Paradebeispiel dafür ist die Beweisaufnahme im derzeit vor dem Amtsgericht Weißwasser laufenden Prozess gegen Ronald W. wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Ihm wird vorgeworfen, im September 2004 die 17-jährige Marisa A. auf dem Nachhauseweg von der Disko angefahren zu haben und weitergefahren zu sein. Die heute 21-jährige Marisa A. erlitt bei dem Unfall so schwere Verletzungen, dass sie Zeit ihres Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein wird. Nach über einem halben Jahr im Wachkoma hat sie zwar schon viele Fortschritte gemacht, sitzt aber nach wie vor im Rollstuhl und kann nicht einmal selbstständig essen und trinken. Der Prozess gegen Ronald W. ist bereits das zweite Strafverfahren, in dem die sächsische Justiz versucht, den Fahrer des Unfallwagens zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch das zweite Strafverfahren, in dem wir Marisa A. als Nebenklägerin vor Gericht vertreten. 

Auf den ersten Blick sieht der Fall für die Polizei ganz einfach aus: Der Halter des Unfallwagens, Daniel V., wird noch in der Unfallnacht gestellt, in seinem Hof steht der VW Golf mit deutlichen Unfallspuren. Daniel V. muss pusten, der Alkomat zeigt 2,7 Promille an. In den nächsten Tagen stellt sich heraus, dass Daniel V. nicht allein im Wagen gesessen hat. Ronald W. behauptet, Beifahrer seines Bekannten Daniel V. gewesen und am Unfallort ausgestiegen zu sein. Daniel V. sei dann einfach weitergefahren. Die vermeintliche Einfachheit des Falles mag mit ein Grund dafür sein, dass von Anfang an kaum Beweise gesichert werden. Polizei und Staatsanwaltschaft kommen jedoch bald Zweifel an Ronald W.s Aussage. Ausgerechnet der einzige Zeuge, der Ronald W. am Unfallort gesehen haben will, kommt kurz vor der ersten Verhandlung selbst bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Zu beklagen sind aber auch schwere Versäumnisse seitens der Ermittlungsbehörde. Die zuständige Staatsanwältin gibt ein Fasergutachten in Auftrag, dessen Durchführung das LKA ablehnt. Es könnten keine beweiserheblichen Untersuchungen stattfinden, heißt es, denn schließlich hätte Ronald W. schon vor der Tat einmal im Wagen des Daniel V. gesessen haben können. Auf dem Fahrersitz, so Daniel V., hat Ronald W. aber vor dem Unfall nie gesessen. Dass außerdem das Fehlen von Faserspuren des Ronald W. auf der Fahrerseite dessen Fahrereigenschaft ausschließen könnte, wird nicht in Betracht gezogen. Statt auf der Durchführung der Untersuchung zu bestehen ordnet die Staatsanwältin noch vor Anklageerhebung an, dass Ronald W. und Daniel V. ihre Kleidung zurückerhalten. Als Beweismittel bleiben so im Verfahren gegen Daniel V. nur noch die vielen jugendlichen Zeugen, die sich in der stockdunklen Nacht, größtenteils alkoholisiert und in Sorge um Marisa, am Unfallort eingefunden haben. Man kennt sich im Raum Weißwasser, Loyalitätskonflikte stehen im Raum. Unser Beweisantrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Fasergutachtens wird als völlig ungeeignet abgelehnt, weil sämtliche Spuren bereits vernichtet sind. Die Gerichte gelangen zu der Überzeugung, der Zeuge Ronald W. habe den Wagen gesteuert. Daniel V., angeklagt wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wird wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Er sei bloß Beifahrer gewesen, weshalb sein Verhalten lediglich den Tatbestand der Beihilfe durch Unterlassen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort des Zeugen Ronald W. erfülle.

Jetzt, im Verfahren gegen Ronald W., sagen die meisten Zeugen ein viertes Mal aus, 4½ Jahre nach dem Unfall. Mancher ringt um Erinnerung, mancher weniger. Die meisten können kaum noch trennen zwischen selbst Wahrgenommenem, Gehörtem und eigenen Schlussfolgerungen. Auf Nachfrage relativiert sich fast alles, eine Aufklärung des Falles erscheint immer unmöglicher. Stück für Stück entsteht jedoch in Nuancen ein neues Bild des Geschehens. Daniel V. ist schließlich rechtskräftig verurteilt, sitzt nicht mehr auf der Anklagebank. Seine Freunde und Bekannten können ihn belasten, ohne dass es Folgen für ihn hat. Übereinstimmend sagen sie nun aus, Daniel V. sei häufiger betrunken Auto gefahren, sogar einmal gegen einen Baum. Eine Zeugin, die 2004 sowohl gut mit Marisa A. befreundet als auch mit Daniel V. intim war, berichtet erst jetzt, Daniel V. habe ihr damals mehrmals gestanden, selbst gefahren zu sein. Als sich Gericht und Staatsanwaltschaft darüber echauffieren, dass die Zeugin dann ja vor dem Landgericht falsch ausgesagt haben müsse, wirkt sie stark verunsichert. Sie scheint nun drauf und dran zu sein, ihre Aussage zu revidieren und an ihrer alten Aussage festzuhalten, um dem Vorwurf der Falschaussage zu entkommen. Unsere Frage, ob die Staatsanwältin ihr in der Verhandlung vor dem Landgericht Görlitz mit einer Vereidigung gedroht habe, bejaht die Zeugin. Was die Staatsanwältin derart auf die Palme bringt, dass sie der Zeugin aufgebracht androht, sie „stehenden Fußes zu verhaften“. So nehmen juristische Eitelkeiten Einzug in dieses Verfahren, die Aufklärung des Falles gerät in den Hintergrund. 

Die Eltern unserer Mandantin kämpfen um Aufklärung der Frage, wer wirklich gefahren ist. Ihnen geht es darum, dass der Richtige zur Verantwortung gezogen wird, und an der Täterschaft des Ronald W. haben sie begründete Zweifel. Aber selbst, wenn sich nun herausstellen sollte, dass Daniel V. am Steuer saß, hat die Sache einen Haken: Daniel V. könnte nur noch zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Wiederaufnahme stellt. Wir als Nebenklagevertreter sind dazu nicht berechtigt. Wahrscheinlicher im Falle eines Freispruchs ist, dass die Staatsanwaltschaft in Berufung geht. Ein noch besseres Paradebeispiel für die Schwäche des Zeugenbeweises ist in Sicht.

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Recht auf Klo per einstweilige Verfügung

10. Februar 2009

Wer nicht barrierefrei sein will, muss fühlen… Oder: Die absurden Rechtsstreitigkeiten sind manchmal die erfolgreichsten. Üblicherweise muss man ja nicht dafür vor Gericht ziehen, dass man während der zwei, drei Stunden, die man im innereuropäischen Flugraum unterwegs ist aufs Klo darf. Die Empörung wäre allgemein und sicher recht lautstark, wenn die FlugbegleiterInnen uns das künftig mit Verweis darauf, dass man sich ja auch mal zusammenreissen könne, untersagen würden. Wie so oft im Leben, haben es Menschen, die im Rollstuhl sitzen da oft etwas schwerer - und hoffentlich künftig etwas leichter.

Das Amtsgericht Hamburg hat nämlich unserem Antrag auf eine einstweilige Verfügung stattgegeben und zwang die Fluglinie somit, unserem Mandanten Kay Macquarrie für den Flug Hamburg-Amsterdam einen Bordrollstuhl bereit zu stellen, mit dessen Hilfe er gegebenenfalls die Bordtoilette aufsuchen kann. Dazu war sie vorher nicht bereit. Dabei schreibt mittlerweile sogar die EU-Flugverordnung vom 5. Juli 2008 (Nr. 1107/2006) vor, dass die Fluglinien dafür Sorge tragen müssen, dass behinderte Passagiere die Möglichkeit haben, im Flugzeug auf die Bordtoilette zu gelangen.

Wir waren der Auffassung, dass auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unserem Mandanten ein solches Recht gibt:  „Wenn alle Passagiere eines Flugzeugs die Toilette aufsuchen können, behinderte Passagiere aber nicht, stellt das eine Benachteiligung dar“.

So schön unser schneller Erfolg vor Gericht war, so bedenklich ist es doch, dass selbst eine solche Banalität und Selbstverständlichkeit, wie ein barrierefreier Zugang zu Bordtoiletten nur mit so viel Einsatz durchgesetzt werden kann.

Kay Macquarrie unterhält seit geraumer Zeit einen Blog im Internet (www.rechtaufklo.de) , in dem er seine leider oftmals schlechten Erfahrungen als fliegender Rollstuhlfahrer dokumentiert. Außerdem gibt es dort ein hübsches kleines Filmchen, das die Problematik (aber auch den einfachen Lösungsweg) anschaulich. Er hat für sich selber, aber auch mit unserer Hilfe bereits Schadenersatzansprüche durchgesetzt, wenn ihm trotz entsprechender Zusagen, schließlich doch kein Bordrollstuhl zur Verfügung stand.

Wir haben in den letzten Monaten auch andere Ansprüche von behinderten Fluggästen durchgesetzt, beispielsweise die eines Passagiers, der bei den Routine-Durchsuchungen rechtswidrig gezwungen wurde, seinen eigenen Rollstuhl zu verlassen oder die einer Frau, die ihren Rückflug nicht nutzen konnten, weil das Bodenpersonal den Schlüssel zum Fahrstuhl nicht auffinden konnte. (Amtsgericht Hamburg, 8B C 62/09)

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Es gibt wichtigeres als ein Patientenverfügungsgesetz

25. Januar 2009

Wenn man die Debatte über ein Patientenverfügungs-Gesetz verfolgt, die seit über fünf Jahren die öffentliche Debatte beherrscht, gewinnt man den Eindruck: Wenn erst das richtige Gesetz beschlossen ist, haben wir Patienten alles in der Hand und können wunderbar selbstbestimmt sterben. Wie die Menschen auf die Idee kommen, dass gerade der Patientenverfügung eine Schlüsselrolle für ein würdiges Sterben zukommt, ist mir rätselhaft. Ärztinnen und Ärzte lernen im Studium nichts über Palliativmedizin, sie können Stationsarzt werden, ohne auch nur eine Studie über die Betreuung Sterbender oder die optimale Behandlung von Atemnot bei Menschen mit Muskeldystrophie gelesen zu haben. Es fehlen Betten auf Palliativstationen, stationäre Hospize haben zu wenig Betten oder fehlen in bestimmten Gegenden gaz, ambulante Hospiz- und Palliativdienste können den Nachfragen nach einer Sterbebegleitung zu Hause kaum nachkommen, wir haben seit zwei Jahren einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativ-Versorgung (SAPV), aber fast nirgendwo wird sie, obwohl dringend erforderlich, angeboten, weil die Kassen noch keine entsprechenden Verträge abgeschlossen haben, Schmerzpatienten oder Menschen mit schwersten Übelkeiten bekommen oftmals nicht die Medikamente verschrieben, die sie brauchen – zum Beispiel cannabishaltige Medikamente – weil diese von den Kassen als „Off-Label-Use“ Arzneien nicht bezahlt werden…. Kurz: Die Bedingungen um in Deutschland gut sterben zu können sind außerordentlich schlecht. Aber darüber redet und streitet kaum jemand öffentlich. Während die Debatte über Patientenverfügungen im Plenum des Deutschen Bundestages vehement geführt wurde, fand die Erörterung der Mißstände bei der Schaffung des Angebots an spezialisierter ambulanter Palliativ-Versorgung (SAPV) am gleichen Tag im öffentlichen Off statt, der Gesundheitsausschuss hatte das Thema auf die Tagesordnung seiner Sitzung statt.

Das ist kein Plädoyer dafür, die Debatte über Patientenverfügungen abzubrechen. Aber es wäre schön, wenn wenigstens ein halbwegs großer Teil der öffentlichen Energie und des Engagements, die in immer neue Entwürfe für Patientenverfügungsgesetze einfließen, künftig auf die viel bedeutsameren Probleme der Versorgungslage von schwerstkranken Sterbenden fokussieren.

Ein gelungenes Patientenverfügungsgesetz wäre dann auch noch ein schönes Gimmick. Anders als die meisten Kolleginnen und Kollegen in den Medien, bin ich dafür, dass Menschen, die Patientenverfügungen verfassen wollen, sich unbedingt und gut beraten lassen sollen, auch wenn das vielleicht etwas mühseliger scheint – diese Patientenverfügungen können dann im Ernstfall auch nützen, weil sie klare, umsetzbare Vorstellungen formulieren. Der andere Weg, der darauf setzt, die Anforderungen an Patientenverfügungen möglichst niedrig anzusetzen, damit niemand abgeschreckt wird, erscheint mir dagegen fatal: ohne Beratung entstehen meistens schlechte Patientenverfügungen, die im Ernstfall auch die Verfasser oft enttäuschen werden – sie haben zwar schnell und unkompliziert eine Patientenverfügung verfassen können, die ist aber nur nach mühseligen Interpretationen von Betreuern und Ärzten umsetzbar, weil sie missverständliche unklare Anweisungen gibt und offenbar von falschen Vorstellungen von Therapien und Krankheit ausging.

Quelle: Die Gesellschafter

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“Ich wünsche mir eine Querschnittlähmung” - kann der Rechtsanwalt helfen?

6. Januar 2009

Das Anliegen des Anrufers klang durchaus ungewöhnlich: Er habe das Gefühl im falschen Körper zu leben, er lebe im Körper eines nicht behinderten Menschen, fühle aber wie ein Mensch mit Querschnittlähmung. Der Anrufer möchte eine Beratung: Was kann er, was darf er tun, damit er in dem Körper leben kann, in dem er leben möchte? Im Klartext: Kann er einen Arzt dazu zwingen, bei ihm eine Querschnittlähmung herbeizuführen? Medizinrechtlich war die Frage einfach zu beantworten. „Body  Integrity Identity Disorder” (BIID)ist zwar mittlerweile in der Fachwelt ein Begriff, eine Krankheit ist es aber nicht. Dafür müsste es eine ICD-10-Ziffer geben (ICD = International Classification of Disease) oder einen Eintrag im DSM-IV Verzeichnis (DSM= Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders). Den gibt es aber nicht. Solange es aber keine (anerkannte) Krankheit ist, gibt es auch keine anerkannte Therapie. Und eine Querschnittlähmung gezielt herbeizuführen, die keinen therapeutischen Zwecken dient, ist für einen Arzt nicht zulässig - eine Einwilligung in einen solchen Eingriff, würde als sittenwidrig auch nicht wirksam sein.

Was medizinrechtlich einfach erscheint, zieht aber viele, deutlich schwieriger zu beantwortende Fragen nach sich. Die einfachste davon: Warum ist Body Integrity Identity Disorder, die es immerhin schon zu einem (wenn auch eher schlichten) Wikipedia-Eintrag und einem wissenschaftlichen Symposion gebracht hat, eigentlich nicht als Krankheit anerkannt?

Weiter gehts in Oliver Tolmeins Biopolitik-Blog der FAZ:

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