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Über den Wolken: Ein bißchen mehr Recht aufs Klo …

23. Januar 2012

Als ich meine Zulassung als Rechtsanwalt bekommen habe dachte ich nicht, dass es die Durchsetzung des ehr grundlegenden Menschenrechtes auf Zugang zum Klo sein würde, mit der ich einen gar nicht so kleinen Teil meiner Arbeitszeit verbringen würde: Ob gegen die Deutsche Bundesbahn oder gegen duetsche und internationale Luftfahrtgesellschaften: es ist immer das Gleiche. Niemand verbietet Behinderten aufs Klo zu gehen, aber kaum jemand macht es ihnen auch möglich. Geschlossene oder nicht vorhandene Behindertentoiletten auf der Erde und fehlende Bordrollstühle in der Luft führen dazu, dass vor eine der ganz selbstverständlichen Verrichtungen der Gang zum Anwalt geschaltet werden muss…

Der aktuelle Fall wurde immerhin freundlich und außergerichtlich im Einvernehmen gelöst: Unsere Mandantin Sigrid Arnade (Geschäftsführerin der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. ) wollte von Berlin nach Madeira fliegen – und musste sich von Service Hotlines mitteilen lassen, dass Menschen mit Behinderungen zwar willkommen seien, aber grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Bordrollstuhl für den Weg zum Klo hätten. Schreiben hin, mails her und ein bißchen vorweihnachtliches Telefonieren brachten dann doch noch den Durchbruch. Die Luftfahrtgesellschaft (die nicht genannt sein will)  erklärte sich – natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – dazu bereit den Bordrollstuhl auf beiden Strecken bereit zu halten (und er war auch tatsächlich da). Sie vertritt zwar nach wie vor die Auffassung, dass Fluglinien weder durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, noch durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 Anhang II verpflichtet werden, stets einen Bordrollstuhl zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung verpflichtet die Fluglinien aber auf jeden Fall dazu, dass sie ihren Passagieren die erforderliche Unterstützung gewähren, damit sie zur Bordtoilette gelangen können. Und wie soll das anders geschehen, als durch Zur-Verfügung-Stellen eines Bordrollstuhls? Das konnte die Luftfahrtgesellschaft auch nicht sagen und verständigte sich mit Sigrid Arnade darauf, dass es dafür keine annehmbare Alternative zum Bordrollstuhl gibt, da sowohl aus arbeitsrechtlichen Gründen als auch aufgrund der Haftungsrisiken das Kabinenpersonal Menschen mit Behinderungen auch nicht auf die Bordtoilette tragen kann und es  nicht der Würde von erwachsenen Menschen mit Behinderungen entspricht, sich durch Ihnen unbekannte Menschen in der Öffentlichkeit auf die Bordtoilette tragen zu lassen.

In der Vergangenheit hat es bereits zwei Eilverfahren in Frankfurt und Hamburg gegeben, mit denen Menschen mit Behinderungen erfolgreich gegen Fluglinien vorgegangen sind, die Ihnen einen Bordrollstuhl verweigert haben. Nach Auffassung unserer Mandantin Sigrid Arnade ist allerdings dringend erforderlich, dass es eine klare und unmißverständliche Regelung gibt: „Es kann nicht sein, dass ich jedes mal erst einen Anwalt einschalten muss, wenn ich auf einem Flug einen Bordrollstuhl benötige.“ Wir verzichten zwar ungern auf Mandate, in diesem Fall aber finden wir es ganz ok….. Solange allerdings das Einfache noch so schwer zu machen ist, vertreten wir Passagiere mit Bordrollstuhlbedarf gerne weiter….

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Tod nach Fixierung - Heim machts möglich….

23. Januar 2012

Diese Arbeit sollten sich Betreuungsrichter, die leichthin oder jedenfalls viel zu schnell Gurtfixierungen von betreuten Menschen nach § 1906 BGB genehmigen unbedingt zu Gemüte führen: Todesfälle bei Gurtfixierungen. Gerichtsmediziner aus Wien und München haben 26  Todesfälle nach Gurtfixierungen untersucht – schon die absolute Zahl erscheint hoch, auch wenn es sich um Fälle aus 13 Jahren handelt, denn es sind nur Fälle aus dem Großraum München. Die Gerichtsmediziner kommen zu dem Ergebnis:

Während in Gurtsystemen drei Patienten infolge eines natürlichen Todes und ein Betroffener durch Suizid starben, war bei 22 gleichfalls nicht unter Dauerbeobachtung stehenden Pflegebedürftigen der Todeseintritt allein auf die jeweilige Fixierung zurückzuführen. Deren Tod war entweder durch Strangulation (n = 11), Thoraxkompression (n = 8 ) oder in Kopftieflage (n = 3) eingetreten. Bei fast allen Bewohnern/Patienten (n = 19) wurden die Gurte fehlerhaft angelegt, zweimal sind behelfsmäßige Mittel zur Fixierung herangezogen worden. Trotz korrekter Anwendung eines Bauchgurts kam es bei einer Heimbewohnerin aufgrund ihrer Gelenkigkeit und durch ihre Konstitution zur Strangulation.

Bemerkenswert ist ja auch, dass es unter der Fixierung zu einem Suizid kommen konnte. Die Autoren resümieren klar und umißverständlich:

Zur Verhinderung derartiger Todesfälle wird aus gerichtsmedizinischer Sicht dringend empfohlen, alle Möglichkeiten von Alternativen zu Freiheitsentziehenden Maßnahmen auszuschöpfen. Falls körpernahe Fixierungen dennoch unvermeidbar sind, müssen diese vorschriftsmäßig angewandt und die Betroffenen verstärkt beobachtet werden.

Wenn man die Betroffenen aber eh beobachten muss und zwar genau, denn alle beschriebenen Todesarten dürften sich recht rasch ereignen können, dann können sie auch eine Nachtwache erhalten, die eine Fixierung unnötig macht (vergleiche SG Freiburg, S 9 SO 5771/11 ER  hier  in diesem Blog – weiter unten -).

Übrigens: Ich wette, dass keiner der Verantwortlichen für die tödlichen Fixierungen deswegen verurteilt worden ist…..

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Kleines Ärgerfeuerwerk zum Jahresende

30. Dezember 2011

Wer Sozialrecht macht, muss hart im Nehmen sein – als Betroffener hat man meistens das Pech, dass man es sich nicht aussuchen kann. Da steht man als Anwalt grundsätzlich besser da (man hätte sich ja auch für das Spezialgebiet Internetrecht entscheiden können). Aber manchmal packt einen bei aller Abgebrühtheit doch der Grimm (und man wünscht sich die Gegenseite in den Backofen des Hexenhauses). Der Mandant hat sich nach mehr als einem Jahr (!) erfolglosen Wartens auf die Bescheidung seines Antrags (er benötigt eine Rund-um-die-Uhr-Pflegeassistenz und bekommt dafür derzeit gerade mal 3400 EUR/Monat, benötigt aber das Vierfache) an einen Anwalt gewendet (an uns). Wir haben einen kleinen Brandbrief an die Behörde verfasst, eine 3 Wochen Frist für die Entscheidung über den Antrag gesetzt und mit Untätigkeitsklage gedroht – ein schärferes Schwert hat das Sozialgerichtsgesetz leider nicht zu bieten. Einen Tag vor Ablauf der Frist antwortet die Behörde per Fax und teilt mit, der Mandant sei letztenendes selber schuld, denn er habe „trotz mehrfacher Aufforderung“ nicht näher bezeichnete „Unterlagen“ nicht eingereicht, es gehle auch ein ausgefüllter Formantrag, auch habe er keinen Tagesplan vorgelegt, aus dem hervorgehe, wie die Pflege ablaufen solle und er habe auch nicht mit der Pflegekasse verhandelt, wie die sich denn an der Pflege beteiligen wolle….. Und das war`s. Ich habe jetzt ein Fax zurückgeschickt: Die Behörde soll innerhalb von drei Tagen nachweisen, wann sie welche Unterlagen angefordert hat und wieso das Voraussetzung für die Entscheidung über den Antrag sei. Außerdem habe ich sie darauf hingewiesen, dass das Ausfüllen eines Formblattes keine Bewilligungsvoraussetzung ist (§ 9 SGB X), dass sie einen Amtesermittlunsgspflicht haben, mein Mandant dagegen keine Pflicht mit anderen Leistungsträgern zu verhandeln und dass der Tagesablauf meines Mandanten die Behörde garnichts angeht, wenn der Pflegebedarf feststeht, was hier zumindest bislang der Fall war, denn die 3400 EUR/Monat werden ja auch für 24 Stunden Pflege Assistenz gezahlt…..

Ein kleines Ärgerfeuerwerk zum Jahresabschluss….mal sehen ob es trifft. Ansonstend demnächst mehr von der Untätigkeitsklage.

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Nachtwache statt Fesselung: Sozialgericht macht’s möglich

29. Dezember 2011

Das Sozialgericht Freiburg hat in einem bemerkenswerte Beschluss den Landkreis Böblingen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einer in erheblichem Maße pflegebedürftigen 80-jährige Frau eine Nachtwache zu finanzieren, damit sie nicht mehr an ihrem Bett festgebunden werden muss (naja,: muss….) – angesichts der über 6000 EUR zusätzlicher Kosten hatte er sich dagegen vehement gewehrt. Bemerkenswert ist an der Entscheidung vor allem, dass sie bemerkenswert erscheint, statt sich von selbst zu verstehen. Bemerkenswert ist zuallererst einmal aber, dass die Fesselung der Frau überhaupt von einem Betreuungsgericht überhaupt genehmigt worden ist (und es steht nicht zu erwarten, dass der zuständige Betreuungsrichter dereinst wegen Rechtsbeugung belangt werden wird.). Der einschlägige § 1906 Abs. 4 BGB erlaubt eine entsprechende freiheitsentziehende Maßnahme nämlich nur, wenn sie zum Wohl des Betreuten „erforderlich“ ist – erforderlich ist sie aber nicht, wenn es, wie hier, weniger einschneidende Möglichkeiten als die nächtliche Freiheitsberaubung gibt und die fiskalischen Interessen des Sozialhilfeträgers sind auch etwas anderes als das „Wohl“ der Betroffenen. Wie ich die Entscheidung pflegepolitisch bewerte, können Sie in meinem FAZ-Blog zu Biopolitik nachlesen.

(SG Freiburg, S 9 SO 5771/11 ER )

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Recht auf Klo per einstweilige Verfügung

10. Februar 2009

Wer nicht barrierefrei sein will, muss fühlen… Oder: Die absurden Rechtsstreitigkeiten sind manchmal die erfolgreichsten. Üblicherweise muss man ja nicht dafür vor Gericht ziehen, dass man während der zwei, drei Stunden, die man im innereuropäischen Flugraum unterwegs ist aufs Klo darf. Die Empörung wäre allgemein und sicher recht lautstark, wenn die FlugbegleiterInnen uns das künftig mit Verweis darauf, dass man sich ja auch mal zusammenreissen könne, untersagen würden. Wie so oft im Leben, haben es Menschen, die im Rollstuhl sitzen da oft etwas schwerer - und hoffentlich künftig etwas leichter.

Das Amtsgericht Hamburg hat nämlich unserem Antrag auf eine einstweilige Verfügung stattgegeben und zwang die Fluglinie somit, unserem Mandanten Kay Macquarrie für den Flug Hamburg-Amsterdam einen Bordrollstuhl bereit zu stellen, mit dessen Hilfe er gegebenenfalls die Bordtoilette aufsuchen kann. Dazu war sie vorher nicht bereit. Dabei schreibt mittlerweile sogar die EU-Flugverordnung vom 5. Juli 2008 (Nr. 1107/2006) vor, dass die Fluglinien dafür Sorge tragen müssen, dass behinderte Passagiere die Möglichkeit haben, im Flugzeug auf die Bordtoilette zu gelangen.

Wir waren der Auffassung, dass auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unserem Mandanten ein solches Recht gibt:  „Wenn alle Passagiere eines Flugzeugs die Toilette aufsuchen können, behinderte Passagiere aber nicht, stellt das eine Benachteiligung dar“.

So schön unser schneller Erfolg vor Gericht war, so bedenklich ist es doch, dass selbst eine solche Banalität und Selbstverständlichkeit, wie ein barrierefreier Zugang zu Bordtoiletten nur mit so viel Einsatz durchgesetzt werden kann.

Kay Macquarrie unterhält seit geraumer Zeit einen Blog im Internet (www.rechtaufklo.de) , in dem er seine leider oftmals schlechten Erfahrungen als fliegender Rollstuhlfahrer dokumentiert. Außerdem gibt es dort ein hübsches kleines Filmchen, das die Problematik (aber auch den einfachen Lösungsweg) anschaulich. Er hat für sich selber, aber auch mit unserer Hilfe bereits Schadenersatzansprüche durchgesetzt, wenn ihm trotz entsprechender Zusagen, schließlich doch kein Bordrollstuhl zur Verfügung stand.

Wir haben in den letzten Monaten auch andere Ansprüche von behinderten Fluggästen durchgesetzt, beispielsweise die eines Passagiers, der bei den Routine-Durchsuchungen rechtswidrig gezwungen wurde, seinen eigenen Rollstuhl zu verlassen oder die einer Frau, die ihren Rückflug nicht nutzen konnten, weil das Bodenpersonal den Schlüssel zum Fahrstuhl nicht auffinden konnte. (Amtsgericht Hamburg, 8B C 62/09)

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