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Vertrauen auf Halbfunktionär in Weiß und das Patientenrechtegesetz

2. Februar 2012

Eine der bemerkenswertesten Reaktionen auf den (auch so schon nicht gerade inspirierten) Entwurf für ein Patientenrechtegesetz hat etwas auf sich warten lassen, kommt jetzt aber dafür um so um die Ecke gedachter daher.

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe, deren Präsident der Chirurg Professor Theodor Windhorst aus Bielefeld (vgl. die Bielefeld-Verschwörung) ist, begrüßt den Gesetzesentwurf zwar grundsätzlich, befürchtet aber doch, dass er „das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Behandeltem konterkariert.“ Dadurch werden die Patienten, nach Windhorsts Ansicht, zwar „juristisch gestärkt“, dies geschehe aber „auf Kosten der Versorgung“. Ärzte dürften nicht zum „Freiwild für Juristen” werden.

Wenn Herr Windhorst sich so anlässlich eines Strafverfahrens in dieser Weise geäußert hätte, in dem ein Kassenarzt als Beauftragter der Krankenkasse (im Sinn des § 299 I StGB) qualifiziert und deswegen verurteilt wurde, wie es neuerdings gelegentlich geschieht, hätte man ja noch Verständnis. Mit Blick auf den Referentenentwurf des Patientenrechtegesetzes erscheinen die Äußerungen des Ärztefunktionärs aber geradezu grotesk.

Ausdrücklich wendet sich der Entwurf gegen alle in den letzten Jahren in der rechtspolitischen Debatte geäußerten Vorschläge, die eine spürbare Ausweitung der Patientenrechte zur Folge hätten: Weder die Bildung eines übergreifenden Entschädigungsfonds für Patienten nach österreichischem Vorbild, noch die vielfach geforderten Beweiserleichterungen für einfache Behandlungsfehler werden im Entwurf normiert. Begründet wird dies im Referentenentwurf recht schematisch mit „Problemen der Finanzierbarkeit“ und den „Gefahren einer Defensivmedizin.“ Auch die Beschränkung der Dokumentationspflicht für die Behandlung auf zehn Jahre und die Begrenzung, die Behandler längst nicht in allen Fällen verpflichtet, über von Ihnen erkannte Behandlungsfehler aufzuklären, wirken nicht gerade so, als ob hier ernste zum Freiwild gemacht werden sollten. Es ist aber schon recht bemerkenswert, wenn ein an so herausgehobener Stelle tätiger Arzt der Auffassung ist, dass Patienten weniger Vertrauen zu ihren Ärzten haben, wenn sie ihre Rechte nicht nur in Urteilen nachlesen können, die einen eng liegenden Stellen veröffentlicht sind, sondern in allgemein zugänglichen (auch nicht gerade leicht zu lesenden) Gesetzen. Offensichtlich wird hier Vertrauen auf informierter Grundlage mit Vertrauensseligkeit verwechselt. Bleibt für die Zukunft des Arzt-Patientenverhältnisses zu hoffen, dass Windhorst hier nicht die Mehrheitsfraktion der Behandler stellt.

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Die Beklagte wird geschlossen - Sozialgerichtsprozess wie weiter?

28. Dezember 2011

Ein freundliches kurzes Schreiben flatterte uns vom Landessozialgericht ins Haus: Die Beklagte wird aufgefordert mitzuteilen, wer ihren Rechtsstreit (der in Wirklichkeit natürlich unser Rechtsstreit ist) weiterführen wird. In der Tat – das fragen wir uns auch. Die Beklagte ist nämlich ab dem 31.12.2011 geschlossen, dann gibt es nur noch die geschlossene Krankenkasse in Abwicklung…Früher war zwar eindeutig nicht alles besser, aber doch etliches erhebliches leichter: eine Krankenkasse jedenfalls war ein ordentlicher Prozessgegner, bei dem man sicher sein konnte, dass er nicht einfach verschwunden sein würde….

In unserem Verfahren ist die Schließung der Prozess nicht ganz ohne, denn es geht um die Kostenübernahme für Behandlungen im Kinderhospiz. Die beklagte Krankenkasse hat sich da recht hartnäckig gezeigt und lange Zeit die Kostenübernahme verweigert, weil sie der – nicht nur aus unserer Sicht irrigen – Auffassung war, auch bei Kindern käme eine Hospizversorgung nur in den letzten Lebenswochen in Betracht. Die meisten anderen Krankenkassen haben das anders gesehen. Die Mandanten, die wir vertreten werden sich nun vermutlich eine Krankenkasse suchen, die sie weniger malträtiert. Aber wer führt den Prozess weiter – und verliert ihn vermutlich irgendwann? Und vor allem: wer zahlt dann unsere Gebühren? Wenn die Rechtsnachfolgerin, was klug wäre, den Anspruch der Mandanten sofort anerkennt, haben sie ja strenggenommen keinen Grund für den Rechtsstreit gegeben. Aber wird die Abwicklungsgesellschaft weiterhin zahlungsfähig sein? Und müsste sie ein solche  Anerkenntnis gebührenrechtlich gegen sich gelten lassen? Wie auch immer: mi klammheimlich Freude denken wir – die schon fast schäbige Knauserigkeit in der Sache „Hospizversorgung für lebensbegrenzt erkrankte Kinder“ hat die nun geschlossene Krankenkasse auch nicht gerettet – und anderen Kassen, die da schon seit langem entsprechend den berechtigten Interessen von Kindern und Familien handeln , hat das auch nicht geschadet…..

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Transplantationsgesetz und Patientenverfügungen: Worum sich der Gesetzgeber wenig schert

13. Dezember 2011

Wir haben einen wenig hübschen Fall, in dem wir noch außergerichtlich verhandeln: Ein Patient hat seinen Sohn als Bevollmächtigten benannt, der hat einer Organentnahme noch zu Lebzeiten des schwerstkranken Mannes widersprochen. Nach dessen Tod hat sich die Klinik dann an dessen Frau gewandt und diese hat in die Organentnahme eingewilligt. Nach den Buchstaben des Transplantationsgesetzes scheint das in Ordnungn zu gehen - Sinn macht es keinen. Wieso soll der Bevollmächtigte nach dem Tod nicht mehr zu entscheiden haben, nur weil die Ehefrau (die eben nicht bevollmächtigt worden war) im Rang als Totensorgeberechtigte einen Platz höher steht als der Sohn? Klar - wenn eine gut beratene Vorsorgevollmacht gemacht worden wäre, wäre dieser Problemkreis mitgeregelt worden. Nur: ich kenne kaum gut geregelte Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.  Also sollte der Gesetzgeber hier tätig werden und das Verhältnis von Patientenverfügungen und Organentnahme-Erklärungen klären. Zumal sich aus einer Studie des Deutschen Krankenhausinstituts im Auftrag der Deutschen Stiftung Organtransplantation ergibt, dass es häufig Behandlungsentscheidungen zu Lebzeiten sind, die die Weichen dafür stellen, ob jemand nach seinem Tod als Organspender in Betracht kommt oder nicht. Allerdings geht es meist andersrum, als die meisten Menschen befürchten: Es werden nicht die weniger aufwändig behandelt, deren Organe entnommen werden können, vielmehr droht diesen sogar eine medizinisch sonst nicht gebotene Übertherapie, weil Organe nur von beatmeten Intensivpatienten entnommen werden können, nicht bei defensiv behandelten Palliativpatienten…..

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Es gibt wichtigeres als ein Patientenverfügungsgesetz

25. Januar 2009

Wenn man die Debatte über ein Patientenverfügungs-Gesetz verfolgt, die seit über fünf Jahren die öffentliche Debatte beherrscht, gewinnt man den Eindruck: Wenn erst das richtige Gesetz beschlossen ist, haben wir Patienten alles in der Hand und können wunderbar selbstbestimmt sterben. Wie die Menschen auf die Idee kommen, dass gerade der Patientenverfügung eine Schlüsselrolle für ein würdiges Sterben zukommt, ist mir rätselhaft. Ärztinnen und Ärzte lernen im Studium nichts über Palliativmedizin, sie können Stationsarzt werden, ohne auch nur eine Studie über die Betreuung Sterbender oder die optimale Behandlung von Atemnot bei Menschen mit Muskeldystrophie gelesen zu haben. Es fehlen Betten auf Palliativstationen, stationäre Hospize haben zu wenig Betten oder fehlen in bestimmten Gegenden gaz, ambulante Hospiz- und Palliativdienste können den Nachfragen nach einer Sterbebegleitung zu Hause kaum nachkommen, wir haben seit zwei Jahren einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativ-Versorgung (SAPV), aber fast nirgendwo wird sie, obwohl dringend erforderlich, angeboten, weil die Kassen noch keine entsprechenden Verträge abgeschlossen haben, Schmerzpatienten oder Menschen mit schwersten Übelkeiten bekommen oftmals nicht die Medikamente verschrieben, die sie brauchen – zum Beispiel cannabishaltige Medikamente – weil diese von den Kassen als „Off-Label-Use“ Arzneien nicht bezahlt werden…. Kurz: Die Bedingungen um in Deutschland gut sterben zu können sind außerordentlich schlecht. Aber darüber redet und streitet kaum jemand öffentlich. Während die Debatte über Patientenverfügungen im Plenum des Deutschen Bundestages vehement geführt wurde, fand die Erörterung der Mißstände bei der Schaffung des Angebots an spezialisierter ambulanter Palliativ-Versorgung (SAPV) am gleichen Tag im öffentlichen Off statt, der Gesundheitsausschuss hatte das Thema auf die Tagesordnung seiner Sitzung statt.

Das ist kein Plädoyer dafür, die Debatte über Patientenverfügungen abzubrechen. Aber es wäre schön, wenn wenigstens ein halbwegs großer Teil der öffentlichen Energie und des Engagements, die in immer neue Entwürfe für Patientenverfügungsgesetze einfließen, künftig auf die viel bedeutsameren Probleme der Versorgungslage von schwerstkranken Sterbenden fokussieren.

Ein gelungenes Patientenverfügungsgesetz wäre dann auch noch ein schönes Gimmick. Anders als die meisten Kolleginnen und Kollegen in den Medien, bin ich dafür, dass Menschen, die Patientenverfügungen verfassen wollen, sich unbedingt und gut beraten lassen sollen, auch wenn das vielleicht etwas mühseliger scheint – diese Patientenverfügungen können dann im Ernstfall auch nützen, weil sie klare, umsetzbare Vorstellungen formulieren. Der andere Weg, der darauf setzt, die Anforderungen an Patientenverfügungen möglichst niedrig anzusetzen, damit niemand abgeschreckt wird, erscheint mir dagegen fatal: ohne Beratung entstehen meistens schlechte Patientenverfügungen, die im Ernstfall auch die Verfasser oft enttäuschen werden – sie haben zwar schnell und unkompliziert eine Patientenverfügung verfassen können, die ist aber nur nach mühseligen Interpretationen von Betreuern und Ärzten umsetzbar, weil sie missverständliche unklare Anweisungen gibt und offenbar von falschen Vorstellungen von Therapien und Krankheit ausging.

Quelle: Die Gesellschafter

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“Ich wünsche mir eine Querschnittlähmung” - kann der Rechtsanwalt helfen?

6. Januar 2009

Das Anliegen des Anrufers klang durchaus ungewöhnlich: Er habe das Gefühl im falschen Körper zu leben, er lebe im Körper eines nicht behinderten Menschen, fühle aber wie ein Mensch mit Querschnittlähmung. Der Anrufer möchte eine Beratung: Was kann er, was darf er tun, damit er in dem Körper leben kann, in dem er leben möchte? Im Klartext: Kann er einen Arzt dazu zwingen, bei ihm eine Querschnittlähmung herbeizuführen? Medizinrechtlich war die Frage einfach zu beantworten. „Body  Integrity Identity Disorder” (BIID)ist zwar mittlerweile in der Fachwelt ein Begriff, eine Krankheit ist es aber nicht. Dafür müsste es eine ICD-10-Ziffer geben (ICD = International Classification of Disease) oder einen Eintrag im DSM-IV Verzeichnis (DSM= Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders). Den gibt es aber nicht. Solange es aber keine (anerkannte) Krankheit ist, gibt es auch keine anerkannte Therapie. Und eine Querschnittlähmung gezielt herbeizuführen, die keinen therapeutischen Zwecken dient, ist für einen Arzt nicht zulässig - eine Einwilligung in einen solchen Eingriff, würde als sittenwidrig auch nicht wirksam sein.

Was medizinrechtlich einfach erscheint, zieht aber viele, deutlich schwieriger zu beantwortende Fragen nach sich. Die einfachste davon: Warum ist Body Integrity Identity Disorder, die es immerhin schon zu einem (wenn auch eher schlichten) Wikipedia-Eintrag und einem wissenschaftlichen Symposion gebracht hat, eigentlich nicht als Krankheit anerkannt?

Weiter gehts in Oliver Tolmeins Biopolitik-Blog der FAZ:

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