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Fahrrad, Flunder und Strafverteidiger - Prozess-Erklärung in einem Vergewaltigungsverfahren

9. Januar 2012

Ach ja, Kausalität spielt im Strafrecht immer wieder eine wichtige Rolle. Aber nicht immer ist es mit den Ursache-Wirkungs-Beziehungen so ganz leicht. Der Kollege, der merkwürdigerweise mitten in der Zeugenvernehmung eine Erklärung abgibt (das Gericht übersieht freundlich, dass § 257 Abs 2 StPO die Erklärung nach einer Beweiserhebung vorsieht, nicht während derselben), schreibt in der schriftlich vorgefertigten Erklärung: „Die Angaben der Zeugin zu den Trinkmengen sind unglaubhaft, weil offenkundig stark übertrieben.“ Aha. Weil nicht sein kann, was der Strafverteidiger nicht glauben will. Hätte die Zeugin meint er, so viel Alkohol und Drogen konsumiert, wie von ihr behauptet „hätte sie nichts mitbekommen und nur platt wie eine Flunder auf dem Bett gelegen.“ Nicht alle Strafverteidiger müssen elegant formulieren können. Aber in einem Verfahren, in dem es um Vergewaltigung und Prostitution geht und die Zeugin eine Jugendliche ist, würde ich mir schon ein wenig mehr Bemühen um eine nicht herabwürdigende Sprache wünschen. „Der weitere Ablauf – der zu einem Vergewaltigungsgeschehen passt wie der berühmte Fisch zum Fahrrad….“ Wie gut passt so eine Erklärung ins Prozessgeschehen? Über Stil soll man nicht streiten.

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Richterin nicht kniggekonform: „Doch das nehme ich Ihnen jetzt persönlich übel“

16. Dezember 2011

Das Beschleunigungsgebot ist eine  an sich vernünftige strafprozessuale Regelung, die aber bisweilen befremdliche Ausprägungen erfährt. Am zweiten Verhandlungstag in einem Verfahren wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung und sexueller Nötigung, hatte die Kammer es noch so eilig, dass sie nicht einmal 15 Minuten unterbrechen konnte, die ich als Nebenklagevertreter eingefordert hatte, um meine Mandantin über den Verfahrensstand nach der Ablehnung meines Antrages auf vorübergehenden Ausschluss der Angeklagten von der Verhandlung nach § 247 S. 2 StPO aufklären zu können. Am dritten Verhandlungstag konnten wir dagegen nicht – wie ursprünglich geplant – bis 16 Uhr verhandeln: „Kammerinterne Gründe“ führte das sonst so beschleunigte Gericht dunkel an. Als die Verteidiger dann kurz vor Schluß Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle für die Angeklagten stellten – man weiß dann immer gar nicht, ob das raffiniertes Timing sein soll oder ob es ihnen nur nicht früher eingefallen ist –  durften sie noch begründen. Die Staatsanwältin, freundlich vom Gericht befragt, wollte zu dem Vorgetragenen lieber schriftlich Stellung nehmen, ok, Verhandlung geschlossen, ach herrje, da sitzt ja noch die Nebenklage, 14:58 Uhr….die will doch nicht etwas? Doch, ich will. Nach drei, vier Sätzen unterbricht mich eine  Richterin, die schon den Autoschlüssel in der Hand hat und verlangt von mir beschleunigtes Mundhalten: „Muss das jetzt sein? Machen Sie das doch schriftlich. Es ist 15:02 Uhr!“  (ein freundliches, kniggekonformes: „Lieber Herr Rechtsanwalt, ich habe es wirklich eilig,  könnten Sie sich nicht vielleicht auf eine schriftliche Stellungnahme beschränken“  hätte es besser getan). – „Nehmen Sie es mir nicht übel, aber ich möchte noch zwei Sätze….“ – „Doch das nehme ich Ihnen jetzt persönlich übel!“  Nein, kein Smiley weit und breit. Damit werde ich wohl leben müssen. Ich bin mal gespannt, wie das Gericht reagiert, wenn ich bei (Un-)Gelegenheit mal „nebenklageinterne Gründe“ dafür geltend mache, dass wir die Verhandlung vorzeitig beenden müssen. Ich befürchte mit dem Autoschlüssel werde ich nicht wedeln dürfen.

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“Zeuginnenschutz” in der Praxis - bitte nicht so förmlich

11. Dezember 2011

Es ist ja bisweilen überraschend zu erleben, wie überzeugte Strafverteidiger plötzlich zu Verächtern prozessualer Rechte im Strafverfahren werden können, wenn sie nur von den Falschen, den Nebenklagevertretern, gebraucht werden. 2. Prozesstag in einem Verfahren vor dem Landgericht, angeklagt sind insbesondere mehrere Fälle von sexueller Nötigung und Vergewaltigung - das Gericht, das im Vorfeld des Verfahrens deutlich signalisiert hat, dass es eine Videovernehmung nach § 247a StPO für eine gute Idee hält, hat sich überraschenderweise und entgegen vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen entschlossen, die traumatisierte minderjährige Geschädigte nicht per Video zu vernehmen und auch die Angeklagten während ihrer Vernehmung nicht vorübergehend nach § 247 S. 2 StPO auszuschließen, weil es die Voraussetzungen nicht als gegeben ansah: immerhin habe die Geschädigte ja, so hieß es in der mündlichen Begründung des Beschlusses unter anderem, bereits mehrere polizeiliche Vernehmungen ohne nennenswerte psychische Beeinträchtigungen überstanden (ein bemerkenswertes Argument, denn in diesen Vernehmungen waren ja weder die Beschuldigten anwesend, noch etwa - wie im Gerichtssaal - ein gutes Dutzend Erwachsener). Also habe ich, es war wohl der vierte prozessuale Antrag der Nebenklage an diesem langen Tag (die Verteidigung hatte angesichts der wenig an der Nutzung der prozessualen Möglichkeiten zum Opferschutz interessierten Kammer wenig zu tun) Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum nächsten Verhandlungstag gestellt, damit sich die Nebenklägerin, die entgegen meiner Bitte für eine realistische Terminierung schon für 10 Uhr morgens geladen war und die nun seit über 4 Stunden wartete, auf die neue Situation einstellen könnte (an diesem Tag war ohnedies kaum noch Zeit für die Vernehmung). Die Situation war für die Zeugin und Nebenklägerin auch deswegen überraschend, weil im Zeugenzimmer die Videovernehmungsapparatur aufgebaut worden war und sie sich damit während der ersten drei Stunden ihrer Wartezeit schon vertraut gemacht hatte.

Angesichts der aus meiner Sicht kaum nachvollziehbaren Ablehnung der Anträge nach §§ 247 und 247a StPO, begründete ich den Antrag auf Unterbrechung notgedrungen ausführlicher, es waren vielleicht fünf Minuten. Stellungnahme des ersten Verteidigers: Es strapaziere die Geduld der Beteiligten im Gerichtssaal und sei auch gegenüber dem Gericht recht ungebührlich, wie ausführlich hier ein Antrag begründet werde. Eine bemerkenswerte Variante der Konfliktverteidigung….. ich werde wohl Gelegenheit haben, den Kollegen demnächst an sein Plädoyer für eine zurückhaltende Nutzung prozessualer Rechte zu erinnern.

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