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Fahrerlaubnisrecht: Verkehrskontrolle, Blutprobe, Lappen weg. Was tun?

14. Juni 2010

Jeder Fall ist anders. Eine unserer Mandantinnen geriet in eine allgemeine Verkehrskontrolle und musste Blut abgeben. Kurze Zeit später wurden ihr die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen. Sie sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil man in ihrem Blut 1,35 ng/ml THC und Spuren von Kokain gefunden habe. Auf den ersten Blick nicht viel zu machen. Es zeigte sich aber, dass der Kokainbefund nicht nach den für toxikologische Untersuchungen geltenden Standards durch ein zweites Messverfahren abgesichert worden war. Im Gegenteil: Die Zweitbeprobung mittels Gaschromatographie/Massenspektroskopie hatte das Ergebnis aus der immunchemischen Untersuchung gerade nicht bestätigt. Unser hiermit begründeter Widerspruch gegen die Fahrerlaubnisentziehung führte dann auch dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Sofortvollzug umgehend aussetzte und der Mandantin den Führerschein zurückgab. Es folgten die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) mit viel zu kurzer Fristsetzung, ein kleiner Kampf um die Fristverlängerung und schließlich ein positives MPU-Gutachten. Inzwischen hat die Behörde den ursprünglichen Bescheid aufgehoben. Ende gut, fast alles gut: Wir streiten noch um die Kosten des Widerspruchsverfahrens…

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Eine Familie kämpft um Aufklärung eines Verkehrsunfalles – Nebenklagevertretung mal ganz anders

17. Mai 2009

Der Zeugenbeweis ist das schwächste aller Beweismittel, das lernen Juristen spätestens im Referendariat. Ein Paradebeispiel dafür ist die Beweisaufnahme im derzeit vor dem Amtsgericht Weißwasser laufenden Prozess gegen Ronald W. wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Ihm wird vorgeworfen, im September 2004 die 17-jährige Marisa A. auf dem Nachhauseweg von der Disko angefahren zu haben und weitergefahren zu sein. Die heute 21-jährige Marisa A. erlitt bei dem Unfall so schwere Verletzungen, dass sie Zeit ihres Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein wird. Nach über einem halben Jahr im Wachkoma hat sie zwar schon viele Fortschritte gemacht, sitzt aber nach wie vor im Rollstuhl und kann nicht einmal selbstständig essen und trinken. Der Prozess gegen Ronald W. ist bereits das zweite Strafverfahren, in dem die sächsische Justiz versucht, den Fahrer des Unfallwagens zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch das zweite Strafverfahren, in dem wir Marisa A. als Nebenklägerin vor Gericht vertreten. 

Auf den ersten Blick sieht der Fall für die Polizei ganz einfach aus: Der Halter des Unfallwagens, Daniel V., wird noch in der Unfallnacht gestellt, in seinem Hof steht der VW Golf mit deutlichen Unfallspuren. Daniel V. muss pusten, der Alkomat zeigt 2,7 Promille an. In den nächsten Tagen stellt sich heraus, dass Daniel V. nicht allein im Wagen gesessen hat. Ronald W. behauptet, Beifahrer seines Bekannten Daniel V. gewesen und am Unfallort ausgestiegen zu sein. Daniel V. sei dann einfach weitergefahren. Die vermeintliche Einfachheit des Falles mag mit ein Grund dafür sein, dass von Anfang an kaum Beweise gesichert werden. Polizei und Staatsanwaltschaft kommen jedoch bald Zweifel an Ronald W.s Aussage. Ausgerechnet der einzige Zeuge, der Ronald W. am Unfallort gesehen haben will, kommt kurz vor der ersten Verhandlung selbst bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Zu beklagen sind aber auch schwere Versäumnisse seitens der Ermittlungsbehörde. Die zuständige Staatsanwältin gibt ein Fasergutachten in Auftrag, dessen Durchführung das LKA ablehnt. Es könnten keine beweiserheblichen Untersuchungen stattfinden, heißt es, denn schließlich hätte Ronald W. schon vor der Tat einmal im Wagen des Daniel V. gesessen haben können. Auf dem Fahrersitz, so Daniel V., hat Ronald W. aber vor dem Unfall nie gesessen. Dass außerdem das Fehlen von Faserspuren des Ronald W. auf der Fahrerseite dessen Fahrereigenschaft ausschließen könnte, wird nicht in Betracht gezogen. Statt auf der Durchführung der Untersuchung zu bestehen ordnet die Staatsanwältin noch vor Anklageerhebung an, dass Ronald W. und Daniel V. ihre Kleidung zurückerhalten. Als Beweismittel bleiben so im Verfahren gegen Daniel V. nur noch die vielen jugendlichen Zeugen, die sich in der stockdunklen Nacht, größtenteils alkoholisiert und in Sorge um Marisa, am Unfallort eingefunden haben. Man kennt sich im Raum Weißwasser, Loyalitätskonflikte stehen im Raum. Unser Beweisantrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Fasergutachtens wird als völlig ungeeignet abgelehnt, weil sämtliche Spuren bereits vernichtet sind. Die Gerichte gelangen zu der Überzeugung, der Zeuge Ronald W. habe den Wagen gesteuert. Daniel V., angeklagt wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wird wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Er sei bloß Beifahrer gewesen, weshalb sein Verhalten lediglich den Tatbestand der Beihilfe durch Unterlassen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort des Zeugen Ronald W. erfülle.

Jetzt, im Verfahren gegen Ronald W., sagen die meisten Zeugen ein viertes Mal aus, 4½ Jahre nach dem Unfall. Mancher ringt um Erinnerung, mancher weniger. Die meisten können kaum noch trennen zwischen selbst Wahrgenommenem, Gehörtem und eigenen Schlussfolgerungen. Auf Nachfrage relativiert sich fast alles, eine Aufklärung des Falles erscheint immer unmöglicher. Stück für Stück entsteht jedoch in Nuancen ein neues Bild des Geschehens. Daniel V. ist schließlich rechtskräftig verurteilt, sitzt nicht mehr auf der Anklagebank. Seine Freunde und Bekannten können ihn belasten, ohne dass es Folgen für ihn hat. Übereinstimmend sagen sie nun aus, Daniel V. sei häufiger betrunken Auto gefahren, sogar einmal gegen einen Baum. Eine Zeugin, die 2004 sowohl gut mit Marisa A. befreundet als auch mit Daniel V. intim war, berichtet erst jetzt, Daniel V. habe ihr damals mehrmals gestanden, selbst gefahren zu sein. Als sich Gericht und Staatsanwaltschaft darüber echauffieren, dass die Zeugin dann ja vor dem Landgericht falsch ausgesagt haben müsse, wirkt sie stark verunsichert. Sie scheint nun drauf und dran zu sein, ihre Aussage zu revidieren und an ihrer alten Aussage festzuhalten, um dem Vorwurf der Falschaussage zu entkommen. Unsere Frage, ob die Staatsanwältin ihr in der Verhandlung vor dem Landgericht Görlitz mit einer Vereidigung gedroht habe, bejaht die Zeugin. Was die Staatsanwältin derart auf die Palme bringt, dass sie der Zeugin aufgebracht androht, sie „stehenden Fußes zu verhaften“. So nehmen juristische Eitelkeiten Einzug in dieses Verfahren, die Aufklärung des Falles gerät in den Hintergrund. 

Die Eltern unserer Mandantin kämpfen um Aufklärung der Frage, wer wirklich gefahren ist. Ihnen geht es darum, dass der Richtige zur Verantwortung gezogen wird, und an der Täterschaft des Ronald W. haben sie begründete Zweifel. Aber selbst, wenn sich nun herausstellen sollte, dass Daniel V. am Steuer saß, hat die Sache einen Haken: Daniel V. könnte nur noch zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Wiederaufnahme stellt. Wir als Nebenklagevertreter sind dazu nicht berechtigt. Wahrscheinlicher im Falle eines Freispruchs ist, dass die Staatsanwaltschaft in Berufung geht. Ein noch besseres Paradebeispiel für die Schwäche des Zeugenbeweises ist in Sicht.

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Magdeburger Verfahren um Sterbehilfe und die Lehren

28. Dezember 2008

Die Anklage wegen Totschlags gegen einen ehemaligen Chefarzt und einen Stationsarzt wegen eines von der Betreuerin geforderten Behandlungsabbruchs hätte schon nicht erhoben werden dürfen. Nach mehrwöchiger Verhandlung wurden die beiden Ärzte auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen. Für die ärztliche Praxis ist das Verfahren aber dennoch bedeutsam. Die Kanzlei Menschen und Rechte veranstaltet deswegen am 7. Februar von 14 bis 18 Uhr ein Seminar für Ärzte, Klinikleitungen und Pflegedienstleitungen zum Thema “Umgang mit Patientenverfügungen/ Vorsorgevollmachten im Licht der neuen rechtlichen Entwicklungen.” Näheres und Anmeldemöglichkeiten erfahren Sie auf der Seite Veranstaltungen

In dem Magdeburger Verfahren (Einzelheiten dazu können Sie im Biopolitik-Blog von RA Dr. Tolmein auf faz.net nachlesen) waren die Ärzte angeklagt worden, obwohl sie ausdrücklich entsprechend den Wünschen der Betreuer gehandelt hatten. Die Staatsanwaltschaft ging aufgrund eines Gutachtens davon aus, dass der Sterbeprozess bei dem Patienten noch nicht eingesetzt hatte und beurteilte das Unterlassen der künstlichen Beatmung, die zum Tode führte, daher als Totschlag. Das Gutachten war allerdings, wie sich im Prozess ergab, nicht sorgfältig erstellt worden. Tatsächlich hatte der Sterbeprozess bereits begonnen.

Allerdings wäre das Abschalten der künstlichen Beatmung in diesem Fall nach der neueren, allerdings nicht ganz eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht strafbar gewesen, wenn der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hätte, sondern noch eine Lebensperspektive von einigen Monaten bestanden hätte. Dass die Staatsanwaltschaft und nach den Medienberichten wohl auch das Gericht das verkannt haben, ist irritierend - für Ärzte und Kliniken, die auf Nummer sicher gehen wollen aber zu berücksichtigen. Die Kanzlei Menschen und Rechte hat deswegen in einem Fall der Sterbehilfe, den sie in dieser Zeit rechtlich begleitet hat, Klinik und Betreuer dazu geraten, das Vormundschaftsgericht hinzuzuziehen. So wurde das Abschalten des Beatmungsgerätes zwar um wenige Tage verzögert, die Beteiligten konnten sich aber sicher sein, rechtlich nicht belangt zu werden.

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Eine Staatsanwaltschaft schafft Sterbehilferecht neu… Magdeburger Landrecht und die Folgen

4. Dezember 2008

Aus den Feuilleton Blogs der FAZ

Es gibt Strafverfahren, die versteht nur, wer sie nicht versteht. Das Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg gegen einen früheren Chefarzt, dem Totschlag an einem schwerbehinderten Menschen vorgeworfen wird (F.A.Z. 20.11.2008), erscheint mir so ein Fall zu sein: auf den ersten Blick wirkt alles klar. Der Arzt hat bei dem Patienten, der sich selbst nicht mehr äußern konnte, das Beatmungsgerät abgeschaltet. Der Patient ist gestorben. Die Staatsanwaltschaft hat ermittelt und festgestellt: Der Arzt durfte nicht eigenmächtig ein lebenserhaltendes Gerät abstellen, der Sterbeprozess habe noch nicht eingesetzt, der Hirntod sei noch nicht diagnostiziert gewesen.

Vor zwanzig Jahren hätte diese Argumentation eine Debatte auslösen können. Heute treibt sie eher zur Verzweiflung, denn Verfahren dieser Art sind mittlerweile höchstrichterlich und von Amts- und Landgerichten, zivilrechtlich und strafrechtlich, entschieden worden. Ausgehend vom so genannten Kemptener Fall, den der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes 1994 entschieden hat, über zwei Entscheidungen des 12. Zivilsenats des BGH in den Jahren 2003 und 2005, schien so etwas wie Rechtssicherheit eingekehrt: Sterbehilfe kann auch vor Beginn des eigentlichen Sterbeprozesses geleistet werden; ohne Einwilligung eines Patienten darf er nicht - auch nicht lebenserhaltend - behandelt werden; die mutmaßliche Einwilligung wiederum kann das Unterlassen einer lebenserhaltenden Behandlung rechtfertigen; wenn sich Arzt und Betreuer über den mutmaßlichen Willen eines Patienten einig sind, muss in aller Regel das Vormundschaftsgericht nicht eingeschaltet werden. Schon länger klar ist, dass das Abschalten eines maschinellen Beatmungsgerätes durch einen Arzt strafrechtlich nicht als Handeln qualifiziert wird, sondern als Unterlassen (der Fortführung der Behandlung) - damit kommt es aber hauptsächlich darauf an, ob es eine Pflicht zum Weiterbehandeln gegeben hat. Gegen diese Rahmenbedingungen ärztlichen Handelns bei einwilligungsunfähigen Patienten kann man mancherlei ethische Bedenken und strafrechtsdogmatische Zweifel vorbringen - unter anderem deswegen gibt es eine kontroverse Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten im künftigen Recht. Wer allerdings als Staatsanwalt auf seine abweichende Ansicht eine Anklage stützen will, sollte sich mit dem Grundgerüst der Rechtsprechung in diesem Bereich zumindest eingehend, erkennbar auseinandersetzen und deutlich herausarbeiten, warum er die Strafbarkeit eines Verhaltens anders beurteilt, als die herrschende Rechtsprechung  (zumal die Konsequenzen im vorliegenden Fall erheblich sind: der Vorwurf hat einen bis dahin unbescholtenen Arzt, seine Stellung gekostet). Aus den Medienberichten zum Verfahren ist derlei nicht zu ersehen.

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Last Minute Lebensende aber teuer

3. Dezember 2008

Dass bei Roger Kusch Razzia war tut einem nicht wirklich leid - aber interessanter als die strafrechtliche Verfolgung des missionarischen Sterbehelfers, erscheint eine Auseinandersetzung mit dem wirtschaftlichen Rahmen seines Handelns. Fünf Menschen ein paarmal getroffen, ein paar Wortwechsel auf Video gebannt, vielleicht ein tödlich wirkendes Medikament besorgt - Roger Kusch, der ehemalige Hamburger Justizsenator muss wenigstens nicht sagen “außer Spesen nichts gewesen”. Achttausend Euro veranschlagt er pro Begleitung in den Tod - das dürfte für ihn so gut wie brutto für netto rauskommen. Wucher? Interessant wäre so oder so, als was er diese Gelder beim Finanzamt angibt - und zu welchem Umsatzsteuersatz ? Zahlt Roger Kusch Gewerbesteuer (Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist) ? Und bei wem hat er das Gewerbe - welches eigentlich? -  angemeldet? Erstaunlich ist auch, dass der Verein “Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V.”, dessen Name verspricht, was Dr. Roger Kusch dann persönlich für teures Geld umsetzt, als gemeinnützig anerkannt ist (Mit Bescheid vom 5. Februar 2008 vom Finanzamt Hamburg-Nord unseren Verein, Steuer-Nr. 17/410/02813).

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