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Dämmern schon postpräsidiale Persönlichkeitsrechte und warum ratifiziert die BRD das UN-Übereinkommen gegen Korruption nicht?

3. Januar 2012

In Sachen Wulff scheint bald Zurückhaltung geboten, will man nicht in den Verdacht geraten postpräsidiale Persönlichkeitsrechte zu tangieren…..außerdem ist es ja auch, Würde hin, Amt her, etwas langweilig, wenn alle gegen einen schreiben. Ich finde an der Sache interessant, dass der strukturelle Aspekt ganz ausgeblendet wird. Obwohl allgemeine Empörung darüber herrscht, dass hier ein Politiker sich auf verschlungenen Pfaden recht günstige Kredite beschafft hat, ist ein Vorstoß des Bundestagspräsidenten Lammert, der zum Jahreswechsel das Thema „Politiker-Korruption“ aufgegriffen hat, weitgehend schweigend übergangen worden. Dabei ist die thematische Nähe zur Causa Wulff ebenso offensichtlich, wie die politische Brisanz: Immerhin geht es darum, dass Deutschland das UN-Übereinkommen gegen Korruption nicht ratifizieren kann, weil es die erforderliche Umsetzung der Anti-Korruptionstatbestände nicht geleistet hat. Und das liegt definitiv nicht daran, dass deutsche Politiker ungern das Strafrecht verschärften….. ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Thema ist jedenfalls seit nahezu vier Jahren fertig und wird nicht verabschiedet. Außerdem streitet der Bundestag, in engem Zusammenhang damit, auch über eine konventionsgerecht Verschärfung des § 108e StGB (Abgeordnetenbestechung), die von rot/rot/grün befürwortet und von schwarz/gelb scharf abgelehnt wird.

Deutlich hübscher, wenn auch nicht ganz so tränenreich illustrierbar wie der Rüktritt eines Präsidenten, wäre es, wenn als Konsequenz der Affäre Wulff die Anti-Korruptionspolitik der Republik schärfer würde.

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Auch “Einäugige” können Durchblick haben - BGH, abgewatschte Verteidigung und die Interessen des Angeklagten

2. Januar 2012

Wenn ich schon lese, dass ein Richter kritisiert wird, weil er „einäugig“ sei, läuten bei mir erste Sprach-Alarm-Signalglocken:  Mißfallen sollte geäußert werden ohne in die Kiste zu greifen, die reichlich behindertenfeindliche Klischee-Formulierungen bereit hält (also bitte auch keine „hinkenden Vergleiche“ mehr).

Dann hat der kurze Text des Kollegen Hoenig aber auch sonst nicht überzeugt: Der von ihm beschriebene und in dem referierten knappen BGH-Beschluss auch nicht sehr viel deutlicher gewordene Deal zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht (das ihn initiiert hat), wirft tatsächlich viele Fragen auf. Vor allem möchte man wissen, warum der Verteidiger sich erst auf den Deal eingelassen, ihn dann aber mit der Aufklärungsrüge wieder zu Fall gebracht hat (wenn der Kollege/die Kollegin mitliest: bitte melden!)… Die Überlegung, die der BGH ins Spiel bringt, dass es für den Angeklagten vorteilhaft gewesen sein könnte, mit einer Knaststrafe aus der Verhandlung zu gehen, statt mit einer Einweisung in den Maßregelvollzug hat jedenfalls aus Verteidigungssicht einiges für sich.

Dass der BGH sich Gedanken über die Vorgehensweise der Verteidigung macht und dem Gericht anrät, einen möglicherweise  (möglicherweise, weil wir hier zu wenig über den Fall und dessen Hintergründe wissen) konzeptionslos handelnden Verteidiger zu entpflichten, erscheint mir zuerstmal kein Zeichen von verteidigerfeindlichem Richterdenken zu sein. Es kann auch von Fürsorgeaspekten für den Angeklagten getragen sein – und dessen Interessen können hier vor denen seines Verteidigers durchaus vorrangig sein. Dass der BGH sich weniger Gedanken über die Staatsanwaltschaft macht, finde ich dagegen gerade unter diesem Aspekt durchaus nachvollziehbar und keineswegs ungerechtfertigt einseitig: Die Staatsanwaltschaft handelt nicht im Interesse des Angeklagten, die, in deren Interesse sie handelt, können hier durchaus selbst regelnd eingreifen und auf schlechte Qualität staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit reagieren…..

Den Eintrag zur Entscheidung von Burhoff hatte ich übrigens gar nicht als so kritisch verstanden, sondern mehr als Wertung „bemerkenswerte Entscheidung“ – und das ist sie ja auch, denn der BGH watscht nicht alle Tage die Verteidigung ab…Dementsprechend verläuft die Diskussion in Burhoffs Blog recht kontrovers und munter (und auch Burhoff äußert Bedenken, dass die Verteidigung hier sinnvoll vorgegangen ist). So hat der BGH immerhin etwas Bewegung in die Debatte über Verteidigungsstrategien gebracht….

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Richterin nicht kniggekonform: „Doch das nehme ich Ihnen jetzt persönlich übel“

16. Dezember 2011

Das Beschleunigungsgebot ist eine  an sich vernünftige strafprozessuale Regelung, die aber bisweilen befremdliche Ausprägungen erfährt. Am zweiten Verhandlungstag in einem Verfahren wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung und sexueller Nötigung, hatte die Kammer es noch so eilig, dass sie nicht einmal 15 Minuten unterbrechen konnte, die ich als Nebenklagevertreter eingefordert hatte, um meine Mandantin über den Verfahrensstand nach der Ablehnung meines Antrages auf vorübergehenden Ausschluss der Angeklagten von der Verhandlung nach § 247 S. 2 StPO aufklären zu können. Am dritten Verhandlungstag konnten wir dagegen nicht – wie ursprünglich geplant – bis 16 Uhr verhandeln: „Kammerinterne Gründe“ führte das sonst so beschleunigte Gericht dunkel an. Als die Verteidiger dann kurz vor Schluß Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle für die Angeklagten stellten – man weiß dann immer gar nicht, ob das raffiniertes Timing sein soll oder ob es ihnen nur nicht früher eingefallen ist –  durften sie noch begründen. Die Staatsanwältin, freundlich vom Gericht befragt, wollte zu dem Vorgetragenen lieber schriftlich Stellung nehmen, ok, Verhandlung geschlossen, ach herrje, da sitzt ja noch die Nebenklage, 14:58 Uhr….die will doch nicht etwas? Doch, ich will. Nach drei, vier Sätzen unterbricht mich eine  Richterin, die schon den Autoschlüssel in der Hand hat und verlangt von mir beschleunigtes Mundhalten: „Muss das jetzt sein? Machen Sie das doch schriftlich. Es ist 15:02 Uhr!“  (ein freundliches, kniggekonformes: „Lieber Herr Rechtsanwalt, ich habe es wirklich eilig,  könnten Sie sich nicht vielleicht auf eine schriftliche Stellungnahme beschränken“  hätte es besser getan). – „Nehmen Sie es mir nicht übel, aber ich möchte noch zwei Sätze….“ – „Doch das nehme ich Ihnen jetzt persönlich übel!“  Nein, kein Smiley weit und breit. Damit werde ich wohl leben müssen. Ich bin mal gespannt, wie das Gericht reagiert, wenn ich bei (Un-)Gelegenheit mal „nebenklageinterne Gründe“ dafür geltend mache, dass wir die Verhandlung vorzeitig beenden müssen. Ich befürchte mit dem Autoschlüssel werde ich nicht wedeln dürfen.

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“Zeuginnenschutz” in der Praxis - bitte nicht so förmlich

11. Dezember 2011

Es ist ja bisweilen überraschend zu erleben, wie überzeugte Strafverteidiger plötzlich zu Verächtern prozessualer Rechte im Strafverfahren werden können, wenn sie nur von den Falschen, den Nebenklagevertretern, gebraucht werden. 2. Prozesstag in einem Verfahren vor dem Landgericht, angeklagt sind insbesondere mehrere Fälle von sexueller Nötigung und Vergewaltigung - das Gericht, das im Vorfeld des Verfahrens deutlich signalisiert hat, dass es eine Videovernehmung nach § 247a StPO für eine gute Idee hält, hat sich überraschenderweise und entgegen vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen entschlossen, die traumatisierte minderjährige Geschädigte nicht per Video zu vernehmen und auch die Angeklagten während ihrer Vernehmung nicht vorübergehend nach § 247 S. 2 StPO auszuschließen, weil es die Voraussetzungen nicht als gegeben ansah: immerhin habe die Geschädigte ja, so hieß es in der mündlichen Begründung des Beschlusses unter anderem, bereits mehrere polizeiliche Vernehmungen ohne nennenswerte psychische Beeinträchtigungen überstanden (ein bemerkenswertes Argument, denn in diesen Vernehmungen waren ja weder die Beschuldigten anwesend, noch etwa - wie im Gerichtssaal - ein gutes Dutzend Erwachsener). Also habe ich, es war wohl der vierte prozessuale Antrag der Nebenklage an diesem langen Tag (die Verteidigung hatte angesichts der wenig an der Nutzung der prozessualen Möglichkeiten zum Opferschutz interessierten Kammer wenig zu tun) Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum nächsten Verhandlungstag gestellt, damit sich die Nebenklägerin, die entgegen meiner Bitte für eine realistische Terminierung schon für 10 Uhr morgens geladen war und die nun seit über 4 Stunden wartete, auf die neue Situation einstellen könnte (an diesem Tag war ohnedies kaum noch Zeit für die Vernehmung). Die Situation war für die Zeugin und Nebenklägerin auch deswegen überraschend, weil im Zeugenzimmer die Videovernehmungsapparatur aufgebaut worden war und sie sich damit während der ersten drei Stunden ihrer Wartezeit schon vertraut gemacht hatte.

Angesichts der aus meiner Sicht kaum nachvollziehbaren Ablehnung der Anträge nach §§ 247 und 247a StPO, begründete ich den Antrag auf Unterbrechung notgedrungen ausführlicher, es waren vielleicht fünf Minuten. Stellungnahme des ersten Verteidigers: Es strapaziere die Geduld der Beteiligten im Gerichtssaal und sei auch gegenüber dem Gericht recht ungebührlich, wie ausführlich hier ein Antrag begründet werde. Eine bemerkenswerte Variante der Konfliktverteidigung….. ich werde wohl Gelegenheit haben, den Kollegen demnächst an sein Plädoyer für eine zurückhaltende Nutzung prozessualer Rechte zu erinnern.

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Tagung in Maria Laach zum Thema Opferorientierung im Strafrecht

4. Februar 2011

In Winnenden geht gerade der Prozess zu Ende, in dem nach dem Amoklauf 40 Nebenkläger gegen einen Angeklagten standen.  Im Kachelmann-Prozess streitet die Verteidigung auch gegen den Opferschutz, den sie für unvereinbar mit der Unschuldsvermutung hält. Im Stammheimer Verfahren gegen Verena Becker ist zum ersten mal in einem RAF-Verfahren eine Nebenklage vertreten, die auch durchaus andere Auffassungen vertritt als die Staatsanwaltschaft. Und der Republikanische Anwältinnen und Anwaltsverein hat intern heftigen Streit über das Verhältnis von Strafverteidigung und Nebenklage und lädt deswegen zu einer vereinsinternen kontroversen Diskussion.  Die Kanzlei Menschen und Rechte, deren Anwältinnen und Anwälte Strafverteidigungen führen, aber auch oft als NebenklagevertreterInnen aktiv sind, verfolgt diese Debatten auch. Und ein bißchen tragen manche von uns auch zur Fortentwicklung bei. Das Institut für Konfliktforschung, dessen Schatzmeisterin und Vorsitzenden wir stellen, hat das Thema “Opfer im Blickpunkt: Angeklagte im Abseits? Probleme und Chancen zunehmender Orientierung auf die Verletzten in Prozess,Therapie und Vollzug” zum Thema der 40. Jahrestagung am 9. und 10. April gemacht: Anmelden kann man sich über die Homepage. Vielleicht sehen wir uns da ja.

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