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Recht auf Klo per einstweilige Verfügung

10. Februar 2009

Wer nicht barrierefrei sein will, muss fühlen… Oder: Die absurden Rechtsstreitigkeiten sind manchmal die erfolgreichsten. Üblicherweise muss man ja nicht dafür vor Gericht ziehen, dass man während der zwei, drei Stunden, die man im innereuropäischen Flugraum unterwegs ist aufs Klo darf. Die Empörung wäre allgemein und sicher recht lautstark, wenn die FlugbegleiterInnen uns das künftig mit Verweis darauf, dass man sich ja auch mal zusammenreissen könne, untersagen würden. Wie so oft im Leben, haben es Menschen, die im Rollstuhl sitzen da oft etwas schwerer - und hoffentlich künftig etwas leichter.

Das Amtsgericht Hamburg hat nämlich unserem Antrag auf eine einstweilige Verfügung stattgegeben und zwang die Fluglinie somit, unserem Mandanten Kay Macquarrie für den Flug Hamburg-Amsterdam einen Bordrollstuhl bereit zu stellen, mit dessen Hilfe er gegebenenfalls die Bordtoilette aufsuchen kann. Dazu war sie vorher nicht bereit. Dabei schreibt mittlerweile sogar die EU-Flugverordnung vom 5. Juli 2008 (Nr. 1107/2006) vor, dass die Fluglinien dafür Sorge tragen müssen, dass behinderte Passagiere die Möglichkeit haben, im Flugzeug auf die Bordtoilette zu gelangen.

Wir waren der Auffassung, dass auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unserem Mandanten ein solches Recht gibt:  „Wenn alle Passagiere eines Flugzeugs die Toilette aufsuchen können, behinderte Passagiere aber nicht, stellt das eine Benachteiligung dar“.

So schön unser schneller Erfolg vor Gericht war, so bedenklich ist es doch, dass selbst eine solche Banalität und Selbstverständlichkeit, wie ein barrierefreier Zugang zu Bordtoiletten nur mit so viel Einsatz durchgesetzt werden kann.

Kay Macquarrie unterhält seit geraumer Zeit einen Blog im Internet (www.rechtaufklo.de) , in dem er seine leider oftmals schlechten Erfahrungen als fliegender Rollstuhlfahrer dokumentiert. Außerdem gibt es dort ein hübsches kleines Filmchen, das die Problematik (aber auch den einfachen Lösungsweg) anschaulich. Er hat für sich selber, aber auch mit unserer Hilfe bereits Schadenersatzansprüche durchgesetzt, wenn ihm trotz entsprechender Zusagen, schließlich doch kein Bordrollstuhl zur Verfügung stand.

Wir haben in den letzten Monaten auch andere Ansprüche von behinderten Fluggästen durchgesetzt, beispielsweise die eines Passagiers, der bei den Routine-Durchsuchungen rechtswidrig gezwungen wurde, seinen eigenen Rollstuhl zu verlassen oder die einer Frau, die ihren Rückflug nicht nutzen konnten, weil das Bodenpersonal den Schlüssel zum Fahrstuhl nicht auffinden konnte. (Amtsgericht Hamburg, 8B C 62/09)

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Pflegebedürftigkeit - neue Begriffe, nicht mehr Geld

3. Februar 2009

Zwei Jahre lang hat der Beirat des Bundesgesundheitsministeriums getagt, gerechnet, geforscht und geschrieben. Jetzt sind die 158 Seiten Gutachten mit Anhang zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff veröffentlicht: Anstelle von 3 Pflegestufen soll es künftig 5 Bedarfsklassen geben, der Pflegebegriff wird deutlich erweitert und die Einstufung deutlich komplizierter (als wäre sie heute einfach). Für Menschen mit Demenzen und geistigen Behinderungen wird sich wahrscheinlich einiges verbessern, aber weil die Umsetzung weitgehend kostenneutral verlaufen soll, werden Leistungen für andere sich wohl verschlechtern… Für Anwälte jedenfalls bleibt einiges zu tun. Mehr zum Thema im Biopolitik-Blog auf faz.net und demnächst dann auch wieder hier.

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Es gibt wichtigeres als ein Patientenverfügungsgesetz

25. Januar 2009

Wenn man die Debatte über ein Patientenverfügungs-Gesetz verfolgt, die seit über fünf Jahren die öffentliche Debatte beherrscht, gewinnt man den Eindruck: Wenn erst das richtige Gesetz beschlossen ist, haben wir Patienten alles in der Hand und können wunderbar selbstbestimmt sterben. Wie die Menschen auf die Idee kommen, dass gerade der Patientenverfügung eine Schlüsselrolle für ein würdiges Sterben zukommt, ist mir rätselhaft. Ärztinnen und Ärzte lernen im Studium nichts über Palliativmedizin, sie können Stationsarzt werden, ohne auch nur eine Studie über die Betreuung Sterbender oder die optimale Behandlung von Atemnot bei Menschen mit Muskeldystrophie gelesen zu haben. Es fehlen Betten auf Palliativstationen, stationäre Hospize haben zu wenig Betten oder fehlen in bestimmten Gegenden gaz, ambulante Hospiz- und Palliativdienste können den Nachfragen nach einer Sterbebegleitung zu Hause kaum nachkommen, wir haben seit zwei Jahren einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativ-Versorgung (SAPV), aber fast nirgendwo wird sie, obwohl dringend erforderlich, angeboten, weil die Kassen noch keine entsprechenden Verträge abgeschlossen haben, Schmerzpatienten oder Menschen mit schwersten Übelkeiten bekommen oftmals nicht die Medikamente verschrieben, die sie brauchen – zum Beispiel cannabishaltige Medikamente – weil diese von den Kassen als „Off-Label-Use“ Arzneien nicht bezahlt werden…. Kurz: Die Bedingungen um in Deutschland gut sterben zu können sind außerordentlich schlecht. Aber darüber redet und streitet kaum jemand öffentlich. Während die Debatte über Patientenverfügungen im Plenum des Deutschen Bundestages vehement geführt wurde, fand die Erörterung der Mißstände bei der Schaffung des Angebots an spezialisierter ambulanter Palliativ-Versorgung (SAPV) am gleichen Tag im öffentlichen Off statt, der Gesundheitsausschuss hatte das Thema auf die Tagesordnung seiner Sitzung statt.

Das ist kein Plädoyer dafür, die Debatte über Patientenverfügungen abzubrechen. Aber es wäre schön, wenn wenigstens ein halbwegs großer Teil der öffentlichen Energie und des Engagements, die in immer neue Entwürfe für Patientenverfügungsgesetze einfließen, künftig auf die viel bedeutsameren Probleme der Versorgungslage von schwerstkranken Sterbenden fokussieren.

Ein gelungenes Patientenverfügungsgesetz wäre dann auch noch ein schönes Gimmick. Anders als die meisten Kolleginnen und Kollegen in den Medien, bin ich dafür, dass Menschen, die Patientenverfügungen verfassen wollen, sich unbedingt und gut beraten lassen sollen, auch wenn das vielleicht etwas mühseliger scheint – diese Patientenverfügungen können dann im Ernstfall auch nützen, weil sie klare, umsetzbare Vorstellungen formulieren. Der andere Weg, der darauf setzt, die Anforderungen an Patientenverfügungen möglichst niedrig anzusetzen, damit niemand abgeschreckt wird, erscheint mir dagegen fatal: ohne Beratung entstehen meistens schlechte Patientenverfügungen, die im Ernstfall auch die Verfasser oft enttäuschen werden – sie haben zwar schnell und unkompliziert eine Patientenverfügung verfassen können, die ist aber nur nach mühseligen Interpretationen von Betreuern und Ärzten umsetzbar, weil sie missverständliche unklare Anweisungen gibt und offenbar von falschen Vorstellungen von Therapien und Krankheit ausging.

Quelle: Die Gesellschafter

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Opfer des Mölln-Anschlags müssen 18 Jahre danach immer noch um Entschädigung streiten

19. Januar 2009

Im November vor 18 Jahren wurde das Leben mehrerer türkischer Familien in Deutschland zerstört. Bei dem Brandanschlag in Mölln starben ein 10- und ein 14-jähriges Mädchen und deren Großmutter. Die Täter wurden wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt. Doch trotz dieser strafgerichtlichen Urteile ging die juristische Aufarbeitung und die damit einhergehende Belastung für die Hinterbliebenen weiter.

Am Montag den 12.01.2008 fand eine Verhandlung vor dem Sozialgericht Hamburg statt, in der darüber entschieden wurde, ob der Mutter einer der toten Mädchen und selbst Verletzte eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zusteht. Dabei drehte sich alles um die Frage, ob bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung ab 1998 vorlag und sich ihr Gesundheitszustand später noch verschlechtert hatte. Das Versorgungsamt Lübeck hatte ursprünglich auf Grund eines Gutachtens des medizinischen Dienstes in dem es hieß, die Klägerin sei nicht sehr belastet und von einer depressiven Verstimmung sei nichts mehr zu spüren, lediglich eine Anpassungsstörung bis Mai 1996 anerkannt.

In der Verhandlung wurde nun nicht nur der Tag des Anschlags wieder aufgerollt, sondern vor allem dem nachgegangen, wie die Klägerin die darauf folgenden Jahre erlebt  und wie sie getrauert hat. Sie erzählte davon, dass sie, nach dem das völlig ausgebrannte Haus in der Mühlenstraße renoviert wurde, 1995 mit ihrer Familie wieder dort einziehen musste, weil die zuständige Behörde ihr einen Anspruch auf eine andere Wohnung verwehrte und von der Geburt ihres vierten Kindes, das sie Yeliz, nach ihrer bei dem Anschlag verstorbenen Tochter, nannte.

Die besondere Problematik, ob eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu leisten ist, ergibt sich in diesem Fall daraus, dass es um die Bewertung rein psychischer Beschwerden geht. Bei körperlichen Verletzungen, kann man durch Tests sehen, wie geschädigt der Körper ist. Nicht jedoch bei psychischen Schäden, bei denen die Beschwerdeangaben des Verletzten bewertet werden müssen. Aus diesem Grund wurden in diesem Fall neben dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen ein Gutachten einer Sachverständigen durch die Rechtsanwälte/innen der Klägerin in Auftrag gegeben. Die Sachverständigen waren sich nicht einig, zu welchem Grad eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin von 1998 an vorlag. Dies war insbesondere dem geschuldet, dass es keinerlei nervenärztliche Befunde aus dieser Zeit gab, da sich die Klägerin erst 2005 in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, in der ihr nun unter anderem Ängste und somatische Beschwerden bescheinigt wurden. Aber auch der Umstand, dass die posttraumatische Belastungsstörung erst seit Ende der 90er Jahre in den ICD als Krankheit klassifiziert wurden und, wie der vorsitzende Richter betonte, Nervenärzte über diese Krankheit kaum Kenntnis haben und dies vor allem nicht zu der Zeit des benannten Erstgutachtens, machten die Bewertung noch schwieriger.

Die Kammer hat der Klägerin einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 allein für die posttraumatische Belastungsstörung zuerkannt und das Versorgungsamt Schleswig-Holstein verurteilt eine Beschädigtenrente ab 1998 zu zahlen. Eine Verschlimmerung der Beschwerden seit 1998 konnte wegen der fehlenden ärztlichen Befunde nicht festgestellt werden.

(notiert von Referendarin Carolin Böhmig)

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“Ich wünsche mir eine Querschnittlähmung” - kann der Rechtsanwalt helfen?

6. Januar 2009

Das Anliegen des Anrufers klang durchaus ungewöhnlich: Er habe das Gefühl im falschen Körper zu leben, er lebe im Körper eines nicht behinderten Menschen, fühle aber wie ein Mensch mit Querschnittlähmung. Der Anrufer möchte eine Beratung: Was kann er, was darf er tun, damit er in dem Körper leben kann, in dem er leben möchte? Im Klartext: Kann er einen Arzt dazu zwingen, bei ihm eine Querschnittlähmung herbeizuführen? Medizinrechtlich war die Frage einfach zu beantworten. „Body  Integrity Identity Disorder” (BIID)ist zwar mittlerweile in der Fachwelt ein Begriff, eine Krankheit ist es aber nicht. Dafür müsste es eine ICD-10-Ziffer geben (ICD = International Classification of Disease) oder einen Eintrag im DSM-IV Verzeichnis (DSM= Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders). Den gibt es aber nicht. Solange es aber keine (anerkannte) Krankheit ist, gibt es auch keine anerkannte Therapie. Und eine Querschnittlähmung gezielt herbeizuführen, die keinen therapeutischen Zwecken dient, ist für einen Arzt nicht zulässig - eine Einwilligung in einen solchen Eingriff, würde als sittenwidrig auch nicht wirksam sein.

Was medizinrechtlich einfach erscheint, zieht aber viele, deutlich schwieriger zu beantwortende Fragen nach sich. Die einfachste davon: Warum ist Body Integrity Identity Disorder, die es immerhin schon zu einem (wenn auch eher schlichten) Wikipedia-Eintrag und einem wissenschaftlichen Symposion gebracht hat, eigentlich nicht als Krankheit anerkannt?

Weiter gehts in Oliver Tolmeins Biopolitik-Blog der FAZ:

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