Prozesskostenhilfe-Empfängerin? Da bohrt das Gericht auch gerne mal….
3. Februar 2012
Wirklich spannend werden mündliche Verhandliungen auch im Sozialrecht, wenn Richter nicht wollen, dass man anders will als sie: wie signalisieren sie einem an den beiden Beisitzern vorbei, dass man keine Chance mehr hat und besser aufgeben soll? Und wie nachdrücklich geschieht das? In einem Verfahren um Berufsschadensausgleich, das ich vor kurzem für eine vergewaltigte und dabei schwer mißhandelte Frau vor dem Sozialgericht Hamburg geführt habe, war ein Erörterungstermin angesetzt. Die Richterin wollte , dass der Gutachterin, die noch in einer anderen Sache gehört werden sollte, Fragen gestellt werden könnten: Die Psychologin war in ihrer ausführlichen Stellungnahme zu der – angesichts der Akte eher überraschenden – Auffassung gekommen, dass die Klägerin nicht aufgrund der schweren psychischen Folgen der Tat keinen Beruf hatte ausüben können, sondern aufgrund einer schon vorher vorhandenen Persönlichkeitsstörung (die allerdings erst nach der Tat erstmalig diagnostiziert worden war). Weil ich gelernt habe, dass auch die besten Anwaltsfragen und –Anmerkungen ein Gutachten allein nicht ausreichend erschüttern können, hatte ich nach der Befragung einen Antrag auf ein Gutachten nach § 109 SGG gestellt: eine der segensreicheren Erfindungen des sonst nicht immer segensreich ausgestalteten Sozialgerichtsverfahrens: Mit § 109 SGG kann eine Klägerin das Gericht zwingen ein weiteres Gutachten bei einem von der Klägerseite benannten Arzt in Auftrag zu geben. Einziger, aber nicht ganz unwesentlicher Haken: die Kosten dieses zweiten Gerichtsgutachtens muss der Kläger selbst tragen, auch die Prozesskostenhilfe greift hier nicht. Also ein Recht für Bessergestellte oder für Menschen, die – wie meine Mandantin hier – den Weißen Ring im Hintergrund haben. Also: Antrag nach § 109 SGG gestellt. Die Richterin schaut gelassen. „Herr Rechtsanwalt, Ihre Mandantin erhält Prozesskostenhilfe“ (offensichtlich hält sie mich für einen Trottel, der nicht weiß, dass PKH nicht für die § 109 SGG Gutachten aufkommt). „Ja.“ – „Nun…“ die Richterin bereitet ihren kleinen Triumph innerlich vor, „….haben sich die Vermögensverhältnisse Ihrer Mandantin geändert?“ – „Nein“ – „Sie wissen schon, dass das Gutachten nach § 109 SGG von dem bezahlt werden muss, der es beantragt.“ – „Ja.“ – „Und wir geben es auch erst in Auftrag, wenn der Gerichtkostenvorschuss gezahlt ist.“ – „Aha.“ Allmählich wird die Richterin ungeduldig. „Sie bleiben also bei Ihrem Antrag.“ – „Ja“ – „Und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben sich nicht geändert?“ (De Druck wird erhöht. Etwas Einschüchterung gehört dazu. Aber ich tue ihr auch nicht den Gefallen zu sagen, woher das Geld kommt. Das geht sie nämlich gar nichts an.) „Das sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert haben, nehmen wir dann ins Protokoll auf“ – „Gerne.“ (Sie lässt protokollieren, denkt etwas nach, ein neuer Versuch). „Wir könnten heute auch entscheiden und Sie heben sich das Gutachten, wenn es erforderlich sein sollte, für die Berufungsinstanz auf.“ Sie will ein schlankes Urteil schreiben können, da stört ein zweites Gutachten nur – ich will dagegen, dass sich das Gericht so früh wie möglich mit einer anderen Deutung der Lage meiner Mandantin auseinandersetzen muss. Außerdem mag ich keine Richterinnen, die versuchen meine Mandantschaft, die PKH bekommt, wirtschaftlich unter Druck zu setzen…..
Hier noch ein kleiner Strauß von Problemen, die es mit Prozesskostenhilfe sonst noch so geben kann:
PKH trotz Schmerzengsgeld?
Das PKH-Dilemma (auch das Stellen eines PKH-Antrages löst Gebühren aus, wenn der Antrag abgelehnt wird)
Prozesshilfekosten und Gerichtskosten - nicht immer ein ganz klarer Fall.
Spätere Nachprüfung von PKH
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Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein ist seit sechs Jahren Rechtsanwalt, seit 30 Jahren Journalist und er hat zwei ziemlich agile Jungs.
Tags: Einschüchterung, Gutachten, PKH, Prozesskostenhilfe, Richter, Sozialgericht
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Vertrauen auf Halbfunktionär in Weiß und das Patientenrechtegesetz
2. Februar 2012
Eine der bemerkenswertesten Reaktionen auf den (auch so schon nicht gerade inspirierten) Entwurf für ein Patientenrechtegesetz hat etwas auf sich warten lassen, kommt jetzt aber dafür um so um die Ecke gedachter daher.
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe, deren Präsident der Chirurg Professor Theodor Windhorst aus Bielefeld (vgl. die Bielefeld-Verschwörung) ist, begrüßt den Gesetzesentwurf zwar grundsätzlich, befürchtet aber doch, dass er „das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Behandeltem konterkariert.“ Dadurch werden die Patienten, nach Windhorsts Ansicht, zwar „juristisch gestärkt“, dies geschehe aber „auf Kosten der Versorgung“. Ärzte dürften nicht zum „Freiwild für Juristen” werden.
Wenn Herr Windhorst sich so anlässlich eines Strafverfahrens in dieser Weise geäußert hätte, in dem ein Kassenarzt als Beauftragter der Krankenkasse (im Sinn des § 299 I StGB) qualifiziert und deswegen verurteilt wurde, wie es neuerdings gelegentlich geschieht, hätte man ja noch Verständnis. Mit Blick auf den Referentenentwurf des Patientenrechtegesetzes erscheinen die Äußerungen des Ärztefunktionärs aber geradezu grotesk.
Ausdrücklich wendet sich der Entwurf gegen alle in den letzten Jahren in der rechtspolitischen Debatte geäußerten Vorschläge, die eine spürbare Ausweitung der Patientenrechte zur Folge hätten: Weder die Bildung eines übergreifenden Entschädigungsfonds für Patienten nach österreichischem Vorbild, noch die vielfach geforderten Beweiserleichterungen für einfache Behandlungsfehler werden im Entwurf normiert. Begründet wird dies im Referentenentwurf recht schematisch mit „Problemen der Finanzierbarkeit“ und den „Gefahren einer Defensivmedizin.“ Auch die Beschränkung der Dokumentationspflicht für die Behandlung auf zehn Jahre und die Begrenzung, die Behandler längst nicht in allen Fällen verpflichtet, über von Ihnen erkannte Behandlungsfehler aufzuklären, wirken nicht gerade so, als ob hier ernste zum Freiwild gemacht werden sollten. Es ist aber schon recht bemerkenswert, wenn ein an so herausgehobener Stelle tätiger Arzt der Auffassung ist, dass Patienten weniger Vertrauen zu ihren Ärzten haben, wenn sie ihre Rechte nicht nur in Urteilen nachlesen können, die einen eng liegenden Stellen veröffentlicht sind, sondern in allgemein zugänglichen (auch nicht gerade leicht zu lesenden) Gesetzen. Offensichtlich wird hier Vertrauen auf informierter Grundlage mit Vertrauensseligkeit verwechselt. Bleibt für die Zukunft des Arzt-Patientenverhältnisses zu hoffen, dass Windhorst hier nicht die Mehrheitsfraktion der Behandler stellt.
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Tags: Ärzte, Ärztekammer Westfalen-Lippe, Behandler, Krankenkasse, Medizin, Patienten, Patientenrechtegesetz, Vertrauen, Windhorst
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Über den Wolken: Ein bißchen mehr Recht aufs Klo …
23. Januar 2012
Als ich meine Zulassung als Rechtsanwalt bekommen habe dachte ich nicht, dass es die Durchsetzung des ehr grundlegenden Menschenrechtes auf Zugang zum Klo sein würde, mit der ich einen gar nicht so kleinen Teil meiner Arbeitszeit verbringen würde: Ob gegen die Deutsche Bundesbahn oder gegen duetsche und internationale Luftfahrtgesellschaften: es ist immer das Gleiche. Niemand verbietet Behinderten aufs Klo zu gehen, aber kaum jemand macht es ihnen auch möglich. Geschlossene oder nicht vorhandene Behindertentoiletten auf der Erde und fehlende Bordrollstühle in der Luft führen dazu, dass vor eine der ganz selbstverständlichen Verrichtungen der Gang zum Anwalt geschaltet werden muss…
Der aktuelle Fall wurde immerhin freundlich und außergerichtlich im Einvernehmen gelöst: Unsere Mandantin Sigrid Arnade (Geschäftsführerin der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. ) wollte von Berlin nach Madeira fliegen – und musste sich von Service Hotlines mitteilen lassen, dass Menschen mit Behinderungen zwar willkommen seien, aber grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Bordrollstuhl für den Weg zum Klo hätten. Schreiben hin, mails her und ein bißchen vorweihnachtliches Telefonieren brachten dann doch noch den Durchbruch. Die Luftfahrtgesellschaft (die nicht genannt sein will) erklärte sich – natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – dazu bereit den Bordrollstuhl auf beiden Strecken bereit zu halten (und er war auch tatsächlich da). Sie vertritt zwar nach wie vor die Auffassung, dass Fluglinien weder durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, noch durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 Anhang II verpflichtet werden, stets einen Bordrollstuhl zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung verpflichtet die Fluglinien aber auf jeden Fall dazu, dass sie ihren Passagieren die erforderliche Unterstützung gewähren, damit sie zur Bordtoilette gelangen können. Und wie soll das anders geschehen, als durch Zur-Verfügung-Stellen eines Bordrollstuhls? Das konnte die Luftfahrtgesellschaft auch nicht sagen und verständigte sich mit Sigrid Arnade darauf, dass es dafür keine annehmbare Alternative zum Bordrollstuhl gibt, da sowohl aus arbeitsrechtlichen Gründen als auch aufgrund der Haftungsrisiken das Kabinenpersonal Menschen mit Behinderungen auch nicht auf die Bordtoilette tragen kann und es nicht der Würde von erwachsenen Menschen mit Behinderungen entspricht, sich durch Ihnen unbekannte Menschen in der Öffentlichkeit auf die Bordtoilette tragen zu lassen.
In der Vergangenheit hat es bereits zwei Eilverfahren in Frankfurt und Hamburg gegeben, mit denen Menschen mit Behinderungen erfolgreich gegen Fluglinien vorgegangen sind, die Ihnen einen Bordrollstuhl verweigert haben. Nach Auffassung unserer Mandantin Sigrid Arnade ist allerdings dringend erforderlich, dass es eine klare und unmißverständliche Regelung gibt: „Es kann nicht sein, dass ich jedes mal erst einen Anwalt einschalten muss, wenn ich auf einem Flug einen Bordrollstuhl benötige.“ Wir verzichten zwar ungern auf Mandate, in diesem Fall aber finden wir es ganz ok….. Solange allerdings das Einfache noch so schwer zu machen ist, vertreten wir Passagiere mit Bordrollstuhlbedarf gerne weiter….
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Tags: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Bordrollstuhl, Diskriminierung, Eilverfahren, EU-Richtlinie, Fluglinie, Klo
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Tod nach Fixierung - Heim machts möglich….
23. Januar 2012
Diese Arbeit sollten sich Betreuungsrichter, die leichthin oder jedenfalls viel zu schnell Gurtfixierungen von betreuten Menschen nach § 1906 BGB genehmigen unbedingt zu Gemüte führen: Todesfälle bei Gurtfixierungen. Gerichtsmediziner aus Wien und München haben 26 Todesfälle nach Gurtfixierungen untersucht – schon die absolute Zahl erscheint hoch, auch wenn es sich um Fälle aus 13 Jahren handelt, denn es sind nur Fälle aus dem Großraum München. Die Gerichtsmediziner kommen zu dem Ergebnis:
Während in Gurtsystemen drei Patienten infolge eines natürlichen Todes und ein Betroffener durch Suizid starben, war bei 22 gleichfalls nicht unter Dauerbeobachtung stehenden Pflegebedürftigen der Todeseintritt allein auf die jeweilige Fixierung zurückzuführen. Deren Tod war entweder durch Strangulation (n = 11), Thoraxkompression (n = 8 ) oder in Kopftieflage (n = 3) eingetreten. Bei fast allen Bewohnern/Patienten (n = 19) wurden die Gurte fehlerhaft angelegt, zweimal sind behelfsmäßige Mittel zur Fixierung herangezogen worden. Trotz korrekter Anwendung eines Bauchgurts kam es bei einer Heimbewohnerin aufgrund ihrer Gelenkigkeit und durch ihre Konstitution zur Strangulation.
Bemerkenswert ist ja auch, dass es unter der Fixierung zu einem Suizid kommen konnte. Die Autoren resümieren klar und umißverständlich:
Zur Verhinderung derartiger Todesfälle wird aus gerichtsmedizinischer Sicht dringend empfohlen, alle Möglichkeiten von Alternativen zu Freiheitsentziehenden Maßnahmen auszuschöpfen. Falls körpernahe Fixierungen dennoch unvermeidbar sind, müssen diese vorschriftsmäßig angewandt und die Betroffenen verstärkt beobachtet werden.
Wenn man die Betroffenen aber eh beobachten muss und zwar genau, denn alle beschriebenen Todesarten dürften sich recht rasch ereignen können, dann können sie auch eine Nachtwache erhalten, die eine Fixierung unnötig macht (vergleiche SG Freiburg, S 9 SO 5771/11 ER hier in diesem Blog – weiter unten -).
Übrigens: Ich wette, dass keiner der Verantwortlichen für die tödlichen Fixierungen deswegen verurteilt worden ist…..
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Tags: Betreuungsrecht, Fixierung, Freiheitsentziehende Maßnahmen, Gerichtsmedizin
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Ganz schön intelligent? Kluge Mechaniker vs. schlaue Anwälte
21. Januar 2012
Journalisten wollen manchmal gefährliche Dinge wissen: „Wie unterscheidet man schlaue Anwälte von guten?“ (das wüssten wir ja manchmal selbst ganz gerne…, nein natürlich nicht für die Selbsteinschätzung, sondern weil wir wissen wollen, wie es um die Gegenanwältin steht.) Aber Jürgen Kaube von der FAZ will es so genau gar nicht wissen, ihm geht es nur um die Illustration eines Problems in der Intelligenzforschung und er stellt gerade ein lesenswertes Buch von Dieter E. Zimmer vor, das sich mit dem Problem befasst, ob der IQ nun vererblich ist und was man daraus lernen oder auch nicht lernen kann. Und dabei geht es auch um das Verhältnis von Anwälten und Kfz.-Mechanikern, denn: „Die Berufsskala und die Bildungsabschlüsse sind nach dem IQ gestaffelt. Doch in mehr als drei Viertel aller Berufe, vom Physiker bis zum LKW-Fahrer, finden sich Personen mit den höchsten messbaren Intelligenzniveaus. Und mehr als die Hälfte aller Mechaniker schneidet in Tests besser ab als die schlechtesten Juristen, wobei beides wiederum nichts darüber sagt, ob es sich um gute Mechaniker und unfähige Anwälte handelt.“
Ich habe das Buch nicht gelesen und auch ganz schön lange keinen IQ-Test mehr gemacht – aber ich bin sicher ein schlechter Mechaniker, was blöd ist, weil mein Sohn ein großer Auto-Fan ist und einen Mitsubish sicher von einem Nissan unterscheiden kann, aber der Auffassung ist, dass bei Gericht nicht Staatsanwälte und Rechtsanwälte (oder von mir aus Richterinnen) das Sagen haben, sondern „Mamas“. Es ist auch blöd, weil man ja sieht, dass das Auto nicht weiterfährt, obwohl ich mit wichtigem Blick die Zündkerzen angeschaut und ein bißchen dran gerüttelt habe, vor dem Sozialgericht (nur ein Beispiel….) kann ich mit dieser Technik des wichtigen Blicks aber vielleicht trotzdem Erfolge erzielen, wenn Vorsitzende nur gut genug selbst ermittelt hat. Was sagt uns das aber darüber, wie man schlaue Anwälten von unfähigen Juristen unterscheidet und was das mit dem IQ des Mechanikers zu tun hat? Wohl einfach gar nichts. Aber als Automechaniker wäre Christian Wulff wohl nicht Bundespräsident geworden (was ihm gerade vielleicht wie eine ganz erfreuliche Aussicht erschiene…)
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Tags: Anwälte, Intelligenz, Juristen, Mechaniker, Reparatur
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