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BGH - ein ziemlich irdischer Olymp

18. Januar 2012

Dass auch die Richter des Bundesgerichtshofes  gelegentlich mit harten Bandagen gegeneinander antreten, kann nicht verwundern und ist auch keine schlechte Nachricht: Wer den Weg in einen Strafsenat des BGH gefunden hat, dürfte über ein ausreichendes Maß an Ehrgeiz und Selbstbewußtsein verfügen. Die FAZ berichtet jetzt recht ausführlich über den Streit zwischen Thomas Fischer, der vor dem Verwaltungsgericht geklagt hat, weil an seiner Stelle ein anderer den Posten des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats erhalten sollte. Fischer ist Herausgeber des einflußreichsten Praktiker Strafgesetzbuch-Kommentars und hat sich, wie die FAZ  berichtet, wegen seiner Kritik an der teilweise gesetzesfernen Praxis des Deals im Strafverfahren bei manchen anderen Richtern im BGH (deren Entscheidung zum Thema er öffentlich kritisiert hat) unbeliebt gemacht  - er ist aber offenbar auch kein ganz bequemer Kollege. Aus der Halbaußen-Sicht eines Anwalts ist der Streit auf jeden Fall produktiv: er zeigt, dass der BGH eben auch nicht mehr als eine Variante von öffentlicher Dienststelle ist.  Schön wäre es, wenn eine solche  Auseinandersetzung mal Gelegenheit böte, den Beruf des Richters, wie wir ihn kennen zu hinterfragen: Dass Menschen ihr gesamtes Berufsleben lang allein oder in kleinsten Gruppen über Menschenschicksale entscheiden ohne auch mal andere Perspektiven einzunehmen oder eingenommen haben zu müssen, erscheint mir bedenklich – und die Folgen erleben wir in der Praxis (egal ob Nebenklagevertreter oder Strafverteidiger) auch immer wieder. In der Sache „Deal im Strafprozess“ gehört meine Sympathie allerdings eindeutig Thomas Fischer: dieses ohnehin recht fragwürdige  Instrument auch noch dadurch aufzuweichen, dass man seine Grenzen unscharf ausgestaltet ist .

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Viel Zeugnis, mehr Führung - das Justizministerium macht alles für die Kinder….

28. November 2008

Bin ich dann vorbestraft?” ist wohl eine der Fragen, die StrafverteidigerInnen am meisten zu hören bekommen. Gemeint ist: Erfährt jemand anderes vom Ausgang des Verfahrens? Kommt die Sanktion ins Führungszeugnis und vermindert damit die Chancen auf einen Arbeitsplatz, auf Beförderung oder sonstige Chancen? Jetzt hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem künftig ein Führungszeugnis dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben soll, ob Stellenbewerber mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Insbesondere sollen dort in erheblichem Umfang Angaben darüber enthalten sein, ob jemand wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraftist.

Die Bundesjustizministerin Zypries begründet das mit Präventionsüberlegungen: “Häufig suchen sich Täter mit pädophilen Neigungen gezielt Arbeits- und Beschäftigungsfelder im Umfeld von Kindern. Künftig wird daher allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die relevanten Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Denn nicht selten sind Täter, die wegen Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch straffällig werden, bereits zuvor wegen anderer Sexualstraftaten wie beispielsweise dem Herunterladen von Kinderpornographie zu geringeren Strafen verurteilt worden. Mit dem erweiterten Führungszeugnis stellen wir sicher, dass sich potenzielle Arbeitgeber über sämtliche Vorverurteilungen wegen Sexualdelikten informieren können und gewarnt sind. So können sie verhindern, dass Bewerber mit einschlägigen Vorstrafen im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden.”

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird.

Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen regelmäßig keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst.

“Wer als Erzieher, Jugendfußballtrainer oder Schreibkraft im Jugendamt arbeiten möchte, muss künftig damit rechnen, dass alle einschlägigen Vorstrafen in seinem Führungszeugnis vermerkt sind. Das gebietet der Jugend- und Kinderschutz. Anders verhält es sich, wenn es um einen Arbeitsplatz als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt geht, weil diese Tätigkeiten nicht in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Nähme man - gleich für welche Beschäftigung - generell alle Vorstrafen - also auch die geringen Ausmaßes - in ein Führungszeugnis auf, würde dies praktisch dazu führen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Wiedereingliederung von Straftätern erheblich erschwert würde. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht”, erläuterte Zypries.

Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf ist heute an die Ressorts zur Stellungnahme versandt worden. Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich im Januar 2009 damit befassen. Das Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die Umsetzung seiner Anliegen vorsieht.

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