Recht auf Klo per einstweilige Verfügung
10. Februar 2009
Wer nicht barrierefrei sein will, muss fühlen… Oder: Die absurden Rechtsstreitigkeiten sind manchmal die erfolgreichsten. Üblicherweise muss man ja nicht dafür vor Gericht ziehen, dass man während der zwei, drei Stunden, die man im innereuropäischen Flugraum unterwegs ist aufs Klo darf. Die Empörung wäre allgemein und sicher recht lautstark, wenn die FlugbegleiterInnen uns das künftig mit Verweis darauf, dass man sich ja auch mal zusammenreissen könne, untersagen würden. Wie so oft im Leben, haben es Menschen, die im Rollstuhl sitzen da oft etwas schwerer - und hoffentlich künftig etwas leichter.
Das Amtsgericht Hamburg hat nämlich unserem Antrag auf eine einstweilige Verfügung stattgegeben und zwang die Fluglinie somit, unserem Mandanten Kay Macquarrie für den Flug Hamburg-Amsterdam einen Bordrollstuhl bereit zu stellen, mit dessen Hilfe er gegebenenfalls die Bordtoilette aufsuchen kann. Dazu war sie vorher nicht bereit. Dabei schreibt mittlerweile sogar die EU-Flugverordnung vom 5. Juli 2008 (Nr. 1107/2006) vor, dass die Fluglinien dafür Sorge tragen müssen, dass behinderte Passagiere die Möglichkeit haben, im Flugzeug auf die Bordtoilette zu gelangen.
Wir waren der Auffassung, dass auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unserem Mandanten ein solches Recht gibt: „Wenn alle Passagiere eines Flugzeugs die Toilette aufsuchen können, behinderte Passagiere aber nicht, stellt das eine Benachteiligung dar“.
So schön unser schneller Erfolg vor Gericht war, so bedenklich ist es doch, dass selbst eine solche Banalität und Selbstverständlichkeit, wie ein barrierefreier Zugang zu Bordtoiletten nur mit so viel Einsatz durchgesetzt werden kann.
Kay Macquarrie unterhält seit geraumer Zeit einen Blog im Internet (www.rechtaufklo.de) , in dem er seine leider oftmals schlechten Erfahrungen als fliegender Rollstuhlfahrer dokumentiert. Außerdem gibt es dort ein hübsches kleines Filmchen, das die Problematik (aber auch den einfachen Lösungsweg) anschaulich. Er hat für sich selber, aber auch mit unserer Hilfe bereits Schadenersatzansprüche durchgesetzt, wenn ihm trotz entsprechender Zusagen, schließlich doch kein Bordrollstuhl zur Verfügung stand.
Wir haben in den letzten Monaten auch andere Ansprüche von behinderten Fluggästen durchgesetzt, beispielsweise die eines Passagiers, der bei den Routine-Durchsuchungen rechtswidrig gezwungen wurde, seinen eigenen Rollstuhl zu verlassen oder die einer Frau, die ihren Rückflug nicht nutzen konnten, weil das Bodenpersonal den Schlüssel zum Fahrstuhl nicht auffinden konnte. (Amtsgericht Hamburg, 8B C 62/09)
Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
Tags: Behinderung, Benachteiligung, Bordrollstuhl, Bordtoilette, Einstweilige Verfügung, Fluglinie, Flugrecht, Recht auf Klo
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Schwerbehinderte studieren gebührenfrei
10. Dezember 2008
Studenten mit einem GdB von mehr als 50 sind generell von Studiengebühren zu befreien. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe und gab damit der Klage eines Heidelberger Studenten statt, der bei der Universität Heidelberg beantragt hatte, ihn von der Studiengebühr in Höhe von 500 Euro zu befreien. Dazu hatte der Student einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, der seinen GdB von 60 angab. Die Universitätsleitung lehnte seinen Antrag jedoch ab. Die Hochschule begründete dies damit, dass ein solcher Ausweis nicht als Nachweis für eine Studienerschwernis ausreiche. Sie verlangte ein fachärztliches Attest, das erläutern sollte, wie sich die Behinderung konkret auf das Studium auswirkt.
Das Verwaltungsgericht stellte jetzt klar, dass der Student mit seinem Behindertenausweis bereits ausreichend nachgewiesen habe, dass er seinem Studium “nur unter erschwerten Bedingungen nachgehen” könne und deshalb nach dem Landeshochschulgebührengesetz von den Studiengebühren befreit werden müsse. Die Forderung nach einem zusätzlichen Attest, dessen Kosten der Student tragen muss, könne ihn im Zweifelsfall davon abhalten, eine Studiengebührbefreiung zu beantragen. Dies sei schon mit Blick auf das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung problematisch. Das Urteil (AZ: 7 K 1409/07) ist nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe steht übrigens nicht im Ruf außerordentlicher Studiengebührenfeindlichkeit: In der Vergangenheit hatte es mehrere Klagen nichtbehinderter Studierender gegen die Studiengebühren abgewiesen.
Wir wünschen uns jetzt nur noch, dass an den Unis auch andere Barrieren fallen: neben unzugänglichen Seminarräumen ist vor allem ein Angebot von Gebärdensprachdolmetschern für hörgeschädigte Studierende erforderlich: sonst zahlen sie zwar keine Gebühren, haben aber auch sonst wenig vom Studium….
Dieser Artikel wurde von ewert geschrieben.
Tags: Antrag, Barriere, Behinderte, Behinderung, Grundgesetz, Kosten, Studiengebühren, Verwaltungsgericht
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Zwei Plätze für Korpulente, kein Klo für Rollifahrer….und ein Sonderangebot der Air France
26. November 2008
In anderen Ländern kann mithilfe des Antidiskriminierungsrechts allerlei gestaltet werden. Vor allem die Länder, in denen das “common law” herrscht, sind hier gegenüber der Bundesrepublik Deutschland im Vorteil. Eine Entscheidung aus Kanada liefert hier -in jeder Hinsicht reichhaltiges - Anschauungsmaterial:
In Kanada entschied jetzt der Oberste Gerichtshof, dass eine Vorschrift der Canadian Transportation Agency Bestand hat, die Menschen, welche durch ihr immenses Körpergewicht als “funktionell behindert” gelten, auf Flügen innerhalb Kanadas das Recht auf zwei statt nur auf einen Sitzplatz zubilligt. Gegen diese Regel hatten die Fluggesellschaften Air Canada, Air Canada Jazz und WestJet geklagt, waren aber mit ihrem Anliegen den kompletten Rechtsweg hindurch gescheitert.
Die Vorschrift, gegen die sie aufbegehrt hatten, verbietet ihnen auch, den zweiten Sitzplatz indirekt über eine Preisdiskriminierung nach Gewicht in Rechnung zu stellen. Im Juni hatte in den USA eine nicht ernst gemeinte Anzeigenkampagne Aufsehen erregt, die einen solchen nach Körpergewicht bemessenen Flugticketpreis versprach.
Quelle:heise 25.11.2008, Handakte WebLawG
Das auf Vorschriften der EU basierende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kennte kein Verbot der Benachteiligung von Dicken. Es verbietet allerdings die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen. Wie wenig das gegebenenfalls hilft, zeigt ein Verfahren, das wir gerade betreiben: Es geht um Schadensersatzansprüche, weil der rollstuhlfahrende Mandant auf mehreren Flügen keine Möglichkeit bekam aufs Klo zu rollen. Die Fluglinien werben zwar mit viel Platz und luxuriösen Sitzen für die First Class, für Behinderte gibt es dagegen oft nicht einmal Bordrollstühle und barrierefreien Zugang zur Toilette. Die Geschichte wird fortgeschrieben…. - (dagegen hat das in Irland ansässige Flugunternehmen Ryanair einer anderen Mandantin von uns, die wegen eines defekten Aufzugs erst einen Tag später als geplant von Spanien nach Hause fliegen konnte, nach außergerichtlichen Verhandlungen ein Schmerzensgeld von 900 EUR gezahlt).
PS.: Airfrance hat beispielsweise eine detaillierte Regelung für “korpulente Passagiere”, die einen zweiten Sitzplatz beanspruchen: Sie müssen vorher reservieren und erhalten 25 Prozent Rabatt. Hier finden Sie die lesenswerten Details…
Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
Tags: Anzeigenkampagne, Behinderte, Behinderung, Benachteiligung, Bundesrepublik Deutschland, Dicke, Entscheidung, Fluggesellschaft, Flugticketpreis, Gleichbehandlungsgesetz, Irland, Kanada, Preisdiskriminierung, Schadensersatzanspruch, Transportation
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