Klageträchtiger: die verrücktesten Deutschen oder die unwirksamsten Gesetze?
13. Dezember 2011
Gestern habe ich für unsere Kanzleihomepage noch Entscheidungen zusammengestellt, die Discobesuchern Schmerzensgeld nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugestanden haben, weil sie wegen ihrer Hautfarbe nicht in Diskos reingelassen wurde. 900 EUR ist der Höchstbetrag, die anderen Beträge liegen um 300 EUR. Heute lese ich in einem Jura-Blog, dass RTL für eine Äußerung in ihrer Sendung „die 10 verrücktesten Deutschen“ eine Geldentschädigung in Höhe von 400,- € an den beleidigten 8. Platz zahlen muss (Amtsgericht Köln, Az.: 123 C 260/11).
In dem Blog von Lampmann, Behn und Rosenbaum heißt es: “Der Kläger hat es sich in den letzten Jahren zur Passion gemacht, Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Er soll bis zu 10.000 Anzeigen geschrieben haben. Hierzu beobachtet er den Verkehr und registriert Falschparker. RTL bezeichnete ihn als „geil, verrückt und total durchgeknallt“. Eine gezeigte Pornodarstellerin stellte die Vermutung auf, dass den Kläger sein Verhalten geil mache. Das Gericht erkannte zwar an, dass der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sei, sprach ihm aber nur 400,- € zu. In dem Leitsatz heißt es unter anderem: Die Geldentschädigung fällt relativ gering aus, wenn der Betroffene selbst durch sein Verhalten massive Kritik der Allgemeinheit hinnehmen muss.“
Hm. Also 300 EUR für direkte Benachteiligung gelten als eher hoch, zumindest aber angemessen; 400 EUR für einen “verrückten Deutschen” sollen aber “relativ gering” sein. Das AGG ist wirklich kein besonders effizientes Gesetz….. wär doch mal was für RTL: die 10 “unwirksamsten Gesetze”. Wirklich schön wäre es, wenn dann der Gesetzgeber käme und beleidigt Schadenersatz verlangte. Ich würde bedenkenlos an RTL spenden….
Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein ist seit sechs Jahren Rechtsanwalt, seit 30 Jahren Journalist und er hat zwei ziemlich agile Jungs.
Tags: Benachteiligung, Bundestag, Diskriminierung, Entschädigung, Gesetze, Persönlichkeitsrecht, Schmerzensgeld
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Recht auf Klo per einstweilige Verfügung
10. Februar 2009
Wer nicht barrierefrei sein will, muss fühlen… Oder: Die absurden Rechtsstreitigkeiten sind manchmal die erfolgreichsten. Üblicherweise muss man ja nicht dafür vor Gericht ziehen, dass man während der zwei, drei Stunden, die man im innereuropäischen Flugraum unterwegs ist aufs Klo darf. Die Empörung wäre allgemein und sicher recht lautstark, wenn die FlugbegleiterInnen uns das künftig mit Verweis darauf, dass man sich ja auch mal zusammenreissen könne, untersagen würden. Wie so oft im Leben, haben es Menschen, die im Rollstuhl sitzen da oft etwas schwerer - und hoffentlich künftig etwas leichter.
Das Amtsgericht Hamburg hat nämlich unserem Antrag auf eine einstweilige Verfügung stattgegeben und zwang die Fluglinie somit, unserem Mandanten Kay Macquarrie für den Flug Hamburg-Amsterdam einen Bordrollstuhl bereit zu stellen, mit dessen Hilfe er gegebenenfalls die Bordtoilette aufsuchen kann. Dazu war sie vorher nicht bereit. Dabei schreibt mittlerweile sogar die EU-Flugverordnung vom 5. Juli 2008 (Nr. 1107/2006) vor, dass die Fluglinien dafür Sorge tragen müssen, dass behinderte Passagiere die Möglichkeit haben, im Flugzeug auf die Bordtoilette zu gelangen.
Wir waren der Auffassung, dass auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unserem Mandanten ein solches Recht gibt: „Wenn alle Passagiere eines Flugzeugs die Toilette aufsuchen können, behinderte Passagiere aber nicht, stellt das eine Benachteiligung dar“.
So schön unser schneller Erfolg vor Gericht war, so bedenklich ist es doch, dass selbst eine solche Banalität und Selbstverständlichkeit, wie ein barrierefreier Zugang zu Bordtoiletten nur mit so viel Einsatz durchgesetzt werden kann.
Kay Macquarrie unterhält seit geraumer Zeit einen Blog im Internet (www.rechtaufklo.de) , in dem er seine leider oftmals schlechten Erfahrungen als fliegender Rollstuhlfahrer dokumentiert. Außerdem gibt es dort ein hübsches kleines Filmchen, das die Problematik (aber auch den einfachen Lösungsweg) anschaulich. Er hat für sich selber, aber auch mit unserer Hilfe bereits Schadenersatzansprüche durchgesetzt, wenn ihm trotz entsprechender Zusagen, schließlich doch kein Bordrollstuhl zur Verfügung stand.
Wir haben in den letzten Monaten auch andere Ansprüche von behinderten Fluggästen durchgesetzt, beispielsweise die eines Passagiers, der bei den Routine-Durchsuchungen rechtswidrig gezwungen wurde, seinen eigenen Rollstuhl zu verlassen oder die einer Frau, die ihren Rückflug nicht nutzen konnten, weil das Bodenpersonal den Schlüssel zum Fahrstuhl nicht auffinden konnte. (Amtsgericht Hamburg, 8B C 62/09)
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Tags: Behinderung, Benachteiligung, Bordrollstuhl, Bordtoilette, Einstweilige Verfügung, Fluglinie, Flugrecht, Recht auf Klo
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Gleicher Nerv für alle (Männerrechte): In Haft sollen alle schön intim viel reden dürfen…
3. Dezember 2008
Am 1. Dezember beklagte sich die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach auf einer Diskussion, die das Institut für Menschenrechte in Berlin organisiert hatte, am Rande auch darüber, dass “Menschenrechte” von BeschwerdeführerInnen oft zur kleinen Münze gemacht würden, weil kaum mehr jemand in einem Streit unterliegen könne, ohne gleich letzte Instanzen anzurufen, da die Menschenrechte verletzt wären…. (ansonsten setzte sie sich sehr für das Recht behinderter Menschen auf Beschulung in Regelschulen ein!, aber das ist jetzt gerade hier nicht Thema).
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dokumentiert allerdings, dass es auch andere Gründe dafür gibt, dass dieses Verfassungsorgan überstrapaziert werden muss: Die Instanzgerichte sind oftmals auch hartnäckig grundrechtsresistent.
Ein inhaftierter Mann wollte auch, wie die weiblichen Gefangenen in der Haftanstalt, die er bewohnte, von seinem Eigengeld monatlich für 30 Euro telefonieren und für 25 Euro Kosmetika einkaufen. Sein Antrag des wurde abgelehnt. Seine Klage zum Landgericht blieb erfolglos. Die Landrichter befanden: PEch für den Beschwerdeführer, dass es im Männerknast keine speziell für die Gefangenen eingerichteten Telefonapparate gäbe, die aus Sicherheitsgründen notwendige Überwachung der Gespräche wäre aber sowieso personell nicht zu leisten. Auch hinsichtlich des verhinderten Einkaufs von Kosmetikartikeln liege keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls vor, da es sich - man höre und staune - “aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen” nicht umeinen im wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt handele. (Dabei hätte ein Blick in die Angebotskataloge von Beiersdorf genügt, das Gegenteil zu sehen). Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diese Entscheidung aufgehoben und die Landrichter gezwungen, sich erneut mit der Sache zu befassen. Es spreche nichts dafür, dass hinsichtlich der Telefone nicht eine Angleichung mit geringem Aufwand möglich wäre: “Zwar kann für das Maß an Einschränkungen, das Gefangene hinzunehmen haben, auch die Ausstattung der jeweiligen Anstalt von Bedeutung sein. Angesichts des grundrechtlichen Verbots der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts kann es aber andererseits nicht im freien Belieben der Justizvollzugsanstalten oder ihrer Träger stehen, eine spezifische faktische Benachteiligung von Frauen und Männern im Haftvollzug dadurch herbeizuführen, dass deren Unterbringungseinrichtungen unterschiedlich ausgestattet und an diesen Unterschied der Ausstattung sodann Unterschiede der sonstigen Behandlung geknüpft werden.”
Soweit die ablehnende Entscheidung auf den Überwachungsbedarf gestützt war, habe das Landgericht versäumt, konkrete Anhaltspunkte dafür anzuführen, dass von unüberwachten Telefonaten aus dem Hafthaus der weiblichen Gefangenen geringere Gefahren für die Anstaltssicherheit ausgehen als von unüberwachten Telefonaten aus dem Hafthaus, in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Kosmetikeinkaufs habe das Landgericht zu Unrecht als mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar angesehen. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen seien mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie legitimiert: “Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen. Auch wenn das Interesse an Kosmetikprodukten in der Gruppe der Frauen verbreiteter oder häufiger stark ausgeprägt sein mag als in der Gruppe der Männer, handelt es sich nicht um ein von Natur aus nur bei Frauen auftretendes Interesse. Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört.”(2 BvR 1870/07)
Das ist schön geschrieben, die Kammer des Landgerichts hätte aber auch ohne verfassungsrichterliche Nachhilfe darauf kommen können.
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Tags: Behandlung, Benachteiligung, Beschwerdeführer, Bundesverfassungsgericht, Eigengeld, Geschlecht, Haftanstalt, Instanzgerichte, Landgericht, Landrichter, Limbach, Männerknast, Telefonat, Überwachung
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Viele Männer sind ein Beweis! Keine Gehörlose aber nicht?
27. November 2008
Dass eine Frau nicht befördert wurde, sondern an ihrer Stelle ein Mann Personalleiter wurde, kommt die Gema jetzt womöglich teuer zu stehen: In dem Verfahren der Klägerin gegen das Musikrechte verwaltende Unternehmen entschied das Landesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin und sprach ihr Schadensersatz wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts zu. Eine entscheidende Rolle für dieses Urteil spielt die Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen des Unternehmens: Demnach sind sämtliche 27 Führungspositionen in dem beklagten Unternehmen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt. Die Richter nahmen das als Indiz für eine Benachteiligung der Klägerin wegen des Geschlechts mit der rechtliche Folge, dass der Arbeitgeber nun hätte widerlegen müssen, dass er die Klägerin benachteiligt hat. Da die Gema aber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien vorlegen konnte, aus denen sich ergibt, warum die Klägerin die Stelle nicht bekam, hat er die Indizien nicht widerlegt. Nach Auffassung des Gerichts reichte es nicht, dass er sich darauf berief, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen ist. </p><p>Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war. Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat das Landesarbeitsgericht darüber hinaus eine Entschädigung wegen immateriellen Schadens in Höhe von 20.000 € zugesprochen. In der diskriminierenden Beförderungsentscheidung zu Ungunsten der Klägerin liege zugleich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch verstärkt worden ist, dass die Klägerin durch Äußerungen der Vorgesetzten herabgewürdigt und eingeschüchtert worden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten sind in die Revision gegangen: die Klägerin möchte mehr Geld, die Beklagte will gar nichts zahlen und schmollt: „Stellenausschreibungen für leitende Angestellte sind in der Privatwirtschaft nicht gesetzlich vorgesehen“, sagte eine Sprecherin der F.A.Z.. Die Statistik der Klägerin sei falsch: Die Gema habe 79 männliche und 33 weibliche Führungskräfte (diese Zahl ergibt sich aber nur, wenn man nicht - wie das Gericht - nur die obersten Führungsebenen einbezieht, sondern auch das mittlere Management). Die Statistik sage auch nichts aus über die Anforderung einer konkreten Stelle (LArbG Berlin Brandenburg vom 26. November 2008, 15 Sa 517/08).
Die Entscheidung ist grundsätzlich begrüßenswert. Wir wünschen uns nun, dass statistische Daten auch in einem von uns geführten Verfahren die entsprechende Bedeutung erhalten. Kläger ist hier ein gehörloser Sachbearbeiter, der von einem großen deutschen Telekommunikationsunternehmen nicht eingestellt wurde, obwohl er alle Voraussetzungen aus der Stellenausschreibung erfüllte. Die Beklagte hat zwar einen geringen Anteil Schwerbehinderter (deutlich unter der gestzlichen Mindestanforderung von 5 Prozent), aber keinen einzigen hörgeschädigten Mitarbeiter. Das Bewerbungsgespräch mit dem Kläger fand als halbstündiges Telefonat statt - und drehte sich hauptsächlich um seine Hörbehinderung. Als Grund für die Ablehnung wurde später aber genannt, dass er ein bestimmtes Computerprogramm nicht kannte (dessen Kenntnis in der ausschreibung auch nicht gefordert worden war). In dem Fall werden wir nun, nachdem das Landesarbeitsgericht Köln die Statistik wenig aussagekräftig fand, das Bundesarbeitsgericht bemühen müssen.
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Tags: Arbeitgeber, Auswahlkriterium, Beförderungsentscheidung, Benachteiligung, Entschädigung, Frau, Führungsposition, Geschlecht, Geschlechtsverteilung, Hierarchieebene, Indiz, Landesarbeitsgericht, LArbG, Personalleiter, Persönlichkeitsrecht, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Schaden, Statistik, Vergütungsdifferenz
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Zwei Plätze für Korpulente, kein Klo für Rollifahrer….und ein Sonderangebot der Air France
26. November 2008
In anderen Ländern kann mithilfe des Antidiskriminierungsrechts allerlei gestaltet werden. Vor allem die Länder, in denen das “common law” herrscht, sind hier gegenüber der Bundesrepublik Deutschland im Vorteil. Eine Entscheidung aus Kanada liefert hier -in jeder Hinsicht reichhaltiges - Anschauungsmaterial:
In Kanada entschied jetzt der Oberste Gerichtshof, dass eine Vorschrift der Canadian Transportation Agency Bestand hat, die Menschen, welche durch ihr immenses Körpergewicht als “funktionell behindert” gelten, auf Flügen innerhalb Kanadas das Recht auf zwei statt nur auf einen Sitzplatz zubilligt. Gegen diese Regel hatten die Fluggesellschaften Air Canada, Air Canada Jazz und WestJet geklagt, waren aber mit ihrem Anliegen den kompletten Rechtsweg hindurch gescheitert.
Die Vorschrift, gegen die sie aufbegehrt hatten, verbietet ihnen auch, den zweiten Sitzplatz indirekt über eine Preisdiskriminierung nach Gewicht in Rechnung zu stellen. Im Juni hatte in den USA eine nicht ernst gemeinte Anzeigenkampagne Aufsehen erregt, die einen solchen nach Körpergewicht bemessenen Flugticketpreis versprach.
Quelle:heise 25.11.2008, Handakte WebLawG
Das auf Vorschriften der EU basierende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kennte kein Verbot der Benachteiligung von Dicken. Es verbietet allerdings die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen. Wie wenig das gegebenenfalls hilft, zeigt ein Verfahren, das wir gerade betreiben: Es geht um Schadensersatzansprüche, weil der rollstuhlfahrende Mandant auf mehreren Flügen keine Möglichkeit bekam aufs Klo zu rollen. Die Fluglinien werben zwar mit viel Platz und luxuriösen Sitzen für die First Class, für Behinderte gibt es dagegen oft nicht einmal Bordrollstühle und barrierefreien Zugang zur Toilette. Die Geschichte wird fortgeschrieben…. - (dagegen hat das in Irland ansässige Flugunternehmen Ryanair einer anderen Mandantin von uns, die wegen eines defekten Aufzugs erst einen Tag später als geplant von Spanien nach Hause fliegen konnte, nach außergerichtlichen Verhandlungen ein Schmerzensgeld von 900 EUR gezahlt).
PS.: Airfrance hat beispielsweise eine detaillierte Regelung für “korpulente Passagiere”, die einen zweiten Sitzplatz beanspruchen: Sie müssen vorher reservieren und erhalten 25 Prozent Rabatt. Hier finden Sie die lesenswerten Details…
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Tags: Anzeigenkampagne, Behinderte, Behinderung, Benachteiligung, Bundesrepublik Deutschland, Dicke, Entscheidung, Fluggesellschaft, Flugticketpreis, Gleichbehandlungsgesetz, Irland, Kanada, Preisdiskriminierung, Schadensersatzanspruch, Transportation
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