Grundrechte im Maßregelvollzug: Beamte machens auch nicht immer besser….
18. Januar 2012
Das Bundesverfassungsgericht hat sich wieder mal mit dem Maßregelvollzug auseinandergesetzt: diesmal ging es um die Privatisierung des Maßregelvollzugs in Hessen und die Frage, was die privaten Pflegekräfte in der Anstalt dürfen – nicht viel, meinen die Verfassungsrichter, aber haben die Verfassungsbeschwerde des Maßregelvollzugspatienten dennoch abgewiesen. Der war, wie es in der Entscheidung so schön heißt „von Pflegekräften der heute unter dem Namen Vitos Klinik für Forensische Psychiatrie Haina betriebenen Maßregelvollzugsklinik, in der er untergebracht ist, gewaltsam in Einschluss genommen (worden). Der diensthabende Arzt und über diesen der leitende diensthabende Arzt wurden nachträglich informiert.“ Die Kritik daran: Die Pflegekräfte seien keine öffentlich-rechtlichen Bediensteten – und durften deswegen nicht so einschneidend in die Rechte des Patienten eingreifen. Das sehe die Verfassungsrichter anders, solange die Bediensteten der privaten Maßregelvollzugsklinik „grundrechtseingreifende Tätigkeiten nur insoweit ausführen dürfen, als diese durch Weisungen der Leitungspersonen so programmiert sind, dass keine Ermessensspielräume verbleiben oder im Einzelfall verbleibende Ermessensspielräume durch Angehörige der Leitungsebene ausgefüllt werden.“
Großen Wert legen die Verfassungsrichter auch auf die Feststellung, dass der hessische Maßeregelvollzug nur formell privatisiert worden sei: „Die privaten Maßregelvollzugskliniken bleiben vollständig in der Hand eines öffentlichen Trägers, des Landeswohlfahrtsverbandes, und sind damit von erwerbswirtschaftlichen Motiven und Zwängen freigestellt. Eine Auslieferung der Vollzugsaufgabe an Kräfte und Interessen des privatwirtschaftlichen Wettbewerbs, die den gesetzlichen Vollzugszielen und der Wahrung der Rechte der Untergebrachten systemisch zuwiderlaufen können, findet nicht statt.“
Rechtsanwältin Dr. Babette Tondorf aus unserer Kanzlei, die regelmäßig Maßregelvolluzugspatienten vertritt und die in Verfahren verteidigt, in denen die Unterbringung im Maßregelvollzug droht, hat vorab im Interview mit dem Deutschlandfunk schon hervorgehoben, dass die Frage „staatlich“ oder „privat“ zwar wichtig ist, aber auch ein staatlich organisierter Maßregelvollzug, in dem nur Beamte beschäftigt sind, keinerlei Gewähr dafür bietet, dass es dort stets und in ausreichendem Maß mit rechten Dingen zugeht:
“Ich vertrete aber nicht die Auffassung, dass Beamte immer diejenigen sind, die unbedingt qua ihrer Stellung rechtsstaatlicher handeln als andere Menschen in anderen Beschäftigungsverhältnissen letztendlich. Sondern man muss Kontrollmechanismen einziehen, man muss die Aufsicht, die Kontrollmechanismen tatsächlich auch ausüben, damit gewährleistet ist, dass sowohl in ausschließlich staatlich geführten Kliniken zum Beispiel oder in teilprivatisierten Formen diese Kontrollen auch funktionieren.”
BVerfG 2 BvR 133/10
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Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein ist seit sechs Jahren Rechtsanwalt, seit 30 Jahren Journalist und er hat zwei ziemlich agile Jungs.
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Advent, Advent…. Letzte (Tagebuch) Lektüre-Woche vor Weihnachten und (fast) nach Wulff
18. Dezember 2011
Das waren die besinnlichen Texte, deren Lektüre mich diese Woche immer wieder mal wach gehalten, mal belehrt oder aufgemuntert hat, manche habe ich schon in meinen Tweets gewürdigt, andere kommen jetzt:
1: Der Palandt ist der Palandt - und das ist nicht nur gut (dazu ergänzend einen Verweis auf eine hintergründige Leseprobe zum Thema.… und auf einen Text zur Vertreibung jüdischer Rechtsgelehrter aus dem nationalsozialistischen Deutschland ).
2: Akten kopieren - früher, als ich mir alles andere vorstellen konnte, als Jurist zu werden, hätte ich mir auch nicht vorstellen können, dass ich mich einmal über das Thema “wieviel darf ich aus einer Akte kopieren” ereifern könnte. Mittlerweile geschieht das alle paar Wochen: die Sozialgerichte hätten am liebsten jede Aktenseite mit Begründung vorgelegt, aber auch die Strafgerichte fordern immer wieder Erklärungen (und die Krankenhäuser wiederum versuchen erstaunlich oft, die Akteneinsicht ihrer Patienten ganz zu unterbunden). Deswegen fand ich das Blog “Kopieren der ganzen Akte erlaubt” erfreulich…. (a propos Akteneinsichtsrecht: Da war ja auch noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers … = Überleitung zu 4.)
3. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag…. für die Hamburger Boulevardpresse war das das Topthema. Nicht zu fassen. Bei uns in der Kanzlei bleibt aber alles beim Alten….
4. Das war spannend zu lesen: Eine Analyse der Stimmung im Bundesverfassungsgericht anhand der Auseinandersetzungen um die strafrechtliche Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen
5. Achja und dann noch Herr Wulff…… so und nicht anders oder keineswegs bekehrt und aber sparsam (ist doch eigentlich eine Tugend)…. (äh…schreibt Herr Wulff eigentlich Tagebücher? Und würden wir die verwerten wollen?)
Na mal sehen, was die nächsten Tage für Vor-Bescherungen bringen….
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Gekündigte Kassiererin legt Verfassungsbeschwerde ein
26. März 2009
Der folgende Fall dürfte bekannt sein: Barbara E. arbeitete 31 Jahre lang als Kassiererin bei Kaisers. Weil die 50jährige Berlinerin zwei von Kunden verlorene Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 € an sich genommen und zu Lasten des Arbeitgebers eingelöst haben soll, wurde ihr fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber argumentierte, er habe durch dieses Verhalten sein Vertrauen in seine Angestellte verloren und ihm sei deswegen unzumutbar, sie weiter zu beschäftigen. Bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin konnte Barbara E. die Vorwürfe nicht entkräften. Das Gericht hat entschieden, dass das ihr vorgeworfene Verhalten genügt, um das Vertrauensverhältnis nachträglich zu zerrütten und die Verdachtskündigung rechtmäßig war. Auch das danach angerufene Landesarbeitsgericht folgte dieser Entscheidung.
Die Kündigung und die Urteile gegen Barbara E., die von ihren UnterstützerInnen und der Presse nur »Emmely« genannt wird, wurden von vielen Menschen mit Unverständnis und Empörung zur Kenntnis genommen. Barbara E., die im Frühjahr 2007 mehrmals für die Angleichung der Tarife gestreikt hat, lässt sich aber auch durch die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nicht entmutigen. Ihr Rechtsanwalt hat gestern Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Er macht geltend, dass die Kündigung unverhältnismäßig war. Der Arbeitgeber hätte vielmehr mit einer Abmahnung reagieren müssen. Der Rechtsanwalt moniert weiter, dass das landesarbeitsgerichtliche Urteil die Interessen des Arbeitgebers nicht richtig gegen die Interessen von Barbara E. abgewogen habe, da insbesondere dem Alter der Klägerin und der langen Betriebszugehörigkeit nicht genügend Gewicht beigemessen wurde. Ihr Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes sei verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet, bleibt abzuwarten. Für Barbara E. bedeutet dies eine Fortsetzung der Arbeitssuche. Einen neuen Job hat sie bislang noch nicht gefunden.
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Tags: Arbeitsrecht, Beschwerde, Bundesverfassungsgericht, Kassiererin
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Gleicher Nerv für alle (Männerrechte): In Haft sollen alle schön intim viel reden dürfen…
3. Dezember 2008
Am 1. Dezember beklagte sich die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach auf einer Diskussion, die das Institut für Menschenrechte in Berlin organisiert hatte, am Rande auch darüber, dass “Menschenrechte” von BeschwerdeführerInnen oft zur kleinen Münze gemacht würden, weil kaum mehr jemand in einem Streit unterliegen könne, ohne gleich letzte Instanzen anzurufen, da die Menschenrechte verletzt wären…. (ansonsten setzte sie sich sehr für das Recht behinderter Menschen auf Beschulung in Regelschulen ein!, aber das ist jetzt gerade hier nicht Thema).
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dokumentiert allerdings, dass es auch andere Gründe dafür gibt, dass dieses Verfassungsorgan überstrapaziert werden muss: Die Instanzgerichte sind oftmals auch hartnäckig grundrechtsresistent.
Ein inhaftierter Mann wollte auch, wie die weiblichen Gefangenen in der Haftanstalt, die er bewohnte, von seinem Eigengeld monatlich für 30 Euro telefonieren und für 25 Euro Kosmetika einkaufen. Sein Antrag des wurde abgelehnt. Seine Klage zum Landgericht blieb erfolglos. Die Landrichter befanden: PEch für den Beschwerdeführer, dass es im Männerknast keine speziell für die Gefangenen eingerichteten Telefonapparate gäbe, die aus Sicherheitsgründen notwendige Überwachung der Gespräche wäre aber sowieso personell nicht zu leisten. Auch hinsichtlich des verhinderten Einkaufs von Kosmetikartikeln liege keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls vor, da es sich - man höre und staune - “aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen” nicht umeinen im wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt handele. (Dabei hätte ein Blick in die Angebotskataloge von Beiersdorf genügt, das Gegenteil zu sehen). Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diese Entscheidung aufgehoben und die Landrichter gezwungen, sich erneut mit der Sache zu befassen. Es spreche nichts dafür, dass hinsichtlich der Telefone nicht eine Angleichung mit geringem Aufwand möglich wäre: “Zwar kann für das Maß an Einschränkungen, das Gefangene hinzunehmen haben, auch die Ausstattung der jeweiligen Anstalt von Bedeutung sein. Angesichts des grundrechtlichen Verbots der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts kann es aber andererseits nicht im freien Belieben der Justizvollzugsanstalten oder ihrer Träger stehen, eine spezifische faktische Benachteiligung von Frauen und Männern im Haftvollzug dadurch herbeizuführen, dass deren Unterbringungseinrichtungen unterschiedlich ausgestattet und an diesen Unterschied der Ausstattung sodann Unterschiede der sonstigen Behandlung geknüpft werden.”
Soweit die ablehnende Entscheidung auf den Überwachungsbedarf gestützt war, habe das Landgericht versäumt, konkrete Anhaltspunkte dafür anzuführen, dass von unüberwachten Telefonaten aus dem Hafthaus der weiblichen Gefangenen geringere Gefahren für die Anstaltssicherheit ausgehen als von unüberwachten Telefonaten aus dem Hafthaus, in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Kosmetikeinkaufs habe das Landgericht zu Unrecht als mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar angesehen. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen seien mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie legitimiert: “Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen. Auch wenn das Interesse an Kosmetikprodukten in der Gruppe der Frauen verbreiteter oder häufiger stark ausgeprägt sein mag als in der Gruppe der Männer, handelt es sich nicht um ein von Natur aus nur bei Frauen auftretendes Interesse. Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört.”(2 BvR 1870/07)
Das ist schön geschrieben, die Kammer des Landgerichts hätte aber auch ohne verfassungsrichterliche Nachhilfe darauf kommen können.
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Tags: Behandlung, Benachteiligung, Beschwerdeführer, Bundesverfassungsgericht, Eigengeld, Geschlecht, Haftanstalt, Instanzgerichte, Landgericht, Landrichter, Limbach, Männerknast, Telefonat, Überwachung
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