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Klageträchtiger: die verrücktesten Deutschen oder die unwirksamsten Gesetze?

13. Dezember 2011

Gestern habe ich für unsere Kanzleihomepage noch Entscheidungen zusammengestellt, die Discobesuchern Schmerzensgeld nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugestanden haben, weil sie wegen ihrer Hautfarbe nicht in Diskos reingelassen wurde. 900 EUR ist der Höchstbetrag, die anderen Beträge liegen um 300 EUR. Heute lese ich in einem Jura-Blog, dass RTL  für eine Äußerung in ihrer Sendung „die 10 verrücktesten Deutschen“ eine Geldentschädigung in Höhe von 400,- € an den beleidigten 8. Platz zahlen muss (Amtsgericht Köln, Az.: 123 C 260/11).

In dem Blog von Lampmann, Behn und Rosenbaum heißt es:Der Kläger hat es sich in den letzten Jahren zur Passion gemacht, Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Er soll bis zu 10.000 Anzeigen geschrieben haben. Hierzu beobachtet er den Verkehr und registriert Falschparker. RTL bezeichnete ihn als „geil, verrückt und total durchgeknallt“. Eine gezeigte Pornodarstellerin stellte die Vermutung auf, dass den Kläger sein Verhalten geil mache. Das Gericht erkannte zwar an, dass der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sei, sprach ihm aber nur 400,- € zu. In dem Leitsatz heißt es unter anderem: Die Geldentschädigung fällt relativ gering aus, wenn der Betroffene selbst durch sein Verhalten massive Kritik der Allgemeinheit hinnehmen muss.

Hm. Also 300 EUR für direkte Benachteiligung gelten als eher hoch, zumindest aber angemessen; 400 EUR für einen “verrückten Deutschen” sollen aber “relativ gering” sein. Das AGG ist wirklich kein besonders effizientes Gesetz….. wär doch mal was für RTL: die 10 “unwirksamsten Gesetze”. Wirklich schön wäre es, wenn dann der Gesetzgeber käme und beleidigt Schadenersatz verlangte. Ich würde bedenkenlos an RTL spenden….

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Opfer des Mölln-Anschlags müssen 18 Jahre danach immer noch um Entschädigung streiten

19. Januar 2009

Im November vor 18 Jahren wurde das Leben mehrerer türkischer Familien in Deutschland zerstört. Bei dem Brandanschlag in Mölln starben ein 10- und ein 14-jähriges Mädchen und deren Großmutter. Die Täter wurden wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt. Doch trotz dieser strafgerichtlichen Urteile ging die juristische Aufarbeitung und die damit einhergehende Belastung für die Hinterbliebenen weiter.

Am Montag den 12.01.2008 fand eine Verhandlung vor dem Sozialgericht Hamburg statt, in der darüber entschieden wurde, ob der Mutter einer der toten Mädchen und selbst Verletzte eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zusteht. Dabei drehte sich alles um die Frage, ob bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung ab 1998 vorlag und sich ihr Gesundheitszustand später noch verschlechtert hatte. Das Versorgungsamt Lübeck hatte ursprünglich auf Grund eines Gutachtens des medizinischen Dienstes in dem es hieß, die Klägerin sei nicht sehr belastet und von einer depressiven Verstimmung sei nichts mehr zu spüren, lediglich eine Anpassungsstörung bis Mai 1996 anerkannt.

In der Verhandlung wurde nun nicht nur der Tag des Anschlags wieder aufgerollt, sondern vor allem dem nachgegangen, wie die Klägerin die darauf folgenden Jahre erlebt  und wie sie getrauert hat. Sie erzählte davon, dass sie, nach dem das völlig ausgebrannte Haus in der Mühlenstraße renoviert wurde, 1995 mit ihrer Familie wieder dort einziehen musste, weil die zuständige Behörde ihr einen Anspruch auf eine andere Wohnung verwehrte und von der Geburt ihres vierten Kindes, das sie Yeliz, nach ihrer bei dem Anschlag verstorbenen Tochter, nannte.

Die besondere Problematik, ob eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu leisten ist, ergibt sich in diesem Fall daraus, dass es um die Bewertung rein psychischer Beschwerden geht. Bei körperlichen Verletzungen, kann man durch Tests sehen, wie geschädigt der Körper ist. Nicht jedoch bei psychischen Schäden, bei denen die Beschwerdeangaben des Verletzten bewertet werden müssen. Aus diesem Grund wurden in diesem Fall neben dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen ein Gutachten einer Sachverständigen durch die Rechtsanwälte/innen der Klägerin in Auftrag gegeben. Die Sachverständigen waren sich nicht einig, zu welchem Grad eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin von 1998 an vorlag. Dies war insbesondere dem geschuldet, dass es keinerlei nervenärztliche Befunde aus dieser Zeit gab, da sich die Klägerin erst 2005 in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, in der ihr nun unter anderem Ängste und somatische Beschwerden bescheinigt wurden. Aber auch der Umstand, dass die posttraumatische Belastungsstörung erst seit Ende der 90er Jahre in den ICD als Krankheit klassifiziert wurden und, wie der vorsitzende Richter betonte, Nervenärzte über diese Krankheit kaum Kenntnis haben und dies vor allem nicht zu der Zeit des benannten Erstgutachtens, machten die Bewertung noch schwieriger.

Die Kammer hat der Klägerin einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 allein für die posttraumatische Belastungsstörung zuerkannt und das Versorgungsamt Schleswig-Holstein verurteilt eine Beschädigtenrente ab 1998 zu zahlen. Eine Verschlimmerung der Beschwerden seit 1998 konnte wegen der fehlenden ärztlichen Befunde nicht festgestellt werden.

(notiert von Referendarin Carolin Böhmig)

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Viele Männer sind ein Beweis! Keine Gehörlose aber nicht?

27. November 2008

Dass eine Frau nicht befördert wurde, sondern an ihrer Stelle ein Mann Personalleiter wurde, kommt die Gema jetzt womöglich teuer zu stehen: In dem Verfahren der Klägerin gegen das Musikrechte verwaltende Unternehmen entschied das Landesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin und sprach ihr Schadensersatz wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts zu. Eine entscheidende Rolle für dieses Urteil spielt die Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen des Unternehmens: Demnach sind sämtliche 27 Führungspositionen in dem beklagten Unternehmen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt. Die Richter nahmen das als Indiz für eine Benachteiligung der Klägerin wegen des Geschlechts mit der rechtliche Folge, dass der Arbeitgeber nun hätte widerlegen müssen, dass er die Klägerin benachteiligt hat. Da die Gema aber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien vorlegen konnte, aus denen sich ergibt, warum die Klägerin die Stelle nicht bekam, hat er die Indizien nicht widerlegt. Nach Auffassung des Gerichts reichte es nicht, dass er sich darauf berief, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen ist. </p><p>Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war. Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat das Landesarbeitsgericht darüber hinaus eine Entschädigung wegen immateriellen Schadens in Höhe von 20.000 € zugesprochen. In der diskriminierenden Beförderungsentscheidung zu Ungunsten der Klägerin liege zugleich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch verstärkt worden ist, dass die Klägerin durch Äußerungen der Vorgesetzten herabgewürdigt und eingeschüchtert worden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten sind in die Revision gegangen: die Klägerin möchte mehr Geld, die Beklagte will gar nichts zahlen und schmollt: „Stellenausschreibungen für leitende Angestellte sind in der Privatwirtschaft nicht gesetzlich vorgesehen“, sagte eine Sprecherin der F.A.Z.. Die Statistik der Klägerin sei falsch: Die Gema habe 79 männliche und 33 weibliche Führungskräfte (diese Zahl ergibt sich aber nur, wenn man nicht - wie das Gericht - nur die obersten Führungsebenen einbezieht, sondern auch das mittlere Management). Die Statistik sage auch nichts aus über die Anforderung einer konkreten Stelle (LArbG Berlin Brandenburg vom 26. November 2008, 15 Sa 517/08).

Die Entscheidung ist grundsätzlich begrüßenswert. Wir wünschen uns nun, dass statistische Daten auch in einem von uns geführten Verfahren die entsprechende Bedeutung erhalten. Kläger ist hier ein gehörloser Sachbearbeiter, der von einem großen deutschen Telekommunikationsunternehmen nicht eingestellt wurde, obwohl er alle Voraussetzungen aus der Stellenausschreibung erfüllte. Die Beklagte hat zwar einen geringen Anteil Schwerbehinderter (deutlich unter der gestzlichen Mindestanforderung von 5 Prozent), aber keinen einzigen hörgeschädigten Mitarbeiter. Das Bewerbungsgespräch mit dem Kläger fand als halbstündiges Telefonat statt - und drehte sich hauptsächlich um seine Hörbehinderung. Als Grund für die Ablehnung wurde später aber genannt, dass er ein bestimmtes Computerprogramm nicht kannte (dessen Kenntnis in der ausschreibung auch nicht gefordert worden war). In dem Fall werden wir nun, nachdem das Landesarbeitsgericht Köln die Statistik wenig aussagekräftig fand, das Bundesarbeitsgericht bemühen müssen.

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Gehe unschuldig ins Gefängnis, ziehe 25 EUR ein….

20. November 2008

Die Justizminister der Länder verkünden stolz: Opfer von Fehlurteilen können schon bald mit einer mehr als doppelt so hohen Haftentschädigung wie bisher rechnen. “Möglichst ab Sommer 2009″ sollen zu Unrecht inhaftierte Menschen statt (wie seit 1987) 11 künftig 25 Euro erhalten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert die Entscheidung und fordert das “Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen” so zu ändern, dass künftig 100 Euro pro Tag gezahlt werden müssen, die jemand zu Unrecht im Knast verbringt. Die Mehrausgaben seien durchaus finanzierbar, sagte DAV-Präsident Hartmut Kilger. Berlin wende beispielsweise pro Jahr 95.000 Euro an Haftentschädigung auf, das Saarland gibt zwischen 80.000 Euro und 90.000 Euro aus, Hamburg 45.000 Euro, Niedersachsen zwischen 50.000 und 60.000 Euro. In Zeiten der Bankenkrise und der Krise in der Autoindustrie sind das nicht mal Peanuts. Freiheit ist ein billiges Gut!

Die Justizminister konnten keine genauen Zahlen nennen, wie viele Menschen zu Unrecht inhaftiert werden. Im Durchschnitt werden pro Jahr in Deutschland 70000 Tage zu Unrecht verbüßter Haft pro Jahr entschädigt. Man sollte aber berücksichtigen, dass es enorm schwierig ist, einen Anspruch auf Haftentschädigung überhaupt durchzusetzen. Tatsächlich liegt die Zahl der zu Unrecht verbüßten Hafttage also vermutlich deutlich höher. So wichtig eine angemessen hohe Haftentschädigung also ist (auch 100 EUR erscheinen da nicht gerade umwerfend) - noch wichtiger erscheint es, die Verfahren so durchzuführen, dass die Zahl unschuldig Inhaftierter sinkt…

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