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Gleicher Nerv für alle (Männerrechte): In Haft sollen alle schön intim viel reden dürfen…

3. Dezember 2008

Am 1. Dezember beklagte sich die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach auf einer Diskussion, die das Institut für Menschenrechte in Berlin organisiert hatte, am Rande auch darüber, dass “Menschenrechte” von BeschwerdeführerInnen oft zur kleinen Münze gemacht würden, weil kaum mehr jemand in einem Streit unterliegen könne, ohne gleich letzte Instanzen anzurufen, da die Menschenrechte verletzt wären…. (ansonsten setzte sie sich sehr für das Recht behinderter Menschen auf Beschulung in Regelschulen ein!, aber das ist jetzt gerade hier nicht Thema).

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dokumentiert allerdings, dass es auch andere Gründe dafür gibt, dass dieses Verfassungsorgan überstrapaziert werden muss: Die Instanzgerichte sind oftmals auch hartnäckig grundrechtsresistent.

Ein inhaftierter Mann wollte auch, wie die weiblichen Gefangenen in der Haftanstalt, die er bewohnte, von seinem Eigengeld monatlich für 30 Euro telefonieren und für 25 Euro Kosmetika einkaufen. Sein Antrag des wurde abgelehnt. Seine Klage zum Landgericht blieb erfolglos. Die Landrichter befanden: PEch für den Beschwerdeführer, dass es im Männerknast keine speziell für die Gefangenen eingerichteten Telefonapparate gäbe, die aus Sicherheitsgründen notwendige Überwachung der Gespräche wäre aber sowieso  personell nicht zu leisten. Auch hinsichtlich des verhinderten Einkaufs von Kosmetikartikeln liege keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls vor, da es sich - man höre und staune - “aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen” nicht umeinen im wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt handele. (Dabei hätte ein Blick in die Angebotskataloge von Beiersdorf genügt, das Gegenteil zu sehen). Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diese Entscheidung aufgehoben und die Landrichter gezwungen, sich erneut mit der Sache zu befassen. Es spreche nichts dafür, dass hinsichtlich der Telefone nicht eine Angleichung mit geringem Aufwand möglich wäre: “Zwar kann für das Maß an Einschränkungen, das Gefangene hinzunehmen haben, auch die Ausstattung der jeweiligen Anstalt von Bedeutung sein. Angesichts des grundrechtlichen Verbots der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts kann es aber andererseits nicht im freien Belieben der Justizvollzugsanstalten oder ihrer Träger stehen, eine spezifische faktische Benachteiligung von Frauen und Männern im Haftvollzug dadurch herbeizuführen, dass deren Unterbringungseinrichtungen unterschiedlich ausgestattet und an diesen Unterschied der Ausstattung sodann Unterschiede der sonstigen Behandlung geknüpft werden.”

Soweit die ablehnende Entscheidung auf den Überwachungsbedarf gestützt war, habe das Landgericht versäumt, konkrete Anhaltspunkte dafür anzuführen, dass von unüberwachten Telefonaten aus dem Hafthaus der weiblichen Gefangenen geringere Gefahren für die Anstaltssicherheit ausgehen als von unüberwachten Telefonaten aus dem Hafthaus, in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Kosmetikeinkaufs habe das Landgericht zu Unrecht als mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar angesehen. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen seien mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie legitimiert: “Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen. Auch wenn das Interesse an Kosmetikprodukten in der Gruppe der Frauen verbreiteter oder häufiger stark ausgeprägt sein mag als in der Gruppe der Männer, handelt es sich nicht um ein von Natur aus nur bei Frauen auftretendes Interesse. Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört.”(2 BvR 1870/07)

Das ist schön geschrieben, die Kammer des Landgerichts hätte aber auch ohne verfassungsrichterliche Nachhilfe darauf kommen können.

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27. November 2008

Dass eine Frau nicht befördert wurde, sondern an ihrer Stelle ein Mann Personalleiter wurde, kommt die Gema jetzt womöglich teuer zu stehen: In dem Verfahren der Klägerin gegen das Musikrechte verwaltende Unternehmen entschied das Landesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin und sprach ihr Schadensersatz wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts zu. Eine entscheidende Rolle für dieses Urteil spielt die Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen des Unternehmens: Demnach sind sämtliche 27 Führungspositionen in dem beklagten Unternehmen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt. Die Richter nahmen das als Indiz für eine Benachteiligung der Klägerin wegen des Geschlechts mit der rechtliche Folge, dass der Arbeitgeber nun hätte widerlegen müssen, dass er die Klägerin benachteiligt hat. Da die Gema aber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien vorlegen konnte, aus denen sich ergibt, warum die Klägerin die Stelle nicht bekam, hat er die Indizien nicht widerlegt. Nach Auffassung des Gerichts reichte es nicht, dass er sich darauf berief, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen ist. </p><p>Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war. Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat das Landesarbeitsgericht darüber hinaus eine Entschädigung wegen immateriellen Schadens in Höhe von 20.000 € zugesprochen. In der diskriminierenden Beförderungsentscheidung zu Ungunsten der Klägerin liege zugleich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch verstärkt worden ist, dass die Klägerin durch Äußerungen der Vorgesetzten herabgewürdigt und eingeschüchtert worden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten sind in die Revision gegangen: die Klägerin möchte mehr Geld, die Beklagte will gar nichts zahlen und schmollt: „Stellenausschreibungen für leitende Angestellte sind in der Privatwirtschaft nicht gesetzlich vorgesehen“, sagte eine Sprecherin der F.A.Z.. Die Statistik der Klägerin sei falsch: Die Gema habe 79 männliche und 33 weibliche Führungskräfte (diese Zahl ergibt sich aber nur, wenn man nicht - wie das Gericht - nur die obersten Führungsebenen einbezieht, sondern auch das mittlere Management). Die Statistik sage auch nichts aus über die Anforderung einer konkreten Stelle (LArbG Berlin Brandenburg vom 26. November 2008, 15 Sa 517/08).

Die Entscheidung ist grundsätzlich begrüßenswert. Wir wünschen uns nun, dass statistische Daten auch in einem von uns geführten Verfahren die entsprechende Bedeutung erhalten. Kläger ist hier ein gehörloser Sachbearbeiter, der von einem großen deutschen Telekommunikationsunternehmen nicht eingestellt wurde, obwohl er alle Voraussetzungen aus der Stellenausschreibung erfüllte. Die Beklagte hat zwar einen geringen Anteil Schwerbehinderter (deutlich unter der gestzlichen Mindestanforderung von 5 Prozent), aber keinen einzigen hörgeschädigten Mitarbeiter. Das Bewerbungsgespräch mit dem Kläger fand als halbstündiges Telefonat statt - und drehte sich hauptsächlich um seine Hörbehinderung. Als Grund für die Ablehnung wurde später aber genannt, dass er ein bestimmtes Computerprogramm nicht kannte (dessen Kenntnis in der ausschreibung auch nicht gefordert worden war). In dem Fall werden wir nun, nachdem das Landesarbeitsgericht Köln die Statistik wenig aussagekräftig fand, das Bundesarbeitsgericht bemühen müssen.

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