Opfer des Mölln-Anschlags müssen 18 Jahre danach immer noch um Entschädigung streiten
19. Januar 2009Im November vor 18 Jahren wurde das Leben mehrerer türkischer Familien in Deutschland zerstört. Bei dem Brandanschlag in Mölln starben ein 10- und ein 14-jähriges Mädchen und deren Großmutter. Die Täter wurden wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt. Doch trotz dieser strafgerichtlichen Urteile ging die juristische Aufarbeitung und die damit einhergehende Belastung für die Hinterbliebenen weiter.
Am Montag den 12.01.2008 fand eine Verhandlung vor dem Sozialgericht Hamburg statt, in der darüber entschieden wurde, ob der Mutter einer der toten Mädchen und selbst Verletzte eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zusteht. Dabei drehte sich alles um die Frage, ob bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung ab 1998 vorlag und sich ihr Gesundheitszustand später noch verschlechtert hatte. Das Versorgungsamt Lübeck hatte ursprünglich auf Grund eines Gutachtens des medizinischen Dienstes in dem es hieß, die Klägerin sei nicht sehr belastet und von einer depressiven Verstimmung sei nichts mehr zu spüren, lediglich eine Anpassungsstörung bis Mai 1996 anerkannt.
In der Verhandlung wurde nun nicht nur der Tag des Anschlags wieder aufgerollt, sondern vor allem dem nachgegangen, wie die Klägerin die darauf folgenden Jahre erlebt und wie sie getrauert hat. Sie erzählte davon, dass sie, nach dem das völlig ausgebrannte Haus in der Mühlenstraße renoviert wurde, 1995 mit ihrer Familie wieder dort einziehen musste, weil die zuständige Behörde ihr einen Anspruch auf eine andere Wohnung verwehrte und von der Geburt ihres vierten Kindes, das sie Yeliz, nach ihrer bei dem Anschlag verstorbenen Tochter, nannte.
Die besondere Problematik, ob eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu leisten ist, ergibt sich in diesem Fall daraus, dass es um die Bewertung rein psychischer Beschwerden geht. Bei körperlichen Verletzungen, kann man durch Tests sehen, wie geschädigt der Körper ist. Nicht jedoch bei psychischen Schäden, bei denen die Beschwerdeangaben des Verletzten bewertet werden müssen. Aus diesem Grund wurden in diesem Fall neben dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen ein Gutachten einer Sachverständigen durch die Rechtsanwälte/innen der Klägerin in Auftrag gegeben. Die Sachverständigen waren sich nicht einig, zu welchem Grad eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin von 1998 an vorlag. Dies war insbesondere dem geschuldet, dass es keinerlei nervenärztliche Befunde aus dieser Zeit gab, da sich die Klägerin erst 2005 in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, in der ihr nun unter anderem Ängste und somatische Beschwerden bescheinigt wurden. Aber auch der Umstand, dass die posttraumatische Belastungsstörung erst seit Ende der 90er Jahre in den ICD als Krankheit klassifiziert wurden und, wie der vorsitzende Richter betonte, Nervenärzte über diese Krankheit kaum Kenntnis haben und dies vor allem nicht zu der Zeit des benannten Erstgutachtens, machten die Bewertung noch schwieriger.
Die Kammer hat der Klägerin einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 allein für die posttraumatische Belastungsstörung zuerkannt und das Versorgungsamt Schleswig-Holstein verurteilt eine Beschädigtenrente ab 1998 zu zahlen. Eine Verschlimmerung der Beschwerden seit 1998 konnte wegen der fehlenden ärztlichen Befunde nicht festgestellt werden.
(notiert von Referendarin Carolin Böhmig)