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Prozesskostenhilfe-Empfängerin? Da bohrt das Gericht auch gerne mal….

3. Februar 2012

Wirklich spannend werden mündliche Verhandliungen auch im Sozialrecht, wenn Richter nicht wollen, dass man anders will als sie: wie signalisieren sie einem an den beiden Beisitzern vorbei, dass man keine Chance mehr hat und besser aufgeben soll? Und wie nachdrücklich geschieht das? In einem Verfahren um Berufsschadensausgleich, das ich vor kurzem für eine vergewaltigte und dabei schwer mißhandelte Frau vor dem Sozialgericht Hamburg geführt habe, war ein Erörterungstermin angesetzt. Die Richterin wollte , dass der Gutachterin, die noch in einer anderen Sache gehört werden sollte, Fragen gestellt werden könnten: Die Psychologin war in ihrer ausführlichen Stellungnahme zu der – angesichts der Akte eher überraschenden – Auffassung gekommen, dass die Klägerin nicht aufgrund der schweren psychischen Folgen der Tat keinen Beruf hatte ausüben können, sondern aufgrund einer schon vorher vorhandenen Persönlichkeitsstörung (die allerdings erst nach der Tat erstmalig diagnostiziert worden war). Weil ich gelernt habe, dass auch die besten Anwaltsfragen und –Anmerkungen ein Gutachten allein nicht ausreichend erschüttern können, hatte ich nach der Befragung einen Antrag auf ein Gutachten nach § 109 SGG gestellt: eine der segensreicheren Erfindungen des sonst nicht immer segensreich ausgestalteten Sozialgerichtsverfahrens:  Mit § 109 SGG kann eine Klägerin das Gericht zwingen ein weiteres Gutachten bei einem von der Klägerseite benannten Arzt  in Auftrag zu geben. Einziger, aber nicht ganz unwesentlicher Haken: die Kosten dieses zweiten Gerichtsgutachtens muss der Kläger selbst tragen, auch die Prozesskostenhilfe greift hier nicht. Also ein Recht für Bessergestellte oder für Menschen, die – wie meine Mandantin hier – den Weißen Ring im Hintergrund haben. Also: Antrag nach § 109 SGG gestellt. Die Richterin schaut gelassen. „Herr Rechtsanwalt, Ihre Mandantin erhält Prozesskostenhilfe“  (offensichtlich hält sie mich für  einen Trottel, der nicht weiß, dass PKH nicht für die § 109 SGG Gutachten aufkommt). „Ja.“ – „Nun…“ die Richterin bereitet ihren kleinen Triumph innerlich vor, „….haben sich die Vermögensverhältnisse Ihrer Mandantin geändert?“ – „Nein“ – „Sie wissen schon, dass das Gutachten nach § 109 SGG von dem bezahlt werden muss, der es beantragt.“ – „Ja.“ – „Und wir geben es auch erst in Auftrag, wenn der Gerichtkostenvorschuss gezahlt ist.“ – „Aha.“ Allmählich wird die Richterin ungeduldig. „Sie bleiben also bei Ihrem Antrag.“ – „Ja“ – „Und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben sich nicht geändert?“ (De Druck wird erhöht. Etwas Einschüchterung gehört dazu. Aber ich tue ihr auch nicht den Gefallen zu sagen, woher das Geld kommt. Das geht sie nämlich gar nichts an.) „Das sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert haben, nehmen wir dann ins Protokoll auf“ – „Gerne.“  (Sie lässt protokollieren, denkt etwas nach, ein neuer Versuch). „Wir könnten heute auch entscheiden und Sie heben sich das Gutachten, wenn es erforderlich sein sollte, für die Berufungsinstanz auf.“ Sie will ein schlankes Urteil schreiben können, da stört ein zweites Gutachten nur – ich will dagegen, dass sich das Gericht so früh wie möglich mit einer anderen Deutung der Lage meiner Mandantin auseinandersetzen muss. Außerdem mag ich keine Richterinnen, die versuchen meine Mandantschaft, die PKH bekommt, wirtschaftlich unter Druck zu setzen…..

Hier noch ein kleiner Strauß von Problemen, die es mit Prozesskostenhilfe sonst noch so geben kann:

PKH trotz Schmerzengsgeld?

Das PKH-Dilemma (auch das Stellen eines PKH-Antrages löst Gebühren aus, wenn der Antrag abgelehnt wird)

Prozesshilfekosten und Gerichtskosten - nicht immer ein ganz klarer Fall.

Spätere Nachprüfung von PKH

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“Zeuginnenschutz” in der Praxis - bitte nicht so förmlich

11. Dezember 2011

Es ist ja bisweilen überraschend zu erleben, wie überzeugte Strafverteidiger plötzlich zu Verächtern prozessualer Rechte im Strafverfahren werden können, wenn sie nur von den Falschen, den Nebenklagevertretern, gebraucht werden. 2. Prozesstag in einem Verfahren vor dem Landgericht, angeklagt sind insbesondere mehrere Fälle von sexueller Nötigung und Vergewaltigung - das Gericht, das im Vorfeld des Verfahrens deutlich signalisiert hat, dass es eine Videovernehmung nach § 247a StPO für eine gute Idee hält, hat sich überraschenderweise und entgegen vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen entschlossen, die traumatisierte minderjährige Geschädigte nicht per Video zu vernehmen und auch die Angeklagten während ihrer Vernehmung nicht vorübergehend nach § 247 S. 2 StPO auszuschließen, weil es die Voraussetzungen nicht als gegeben ansah: immerhin habe die Geschädigte ja, so hieß es in der mündlichen Begründung des Beschlusses unter anderem, bereits mehrere polizeiliche Vernehmungen ohne nennenswerte psychische Beeinträchtigungen überstanden (ein bemerkenswertes Argument, denn in diesen Vernehmungen waren ja weder die Beschuldigten anwesend, noch etwa - wie im Gerichtssaal - ein gutes Dutzend Erwachsener). Also habe ich, es war wohl der vierte prozessuale Antrag der Nebenklage an diesem langen Tag (die Verteidigung hatte angesichts der wenig an der Nutzung der prozessualen Möglichkeiten zum Opferschutz interessierten Kammer wenig zu tun) Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum nächsten Verhandlungstag gestellt, damit sich die Nebenklägerin, die entgegen meiner Bitte für eine realistische Terminierung schon für 10 Uhr morgens geladen war und die nun seit über 4 Stunden wartete, auf die neue Situation einstellen könnte (an diesem Tag war ohnedies kaum noch Zeit für die Vernehmung). Die Situation war für die Zeugin und Nebenklägerin auch deswegen überraschend, weil im Zeugenzimmer die Videovernehmungsapparatur aufgebaut worden war und sie sich damit während der ersten drei Stunden ihrer Wartezeit schon vertraut gemacht hatte.

Angesichts der aus meiner Sicht kaum nachvollziehbaren Ablehnung der Anträge nach §§ 247 und 247a StPO, begründete ich den Antrag auf Unterbrechung notgedrungen ausführlicher, es waren vielleicht fünf Minuten. Stellungnahme des ersten Verteidigers: Es strapaziere die Geduld der Beteiligten im Gerichtssaal und sei auch gegenüber dem Gericht recht ungebührlich, wie ausführlich hier ein Antrag begründet werde. Eine bemerkenswerte Variante der Konfliktverteidigung….. ich werde wohl Gelegenheit haben, den Kollegen demnächst an sein Plädoyer für eine zurückhaltende Nutzung prozessualer Rechte zu erinnern.

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Pflegebedürftigkeit - neue Begriffe, nicht mehr Geld

3. Februar 2009

Zwei Jahre lang hat der Beirat des Bundesgesundheitsministeriums getagt, gerechnet, geforscht und geschrieben. Jetzt sind die 158 Seiten Gutachten mit Anhang zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff veröffentlicht: Anstelle von 3 Pflegestufen soll es künftig 5 Bedarfsklassen geben, der Pflegebegriff wird deutlich erweitert und die Einstufung deutlich komplizierter (als wäre sie heute einfach). Für Menschen mit Demenzen und geistigen Behinderungen wird sich wahrscheinlich einiges verbessern, aber weil die Umsetzung weitgehend kostenneutral verlaufen soll, werden Leistungen für andere sich wohl verschlechtern… Für Anwälte jedenfalls bleibt einiges zu tun. Mehr zum Thema im Biopolitik-Blog auf faz.net und demnächst dann auch wieder hier.

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Magdeburger Verfahren um Sterbehilfe und die Lehren

28. Dezember 2008

Die Anklage wegen Totschlags gegen einen ehemaligen Chefarzt und einen Stationsarzt wegen eines von der Betreuerin geforderten Behandlungsabbruchs hätte schon nicht erhoben werden dürfen. Nach mehrwöchiger Verhandlung wurden die beiden Ärzte auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen. Für die ärztliche Praxis ist das Verfahren aber dennoch bedeutsam. Die Kanzlei Menschen und Rechte veranstaltet deswegen am 7. Februar von 14 bis 18 Uhr ein Seminar für Ärzte, Klinikleitungen und Pflegedienstleitungen zum Thema “Umgang mit Patientenverfügungen/ Vorsorgevollmachten im Licht der neuen rechtlichen Entwicklungen.” Näheres und Anmeldemöglichkeiten erfahren Sie auf der Seite Veranstaltungen

In dem Magdeburger Verfahren (Einzelheiten dazu können Sie im Biopolitik-Blog von RA Dr. Tolmein auf faz.net nachlesen) waren die Ärzte angeklagt worden, obwohl sie ausdrücklich entsprechend den Wünschen der Betreuer gehandelt hatten. Die Staatsanwaltschaft ging aufgrund eines Gutachtens davon aus, dass der Sterbeprozess bei dem Patienten noch nicht eingesetzt hatte und beurteilte das Unterlassen der künstlichen Beatmung, die zum Tode führte, daher als Totschlag. Das Gutachten war allerdings, wie sich im Prozess ergab, nicht sorgfältig erstellt worden. Tatsächlich hatte der Sterbeprozess bereits begonnen.

Allerdings wäre das Abschalten der künstlichen Beatmung in diesem Fall nach der neueren, allerdings nicht ganz eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht strafbar gewesen, wenn der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hätte, sondern noch eine Lebensperspektive von einigen Monaten bestanden hätte. Dass die Staatsanwaltschaft und nach den Medienberichten wohl auch das Gericht das verkannt haben, ist irritierend - für Ärzte und Kliniken, die auf Nummer sicher gehen wollen aber zu berücksichtigen. Die Kanzlei Menschen und Rechte hat deswegen in einem Fall der Sterbehilfe, den sie in dieser Zeit rechtlich begleitet hat, Klinik und Betreuer dazu geraten, das Vormundschaftsgericht hinzuzuziehen. So wurde das Abschalten des Beatmungsgerätes zwar um wenige Tage verzögert, die Beteiligten konnten sich aber sicher sein, rechtlich nicht belangt zu werden.

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