Schwerbehinderte studieren gebührenfrei
10. Dezember 2008
Studenten mit einem GdB von mehr als 50 sind generell von Studiengebühren zu befreien. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe und gab damit der Klage eines Heidelberger Studenten statt, der bei der Universität Heidelberg beantragt hatte, ihn von der Studiengebühr in Höhe von 500 Euro zu befreien. Dazu hatte der Student einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, der seinen GdB von 60 angab. Die Universitätsleitung lehnte seinen Antrag jedoch ab. Die Hochschule begründete dies damit, dass ein solcher Ausweis nicht als Nachweis für eine Studienerschwernis ausreiche. Sie verlangte ein fachärztliches Attest, das erläutern sollte, wie sich die Behinderung konkret auf das Studium auswirkt.
Das Verwaltungsgericht stellte jetzt klar, dass der Student mit seinem Behindertenausweis bereits ausreichend nachgewiesen habe, dass er seinem Studium “nur unter erschwerten Bedingungen nachgehen” könne und deshalb nach dem Landeshochschulgebührengesetz von den Studiengebühren befreit werden müsse. Die Forderung nach einem zusätzlichen Attest, dessen Kosten der Student tragen muss, könne ihn im Zweifelsfall davon abhalten, eine Studiengebührbefreiung zu beantragen. Dies sei schon mit Blick auf das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung problematisch. Das Urteil (AZ: 7 K 1409/07) ist nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe steht übrigens nicht im Ruf außerordentlicher Studiengebührenfeindlichkeit: In der Vergangenheit hatte es mehrere Klagen nichtbehinderter Studierender gegen die Studiengebühren abgewiesen.
Wir wünschen uns jetzt nur noch, dass an den Unis auch andere Barrieren fallen: neben unzugänglichen Seminarräumen ist vor allem ein Angebot von Gebärdensprachdolmetschern für hörgeschädigte Studierende erforderlich: sonst zahlen sie zwar keine Gebühren, haben aber auch sonst wenig vom Studium….
Dieser Artikel wurde von ewert geschrieben.
Tags: Antrag, Barriere, Behinderte, Behinderung, Grundgesetz, Kosten, Studiengebühren, Verwaltungsgericht
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Das Sozialgericht wartet auf den Tod der Klägerin und der Staat spart….
4. Dezember 2008
Es ist die Post, die wir lieben. Das Sozialgericht (in diesem Fall das SG Schleswig) schreibt und es geht um Kostenfragen. Der Streit zieht sich seit anderthalb Jahren, der Kreis Schleswig-Flensburg zahlt für die selbst beschaffte Pflege der Klägerin nicht ausreichend Geld. Im Eilverfahren hat der Kreis vor dem Sozialgericht obsiegt, auf die Beschwerde hin vor dem Landessozialgericht aber eine Niederlage eingefahren. Mit dem Widerspruchsbescheid versucht es der Kreis nochmal der Klägerin die Rund-um-die-Uhr-Pflege zu versagen. Also Klage in der Hauptsache. Und Antrag auf Prozesskostenhilfe, am 15. Oktober 2007 gestellt. Im Sommer 2008 hat der Kreis sein Ziel erreicht - er muss nicht mehr zahlen, die Klägerin ist verstorben. Jetzt geht es um die Kosten des Verfahrens. Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag trotz Vorliegens aller Unterlagen seit fast einem Jahr nicht beschieden. Jetzt schreibt das Sozialgericht: “Nach Ansicht der Kammer kann nach dem Versterben der Klägerin keine Prozesskostenhilfe mehr gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn der PKH-Antrag zu Lebzeiten der beantragenden Partei vollständig und entscheidungsreif gewesen ist. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönlicher; er soll der im Sinne des Gesetzes armen Partei die Prozessführung vor dem Gericht ermöglichen. Dieses Ziel kann nach dem Tod der Partei nicht mehr erreicht werden. Es ist hingegen nicht Zweck des PKH-Rechts, dem Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen…” Es folgen ein paar Quellen aus der älteren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - auffallend, dass die verzögerte Bewilligung von PKH und das Versterben der Kläger offenbar nur in Zusammenhang mit Sozialhilfeansprüchen vorkommt.
PS.: Das Sozialgericht stellt auch fest, dass es eine anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Konstellation nicht gebe. Immerhin gibt es nämlich einen Beschluss des 1. Senats des Bundessozialgerichts von 1987: ” Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wirkt im Regelfall nicht zurück. Maßgebend ist der Zugang des Beschlusses, durch welchen dem antragstellenden Beteiligten Prozeßkostenhilfe bewilligt und ggf ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (vgl BGH vom 6.12.1984 - VII ZR 223/83 = NJW 1985, 921). Das kann jedoch nur dann gelten, wenn das Gericht auch bei einem ordnungsgemäßen unverzüglichen Geschäftsgang die Prozeßkostenhilfe nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können. Ist dies hingegen der Fall, so muß die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem ein bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erlassener Bewilligungsbeschluß dem antragstellenden Beteiligten hätte zugehen können. Hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des Prozeßkostenhilfeantrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers entscheiden und seinen Beschluß dem Antragsteller zugehen lassen können, so wäre zu erwägen, ob dem oder für den Beteiligten jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem möglichen Zugang des Bewilligungsbeschlusses und seinem (des Antragstellers) Ableben nachträglich Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist.” Das macht Sinn, denn sonst erwiese es sich für die Staatskasse als lukrativ, den Zeitpunkt der Bewilligung und Beiordnung möglichst weit hinauszuzögern, in der Hoffnung, dass wenigstens ein paar der kostenträchtigen Antragsteller rechtzeitig versterben.
Für Anwälte heißt: Gesundheitscheck bei PKH-MandantInnen und alle zwei Tage Mahnschreiben auf Entscheidung des PKH-BEwilligungsantrages ans Gericht (aber wer zahlt das Porto?).
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Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein ist seit sechs Jahren Rechtsanwalt, seit 30 Jahren Journalist und er hat zwei ziemlich agile Jungs.
Tags: Beschluß, Bundessozialgericht, Kosten, PKH-Antrag, Prozeßkostenhilfe, Prozesskostenhilfeantrag, Staatskasse, Tod, Versterben
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Meine Eltern brauchen Pflege – wie stellen wir Anträge? Was müssen wir sonst noch beachten ?
26. November 2008
Wenn Menschen pflegebedürftig werden, ergeben sich viele Fragen. Wer hilft weiter? Wo bekommt man welche Leistungen? Wie geht man am besten vor? Die Kanzlei Menschen und Rechte gibt eine Einführung in die Probleme und Lösungsmöglichkeiten.
Termin
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| Datum: |
27.11.2008 |
| Zeit: |
27. November, 20 bis 21 Uhr |
| Referent: |
Dr. Oliver Tolmein |
| Ort: |
unsere barrierefreien Kanzleiräume in der Borselstraße 28, 22765 Hamburg |
| Kosten: |
Keine |
Ein Mitglied Ihrer Familie – oft sind es die Eltern, es kann aber euch ein Lebenspartner sein oder ein Kind - wird pflegebedürftig: Das bringt meist eine Umstellung des ganzen Lebens mit sich. Zu tun gibt es viel, Rat gibt es selten. Die Kanzlei Menschen und Rechte, die viele pflegebedürftige Menschen und ihre Familien vertritt, möchte Ihnen einen Überblick verschaffen: Was muss alles getan werden? Wer stellt Pflegebedürftigkeit fest? Auf was für Leistungen hat man jetzt vielleicht Anspruch? An wen kann ich mich wenden – und wer hilft mir, wenn ich eine Leistung nicht bekomme, die ich dringend benötige. Wir informieren Sie dabei auch über die Möglichkeiten, die das neue Pflegezeitgesetz Ihnen gibt, um eine solche Pflege zu organisieren oder vielleicht teilweise auch selbst zu übernehmen. Wichtig ist es auch, sich klar zu machen, dass Entscheidungen, die jetzt unter Zeitdruck getroffen werden oft nicht rückgängig zu machen sind, denn sie haben rechtliche Konsequenzen. Insbesondere die Entscheidung die eigene Wohnung aufzugeben und ins Heim zu ziehen, ist meist endgültig.
Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein ist seit sechs Jahren Rechtsanwalt, seit 30 Jahren Journalist und er hat zwei ziemlich agile Jungs.
Tags: Anspruch, Antrag, Eltern, Entscheidung, Familie, Kanzlei, Kosten, Lebenspartner, Lösungsmöglichkeit, Pflege, Pflegebedürftigkeit, Pflegezeitgesetz, Wohnung
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Arme Kopierer, reiche Anwälte - und die Mandanten?
25. November 2008
Einen Prozess mit 100 000 Euro Streitwert anzuzetteln, nur weil man sich über die Zahlung von knapp 100 Euro nicht einigen kann - das erleben auch erfahrene Richter nicht oft. “Bei allem Respekt - das erscheint mir tollkühn”, meinte der Vorsitzende bei der Eröffnung der mündlichen Verhandlung. Der klagende Anwalt zuckte mit den Schultern, denn für ihn ist das ein glänzendes Geschäft.
Und so kam es zu der ungewöhnlichen Klage: Eine Kanzlei bereitet einen Arzthaftungsfall vor, es geht um einen Geburtsschaden. Dazu benötigt sie die Krankenunterlagen aus der betroffenen Klinik. Das Krankenhaus war auch umgehend bereit, eine komplette Kopie der Akte an die Anwälte zu geben. Doch dafür verlangte die Klinikverwaltung 159 Euro Gebühren fürs Fotokopieren. Die Anwälte wollten diesen Betrag nicht erstatten und erklärten, dass für denselben Umfang nach den allgemein üblichen Kopiergebühren etwa bei Gericht oder unter Anwälten nicht mehr als 65,20 Euro fällig würden. Als die Klinik auf ihren 159 Euro beharrte, reichte die Kanzlei Klage beim Landgericht München I ein und bezifferte den Streitwert auf 100 000 Euro - das ist der Betrag, der beim folgenden Arzthaftungprozess geltend gemacht werden soll.
mehr….
Quelle: sueddeutsche.de
Eine interessante Vorgehensweise… Die Kollegen der Kanzlei Hoenig lassen es, frustriert von unwilligen Ärzten, die Krankenakten vor den Patienten hüten wie ihren Augapfel, in ihrem Blog als “grundsätzlich nicht schlechte Idee” durchgehen. Hinsichtlich der Behandlungsunterlagen kann ich den Ärger verstehen. Dieses Mittel erscheint mir aber wenig zielführend zu sein.
Mich erinnert dieses Vorgehen eher an ein Problem, dass wir in einem anderen Prozess haben: Dort hatten die Anwälte den Mandanten nicht nur wenig engagiert vertreten, sie hatten ihm dann, als er das Mandat kündigte, noch eine Rechnung auf Basis des Streitwerts von 1.500.000 EUR geschrieben (im Ganzen sollte der nicht rechtsschutzversicherte, durch einen Unfall schwerstbehinderte Mandant knapp 14000 EUR zahlen). Vor dem Landgericht Dresden streiten wir nun gegen die Kanzlei, wie willkürlich Anwälte Streitwerte festsetzen und damit sich gute Einnahmen verschaffen können. Reicht es einmal “300.000 EUR” zu schreiben und schon rechnen wir auf der Basis ab?
Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein ist seit sechs Jahren Rechtsanwalt, seit 30 Jahren Journalist und er hat zwei ziemlich agile Jungs.
Tags: Akteneinsicht, Antidiskriminierungsrecht, Ärzte, behindertenrecht, Geld, Gerichte, Kosten, medizinrecht, strafrecht
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