Stil: Invertiert | Standard | Ohne



Gleicher Nerv für alle (Männerrechte): In Haft sollen alle schön intim viel reden dürfen…

3. Dezember 2008

Am 1. Dezember beklagte sich die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach auf einer Diskussion, die das Institut für Menschenrechte in Berlin organisiert hatte, am Rande auch darüber, dass “Menschenrechte” von BeschwerdeführerInnen oft zur kleinen Münze gemacht würden, weil kaum mehr jemand in einem Streit unterliegen könne, ohne gleich letzte Instanzen anzurufen, da die Menschenrechte verletzt wären…. (ansonsten setzte sie sich sehr für das Recht behinderter Menschen auf Beschulung in Regelschulen ein!, aber das ist jetzt gerade hier nicht Thema).

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dokumentiert allerdings, dass es auch andere Gründe dafür gibt, dass dieses Verfassungsorgan überstrapaziert werden muss: Die Instanzgerichte sind oftmals auch hartnäckig grundrechtsresistent.

Ein inhaftierter Mann wollte auch, wie die weiblichen Gefangenen in der Haftanstalt, die er bewohnte, von seinem Eigengeld monatlich für 30 Euro telefonieren und für 25 Euro Kosmetika einkaufen. Sein Antrag des wurde abgelehnt. Seine Klage zum Landgericht blieb erfolglos. Die Landrichter befanden: PEch für den Beschwerdeführer, dass es im Männerknast keine speziell für die Gefangenen eingerichteten Telefonapparate gäbe, die aus Sicherheitsgründen notwendige Überwachung der Gespräche wäre aber sowieso  personell nicht zu leisten. Auch hinsichtlich des verhinderten Einkaufs von Kosmetikartikeln liege keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls vor, da es sich - man höre und staune - “aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen” nicht umeinen im wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt handele. (Dabei hätte ein Blick in die Angebotskataloge von Beiersdorf genügt, das Gegenteil zu sehen). Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diese Entscheidung aufgehoben und die Landrichter gezwungen, sich erneut mit der Sache zu befassen. Es spreche nichts dafür, dass hinsichtlich der Telefone nicht eine Angleichung mit geringem Aufwand möglich wäre: “Zwar kann für das Maß an Einschränkungen, das Gefangene hinzunehmen haben, auch die Ausstattung der jeweiligen Anstalt von Bedeutung sein. Angesichts des grundrechtlichen Verbots der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts kann es aber andererseits nicht im freien Belieben der Justizvollzugsanstalten oder ihrer Träger stehen, eine spezifische faktische Benachteiligung von Frauen und Männern im Haftvollzug dadurch herbeizuführen, dass deren Unterbringungseinrichtungen unterschiedlich ausgestattet und an diesen Unterschied der Ausstattung sodann Unterschiede der sonstigen Behandlung geknüpft werden.”

Soweit die ablehnende Entscheidung auf den Überwachungsbedarf gestützt war, habe das Landgericht versäumt, konkrete Anhaltspunkte dafür anzuführen, dass von unüberwachten Telefonaten aus dem Hafthaus der weiblichen Gefangenen geringere Gefahren für die Anstaltssicherheit ausgehen als von unüberwachten Telefonaten aus dem Hafthaus, in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Kosmetikeinkaufs habe das Landgericht zu Unrecht als mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar angesehen. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen seien mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie legitimiert: “Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen. Auch wenn das Interesse an Kosmetikprodukten in der Gruppe der Frauen verbreiteter oder häufiger stark ausgeprägt sein mag als in der Gruppe der Männer, handelt es sich nicht um ein von Natur aus nur bei Frauen auftretendes Interesse. Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört.”(2 BvR 1870/07)

Das ist schön geschrieben, die Kammer des Landgerichts hätte aber auch ohne verfassungsrichterliche Nachhilfe darauf kommen können.

Verwandte Artikel

Wie Landgericht Flensburg und Telekom Daten schützten…

21. November 2008

Das Landgericht in Flensburg hat etwas mit der Telekom gemein: Es setzt sich für Datenschutz ein. Die Telekom beispielsweise verbietet es ihren MitarbeiterInnen, irgendwelche Auskünfte über Daten zu geben. Unerbittlich. Wer unterwegs ist und aus einem dummen Grund heraus seine Kundennummer nicht dabei hat aber benötigt, wird mag alle Zugangsdaten kennen, Anschlussnummer, Mitbenutzernummer, Auftragsnummer, TOID, Geburtsdatum und Hausnummer kennen - die eine entscheidende Nummer wird er nicht erfahren, die einzige mit der er keinen Schaden anrichten kann: seine Kundennummer. “Datenschutz”, sagt der freundliche Mann vom Support. “Wir dürfen unter keinen Umständen etwas herausgeben.” Das ist anschaulich formuliert. Tatsächlich sammelt die Telekom lieber die Daten ein… Aber zurück zum Landgericht Flensburg. Hier geht es um einen Menschen, der zum wiederholten mal zwangsweise in der Psychiatrie untergebracht wurde. Wir haben ihn schon öfters vertreten, haben auch gewisse, aber nie durchschlagende Erfolge erzielt, immerhin, s hat gereicht, die Richter zu verärgern - diesmal ist er untergebracht worden, ohne dass er uns rechtzeitig benachrichtigen konnte. Gegen die Unterbringungsanordnung, die auf sechs Monate lautet, hat er Beschwerde eingelegt  - die Akten liegen jetzt beim Landgericht. Wir sollen ihn vertreten, weil Betreuer und Verfahrenspfleger sich wenig engagieren, zumindest nicht in seinem Sinne. Neun Tage nachdem wir Akteneinsicht beantragt haben, erreicht uns ein Anruf: sie brauchen eine Vollmacht. Wir hatten Bevollmächtigung versichert. Wir liefern eine Vollmacht nach. Die ist allerdings vor einem Jahr unterzeichnet worden. Die Richterin faxt: Diese Vollmacht wird nicht akzeptiert. Sie sei zu alt. Wo steht, dass eine Vollmacht kein Jahr alt sein darf kann sie uns auch nicht sagen. Dass sie einen Anhaltspunkt dafür hätte, dass der untergebrachte Mandant nicht von uns vertreten werden will, mag sie nicht behaupten. “Aber es gibt da Sachen.” Oh ja. Sachen. Allerhand. Warum sie überhaupt neun Tage brauchen um festzustellen, dass ihnen die Versicherung der Bevolmächtigung nicht ausreicht? Alles in allem bleibt es dabei: “Datenschutz!” Geht in diesem Fall vor Freiheit. Die Daten des Mandanten, in diesem Fall die gerichtlichen Beschlüsse, bleiben vor seinen AnwältInnen geschützt. Seine Freiheit dagegen bleibt ihm genommen. Vier Telefonate mit der Klinik, drei Faxe und zwei Tage später hat das Gericht eine neue Vollmacht. Mal sehen, was Ihnen jetzt einfällt, die Akteneinsicht zu verzögern…. Am Ende steht dann vermutlich die Fristversäumnis. Und der Hinweis: Was soll es - der Untergebrachte hatte ja einen Verfahrenspfleger. Nur keinen seines Vertrauens.

Verwandte Artikel



© 2008 | www.menschenundrechte.de