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Richterin nicht kniggekonform: „Doch das nehme ich Ihnen jetzt persönlich übel“

16. Dezember 2011

Das Beschleunigungsgebot ist eine  an sich vernünftige strafprozessuale Regelung, die aber bisweilen befremdliche Ausprägungen erfährt. Am zweiten Verhandlungstag in einem Verfahren wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung und sexueller Nötigung, hatte die Kammer es noch so eilig, dass sie nicht einmal 15 Minuten unterbrechen konnte, die ich als Nebenklagevertreter eingefordert hatte, um meine Mandantin über den Verfahrensstand nach der Ablehnung meines Antrages auf vorübergehenden Ausschluss der Angeklagten von der Verhandlung nach § 247 S. 2 StPO aufklären zu können. Am dritten Verhandlungstag konnten wir dagegen nicht – wie ursprünglich geplant – bis 16 Uhr verhandeln: „Kammerinterne Gründe“ führte das sonst so beschleunigte Gericht dunkel an. Als die Verteidiger dann kurz vor Schluß Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle für die Angeklagten stellten – man weiß dann immer gar nicht, ob das raffiniertes Timing sein soll oder ob es ihnen nur nicht früher eingefallen ist –  durften sie noch begründen. Die Staatsanwältin, freundlich vom Gericht befragt, wollte zu dem Vorgetragenen lieber schriftlich Stellung nehmen, ok, Verhandlung geschlossen, ach herrje, da sitzt ja noch die Nebenklage, 14:58 Uhr….die will doch nicht etwas? Doch, ich will. Nach drei, vier Sätzen unterbricht mich eine  Richterin, die schon den Autoschlüssel in der Hand hat und verlangt von mir beschleunigtes Mundhalten: „Muss das jetzt sein? Machen Sie das doch schriftlich. Es ist 15:02 Uhr!“  (ein freundliches, kniggekonformes: „Lieber Herr Rechtsanwalt, ich habe es wirklich eilig,  könnten Sie sich nicht vielleicht auf eine schriftliche Stellungnahme beschränken“  hätte es besser getan). – „Nehmen Sie es mir nicht übel, aber ich möchte noch zwei Sätze….“ – „Doch das nehme ich Ihnen jetzt persönlich übel!“  Nein, kein Smiley weit und breit. Damit werde ich wohl leben müssen. Ich bin mal gespannt, wie das Gericht reagiert, wenn ich bei (Un-)Gelegenheit mal „nebenklageinterne Gründe“ dafür geltend mache, dass wir die Verhandlung vorzeitig beenden müssen. Ich befürchte mit dem Autoschlüssel werde ich nicht wedeln dürfen.

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“Zeuginnenschutz” in der Praxis - bitte nicht so förmlich

11. Dezember 2011

Es ist ja bisweilen überraschend zu erleben, wie überzeugte Strafverteidiger plötzlich zu Verächtern prozessualer Rechte im Strafverfahren werden können, wenn sie nur von den Falschen, den Nebenklagevertretern, gebraucht werden. 2. Prozesstag in einem Verfahren vor dem Landgericht, angeklagt sind insbesondere mehrere Fälle von sexueller Nötigung und Vergewaltigung - das Gericht, das im Vorfeld des Verfahrens deutlich signalisiert hat, dass es eine Videovernehmung nach § 247a StPO für eine gute Idee hält, hat sich überraschenderweise und entgegen vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen entschlossen, die traumatisierte minderjährige Geschädigte nicht per Video zu vernehmen und auch die Angeklagten während ihrer Vernehmung nicht vorübergehend nach § 247 S. 2 StPO auszuschließen, weil es die Voraussetzungen nicht als gegeben ansah: immerhin habe die Geschädigte ja, so hieß es in der mündlichen Begründung des Beschlusses unter anderem, bereits mehrere polizeiliche Vernehmungen ohne nennenswerte psychische Beeinträchtigungen überstanden (ein bemerkenswertes Argument, denn in diesen Vernehmungen waren ja weder die Beschuldigten anwesend, noch etwa - wie im Gerichtssaal - ein gutes Dutzend Erwachsener). Also habe ich, es war wohl der vierte prozessuale Antrag der Nebenklage an diesem langen Tag (die Verteidigung hatte angesichts der wenig an der Nutzung der prozessualen Möglichkeiten zum Opferschutz interessierten Kammer wenig zu tun) Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum nächsten Verhandlungstag gestellt, damit sich die Nebenklägerin, die entgegen meiner Bitte für eine realistische Terminierung schon für 10 Uhr morgens geladen war und die nun seit über 4 Stunden wartete, auf die neue Situation einstellen könnte (an diesem Tag war ohnedies kaum noch Zeit für die Vernehmung). Die Situation war für die Zeugin und Nebenklägerin auch deswegen überraschend, weil im Zeugenzimmer die Videovernehmungsapparatur aufgebaut worden war und sie sich damit während der ersten drei Stunden ihrer Wartezeit schon vertraut gemacht hatte.

Angesichts der aus meiner Sicht kaum nachvollziehbaren Ablehnung der Anträge nach §§ 247 und 247a StPO, begründete ich den Antrag auf Unterbrechung notgedrungen ausführlicher, es waren vielleicht fünf Minuten. Stellungnahme des ersten Verteidigers: Es strapaziere die Geduld der Beteiligten im Gerichtssaal und sei auch gegenüber dem Gericht recht ungebührlich, wie ausführlich hier ein Antrag begründet werde. Eine bemerkenswerte Variante der Konfliktverteidigung….. ich werde wohl Gelegenheit haben, den Kollegen demnächst an sein Plädoyer für eine zurückhaltende Nutzung prozessualer Rechte zu erinnern.

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Tagung in Maria Laach zum Thema Opferorientierung im Strafrecht

4. Februar 2011

In Winnenden geht gerade der Prozess zu Ende, in dem nach dem Amoklauf 40 Nebenkläger gegen einen Angeklagten standen.  Im Kachelmann-Prozess streitet die Verteidigung auch gegen den Opferschutz, den sie für unvereinbar mit der Unschuldsvermutung hält. Im Stammheimer Verfahren gegen Verena Becker ist zum ersten mal in einem RAF-Verfahren eine Nebenklage vertreten, die auch durchaus andere Auffassungen vertritt als die Staatsanwaltschaft. Und der Republikanische Anwältinnen und Anwaltsverein hat intern heftigen Streit über das Verhältnis von Strafverteidigung und Nebenklage und lädt deswegen zu einer vereinsinternen kontroversen Diskussion.  Die Kanzlei Menschen und Rechte, deren Anwältinnen und Anwälte Strafverteidigungen führen, aber auch oft als NebenklagevertreterInnen aktiv sind, verfolgt diese Debatten auch. Und ein bißchen tragen manche von uns auch zur Fortentwicklung bei. Das Institut für Konfliktforschung, dessen Schatzmeisterin und Vorsitzenden wir stellen, hat das Thema “Opfer im Blickpunkt: Angeklagte im Abseits? Probleme und Chancen zunehmender Orientierung auf die Verletzten in Prozess,Therapie und Vollzug” zum Thema der 40. Jahrestagung am 9. und 10. April gemacht: Anmelden kann man sich über die Homepage. Vielleicht sehen wir uns da ja.

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Eine Familie kämpft um Aufklärung eines Verkehrsunfalles – Nebenklagevertretung mal ganz anders

17. Mai 2009

Der Zeugenbeweis ist das schwächste aller Beweismittel, das lernen Juristen spätestens im Referendariat. Ein Paradebeispiel dafür ist die Beweisaufnahme im derzeit vor dem Amtsgericht Weißwasser laufenden Prozess gegen Ronald W. wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Ihm wird vorgeworfen, im September 2004 die 17-jährige Marisa A. auf dem Nachhauseweg von der Disko angefahren zu haben und weitergefahren zu sein. Die heute 21-jährige Marisa A. erlitt bei dem Unfall so schwere Verletzungen, dass sie Zeit ihres Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein wird. Nach über einem halben Jahr im Wachkoma hat sie zwar schon viele Fortschritte gemacht, sitzt aber nach wie vor im Rollstuhl und kann nicht einmal selbstständig essen und trinken. Der Prozess gegen Ronald W. ist bereits das zweite Strafverfahren, in dem die sächsische Justiz versucht, den Fahrer des Unfallwagens zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch das zweite Strafverfahren, in dem wir Marisa A. als Nebenklägerin vor Gericht vertreten. 

Auf den ersten Blick sieht der Fall für die Polizei ganz einfach aus: Der Halter des Unfallwagens, Daniel V., wird noch in der Unfallnacht gestellt, in seinem Hof steht der VW Golf mit deutlichen Unfallspuren. Daniel V. muss pusten, der Alkomat zeigt 2,7 Promille an. In den nächsten Tagen stellt sich heraus, dass Daniel V. nicht allein im Wagen gesessen hat. Ronald W. behauptet, Beifahrer seines Bekannten Daniel V. gewesen und am Unfallort ausgestiegen zu sein. Daniel V. sei dann einfach weitergefahren. Die vermeintliche Einfachheit des Falles mag mit ein Grund dafür sein, dass von Anfang an kaum Beweise gesichert werden. Polizei und Staatsanwaltschaft kommen jedoch bald Zweifel an Ronald W.s Aussage. Ausgerechnet der einzige Zeuge, der Ronald W. am Unfallort gesehen haben will, kommt kurz vor der ersten Verhandlung selbst bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Zu beklagen sind aber auch schwere Versäumnisse seitens der Ermittlungsbehörde. Die zuständige Staatsanwältin gibt ein Fasergutachten in Auftrag, dessen Durchführung das LKA ablehnt. Es könnten keine beweiserheblichen Untersuchungen stattfinden, heißt es, denn schließlich hätte Ronald W. schon vor der Tat einmal im Wagen des Daniel V. gesessen haben können. Auf dem Fahrersitz, so Daniel V., hat Ronald W. aber vor dem Unfall nie gesessen. Dass außerdem das Fehlen von Faserspuren des Ronald W. auf der Fahrerseite dessen Fahrereigenschaft ausschließen könnte, wird nicht in Betracht gezogen. Statt auf der Durchführung der Untersuchung zu bestehen ordnet die Staatsanwältin noch vor Anklageerhebung an, dass Ronald W. und Daniel V. ihre Kleidung zurückerhalten. Als Beweismittel bleiben so im Verfahren gegen Daniel V. nur noch die vielen jugendlichen Zeugen, die sich in der stockdunklen Nacht, größtenteils alkoholisiert und in Sorge um Marisa, am Unfallort eingefunden haben. Man kennt sich im Raum Weißwasser, Loyalitätskonflikte stehen im Raum. Unser Beweisantrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Fasergutachtens wird als völlig ungeeignet abgelehnt, weil sämtliche Spuren bereits vernichtet sind. Die Gerichte gelangen zu der Überzeugung, der Zeuge Ronald W. habe den Wagen gesteuert. Daniel V., angeklagt wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wird wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Er sei bloß Beifahrer gewesen, weshalb sein Verhalten lediglich den Tatbestand der Beihilfe durch Unterlassen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort des Zeugen Ronald W. erfülle.

Jetzt, im Verfahren gegen Ronald W., sagen die meisten Zeugen ein viertes Mal aus, 4½ Jahre nach dem Unfall. Mancher ringt um Erinnerung, mancher weniger. Die meisten können kaum noch trennen zwischen selbst Wahrgenommenem, Gehörtem und eigenen Schlussfolgerungen. Auf Nachfrage relativiert sich fast alles, eine Aufklärung des Falles erscheint immer unmöglicher. Stück für Stück entsteht jedoch in Nuancen ein neues Bild des Geschehens. Daniel V. ist schließlich rechtskräftig verurteilt, sitzt nicht mehr auf der Anklagebank. Seine Freunde und Bekannten können ihn belasten, ohne dass es Folgen für ihn hat. Übereinstimmend sagen sie nun aus, Daniel V. sei häufiger betrunken Auto gefahren, sogar einmal gegen einen Baum. Eine Zeugin, die 2004 sowohl gut mit Marisa A. befreundet als auch mit Daniel V. intim war, berichtet erst jetzt, Daniel V. habe ihr damals mehrmals gestanden, selbst gefahren zu sein. Als sich Gericht und Staatsanwaltschaft darüber echauffieren, dass die Zeugin dann ja vor dem Landgericht falsch ausgesagt haben müsse, wirkt sie stark verunsichert. Sie scheint nun drauf und dran zu sein, ihre Aussage zu revidieren und an ihrer alten Aussage festzuhalten, um dem Vorwurf der Falschaussage zu entkommen. Unsere Frage, ob die Staatsanwältin ihr in der Verhandlung vor dem Landgericht Görlitz mit einer Vereidigung gedroht habe, bejaht die Zeugin. Was die Staatsanwältin derart auf die Palme bringt, dass sie der Zeugin aufgebracht androht, sie „stehenden Fußes zu verhaften“. So nehmen juristische Eitelkeiten Einzug in dieses Verfahren, die Aufklärung des Falles gerät in den Hintergrund. 

Die Eltern unserer Mandantin kämpfen um Aufklärung der Frage, wer wirklich gefahren ist. Ihnen geht es darum, dass der Richtige zur Verantwortung gezogen wird, und an der Täterschaft des Ronald W. haben sie begründete Zweifel. Aber selbst, wenn sich nun herausstellen sollte, dass Daniel V. am Steuer saß, hat die Sache einen Haken: Daniel V. könnte nur noch zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Wiederaufnahme stellt. Wir als Nebenklagevertreter sind dazu nicht berechtigt. Wahrscheinlicher im Falle eines Freispruchs ist, dass die Staatsanwaltschaft in Berufung geht. Ein noch besseres Paradebeispiel für die Schwäche des Zeugenbeweises ist in Sicht.

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