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Transplantationsgesetz und Patientenverfügungen: Worum sich der Gesetzgeber wenig schert

13. Dezember 2011

Wir haben einen wenig hübschen Fall, in dem wir noch außergerichtlich verhandeln: Ein Patient hat seinen Sohn als Bevollmächtigten benannt, der hat einer Organentnahme noch zu Lebzeiten des schwerstkranken Mannes widersprochen. Nach dessen Tod hat sich die Klinik dann an dessen Frau gewandt und diese hat in die Organentnahme eingewilligt. Nach den Buchstaben des Transplantationsgesetzes scheint das in Ordnungn zu gehen - Sinn macht es keinen. Wieso soll der Bevollmächtigte nach dem Tod nicht mehr zu entscheiden haben, nur weil die Ehefrau (die eben nicht bevollmächtigt worden war) im Rang als Totensorgeberechtigte einen Platz höher steht als der Sohn? Klar - wenn eine gut beratene Vorsorgevollmacht gemacht worden wäre, wäre dieser Problemkreis mitgeregelt worden. Nur: ich kenne kaum gut geregelte Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.  Also sollte der Gesetzgeber hier tätig werden und das Verhältnis von Patientenverfügungen und Organentnahme-Erklärungen klären. Zumal sich aus einer Studie des Deutschen Krankenhausinstituts im Auftrag der Deutschen Stiftung Organtransplantation ergibt, dass es häufig Behandlungsentscheidungen zu Lebzeiten sind, die die Weichen dafür stellen, ob jemand nach seinem Tod als Organspender in Betracht kommt oder nicht. Allerdings geht es meist andersrum, als die meisten Menschen befürchten: Es werden nicht die weniger aufwändig behandelt, deren Organe entnommen werden können, vielmehr droht diesen sogar eine medizinisch sonst nicht gebotene Übertherapie, weil Organe nur von beatmeten Intensivpatienten entnommen werden können, nicht bei defensiv behandelten Palliativpatienten…..

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Es gibt wichtigeres als ein Patientenverfügungsgesetz

25. Januar 2009

Wenn man die Debatte über ein Patientenverfügungs-Gesetz verfolgt, die seit über fünf Jahren die öffentliche Debatte beherrscht, gewinnt man den Eindruck: Wenn erst das richtige Gesetz beschlossen ist, haben wir Patienten alles in der Hand und können wunderbar selbstbestimmt sterben. Wie die Menschen auf die Idee kommen, dass gerade der Patientenverfügung eine Schlüsselrolle für ein würdiges Sterben zukommt, ist mir rätselhaft. Ärztinnen und Ärzte lernen im Studium nichts über Palliativmedizin, sie können Stationsarzt werden, ohne auch nur eine Studie über die Betreuung Sterbender oder die optimale Behandlung von Atemnot bei Menschen mit Muskeldystrophie gelesen zu haben. Es fehlen Betten auf Palliativstationen, stationäre Hospize haben zu wenig Betten oder fehlen in bestimmten Gegenden gaz, ambulante Hospiz- und Palliativdienste können den Nachfragen nach einer Sterbebegleitung zu Hause kaum nachkommen, wir haben seit zwei Jahren einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativ-Versorgung (SAPV), aber fast nirgendwo wird sie, obwohl dringend erforderlich, angeboten, weil die Kassen noch keine entsprechenden Verträge abgeschlossen haben, Schmerzpatienten oder Menschen mit schwersten Übelkeiten bekommen oftmals nicht die Medikamente verschrieben, die sie brauchen – zum Beispiel cannabishaltige Medikamente – weil diese von den Kassen als „Off-Label-Use“ Arzneien nicht bezahlt werden…. Kurz: Die Bedingungen um in Deutschland gut sterben zu können sind außerordentlich schlecht. Aber darüber redet und streitet kaum jemand öffentlich. Während die Debatte über Patientenverfügungen im Plenum des Deutschen Bundestages vehement geführt wurde, fand die Erörterung der Mißstände bei der Schaffung des Angebots an spezialisierter ambulanter Palliativ-Versorgung (SAPV) am gleichen Tag im öffentlichen Off statt, der Gesundheitsausschuss hatte das Thema auf die Tagesordnung seiner Sitzung statt.

Das ist kein Plädoyer dafür, die Debatte über Patientenverfügungen abzubrechen. Aber es wäre schön, wenn wenigstens ein halbwegs großer Teil der öffentlichen Energie und des Engagements, die in immer neue Entwürfe für Patientenverfügungsgesetze einfließen, künftig auf die viel bedeutsameren Probleme der Versorgungslage von schwerstkranken Sterbenden fokussieren.

Ein gelungenes Patientenverfügungsgesetz wäre dann auch noch ein schönes Gimmick. Anders als die meisten Kolleginnen und Kollegen in den Medien, bin ich dafür, dass Menschen, die Patientenverfügungen verfassen wollen, sich unbedingt und gut beraten lassen sollen, auch wenn das vielleicht etwas mühseliger scheint – diese Patientenverfügungen können dann im Ernstfall auch nützen, weil sie klare, umsetzbare Vorstellungen formulieren. Der andere Weg, der darauf setzt, die Anforderungen an Patientenverfügungen möglichst niedrig anzusetzen, damit niemand abgeschreckt wird, erscheint mir dagegen fatal: ohne Beratung entstehen meistens schlechte Patientenverfügungen, die im Ernstfall auch die Verfasser oft enttäuschen werden – sie haben zwar schnell und unkompliziert eine Patientenverfügung verfassen können, die ist aber nur nach mühseligen Interpretationen von Betreuern und Ärzten umsetzbar, weil sie missverständliche unklare Anweisungen gibt und offenbar von falschen Vorstellungen von Therapien und Krankheit ausging.

Quelle: Die Gesellschafter

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Magdeburger Verfahren um Sterbehilfe und die Lehren

28. Dezember 2008

Die Anklage wegen Totschlags gegen einen ehemaligen Chefarzt und einen Stationsarzt wegen eines von der Betreuerin geforderten Behandlungsabbruchs hätte schon nicht erhoben werden dürfen. Nach mehrwöchiger Verhandlung wurden die beiden Ärzte auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen. Für die ärztliche Praxis ist das Verfahren aber dennoch bedeutsam. Die Kanzlei Menschen und Rechte veranstaltet deswegen am 7. Februar von 14 bis 18 Uhr ein Seminar für Ärzte, Klinikleitungen und Pflegedienstleitungen zum Thema “Umgang mit Patientenverfügungen/ Vorsorgevollmachten im Licht der neuen rechtlichen Entwicklungen.” Näheres und Anmeldemöglichkeiten erfahren Sie auf der Seite Veranstaltungen

In dem Magdeburger Verfahren (Einzelheiten dazu können Sie im Biopolitik-Blog von RA Dr. Tolmein auf faz.net nachlesen) waren die Ärzte angeklagt worden, obwohl sie ausdrücklich entsprechend den Wünschen der Betreuer gehandelt hatten. Die Staatsanwaltschaft ging aufgrund eines Gutachtens davon aus, dass der Sterbeprozess bei dem Patienten noch nicht eingesetzt hatte und beurteilte das Unterlassen der künstlichen Beatmung, die zum Tode führte, daher als Totschlag. Das Gutachten war allerdings, wie sich im Prozess ergab, nicht sorgfältig erstellt worden. Tatsächlich hatte der Sterbeprozess bereits begonnen.

Allerdings wäre das Abschalten der künstlichen Beatmung in diesem Fall nach der neueren, allerdings nicht ganz eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht strafbar gewesen, wenn der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hätte, sondern noch eine Lebensperspektive von einigen Monaten bestanden hätte. Dass die Staatsanwaltschaft und nach den Medienberichten wohl auch das Gericht das verkannt haben, ist irritierend - für Ärzte und Kliniken, die auf Nummer sicher gehen wollen aber zu berücksichtigen. Die Kanzlei Menschen und Rechte hat deswegen in einem Fall der Sterbehilfe, den sie in dieser Zeit rechtlich begleitet hat, Klinik und Betreuer dazu geraten, das Vormundschaftsgericht hinzuzuziehen. So wurde das Abschalten des Beatmungsgerätes zwar um wenige Tage verzögert, die Beteiligten konnten sich aber sicher sein, rechtlich nicht belangt zu werden.

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Patientenverfügungen gar nicht so leicht gemacht…..

9. Dezember 2008

Der Bundestag hat das Thema voraussichtlich für nächste Woche auf die Tagesordnung gesetzt, eine gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten steht in Aussicht; einige Politiker zweifeln noch daran, ob man in diesem Bereich der Behandlung am Lebensende wirklich als Gesetzgeber tätig werden muss, da führt die bundesdeutsche Justiz die Ärzteschaft, ihre Patienten und die Öffentlichkeit nochmal durch ein kleines Wechselbad der Strafverfolungsmaßnahmen. In Magdeburg wird immer noch vor dem Landgericht wegen Totschlags gegen einen ehemaligen Chefarzt verhandelt, weil er auf Anweisung der Betreuerin eines Patienten und auf dessen mutmaßlichen Wunsch hin die lebenserhaltende maschinelle Beatmung abstellte. In Berlin ermittelte dagegen die Staatsanwaltschaft jahrelang gegen einen Krankenhaus-Oberarzt, der die maschinelle Beamtmung eines Patienten auf der Intensivstation gerade nicht beendete - obwohl eine wirksame Patientenverfügung vorlag. Der Intensivmediziner qualifizierte das Abstellen der Beatmung aus seiner Sicht damals als “Mord.”

Jetzt ist vom Anwalt, der die Ehefrau des Patienten vertreten hat, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin bekannt gemacht worden, mit der sie das Verfahren gegen den Arzt eingestellt hat: Nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung ohne Auflagen, wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses. Das könnte ein schöner Anlaß sein, darüber zu sinnieren, was “öffentliches Interesse” im strafrechtlichen Sinne meint. Der hier erwähnte Fall hatte zum Zeitpunkt der Tat immerhin einige Medien beschäftigt und es sogar ins Fernsehen gebracht, das Thema “Beachtung von Patientenverfügungen” wird seit Jahren intensiv und kontrovers debattiert - aber letzten Endes ist sich die Staatsanwaltschaft wohl Öffentlichkeit genug: Was sie interessiert, interessiert auch öffentlich und umgekehrt. Überraschend ist immerhin, dass auch der Rechtsanwalt der Anzeigenden mit der Einstellung des Verfahrens zufrieden ist und behauptet, man habe das Ziel erreicht, zu zeigen, dass Patientenverfügungen beachtlich sind. Das stand nämlich eindeutig schon vorher fest und ist seitdem - wenngleich, wie sich zeigt, mit nicht gerade durchschlagendem Erfolg - oft genug wiederholt worden. Das verhaltene Interesse mag mit Besonderheiten des Falls zu erklären sein (es hatte auch bereits ein zivilgerichtliches Verfahren gegeben und die Tat liegt Jahre zurück.

Irritierend an dem Berliner Verfahren ist noch eines: Die Staatsanwaltschaft erklärt klar und deutlich, dass die Weiterbehandlung trotz entgegenstehender Patientenverfügung eine Körperverletzung darstelle, dass dem Beschuldigten aber das Verhalten der Berliner Ärztekammer zu gute zu halten sei: “Die seitens der Berliner Ärzteschaft verabschiedete Berufsordnung (schafft) diverse Unklarheiten in der Ärzteschaft.” Das ist hübsch formuliert. In Paragraph 16 Absatz der zuletzt im September 2006 geänderten Berufsordnung heißt es über die grundsätzlich als wirksam qualifizierten Patientenverfügungen:

“Unbeachtlich sind Verfügungen und Erklärungen, die den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verlangen, obwohl der Zustand des Patienten nach allgemeiner Erfahrung eine Besserung im Sinne eines umweltbezogenen Lebens, die Wiederkehr der zwischenmenschlichen Kommunikation und ein Wiedererstarken des Lebenswillen erwarten lässt.”

Auf meine Nachfrage hin teilt die Ärztekammer mit, dass die Formulierung “unbeachtlich” “unglücklich gewählt sei”, man diskutiere das derzeit im Haus. Ein guter Tipp für schlechte Schüler: “3 + 7 = 11″ solltet Ihr künftig als “unglücklich gewähltes” Ergebnis bezeichnen und es intern noch etwas weiter diskutieren, irgendwann wird schon noch “10″ herauskommen.

Quelle: FAZ-Biopolitik-Blog: dort geht’s auch weiter

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