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Prozesskostenhilfe-Empfängerin? Da bohrt das Gericht auch gerne mal….

3. Februar 2012

Wirklich spannend werden mündliche Verhandliungen auch im Sozialrecht, wenn Richter nicht wollen, dass man anders will als sie: wie signalisieren sie einem an den beiden Beisitzern vorbei, dass man keine Chance mehr hat und besser aufgeben soll? Und wie nachdrücklich geschieht das? In einem Verfahren um Berufsschadensausgleich, das ich vor kurzem für eine vergewaltigte und dabei schwer mißhandelte Frau vor dem Sozialgericht Hamburg geführt habe, war ein Erörterungstermin angesetzt. Die Richterin wollte , dass der Gutachterin, die noch in einer anderen Sache gehört werden sollte, Fragen gestellt werden könnten: Die Psychologin war in ihrer ausführlichen Stellungnahme zu der – angesichts der Akte eher überraschenden – Auffassung gekommen, dass die Klägerin nicht aufgrund der schweren psychischen Folgen der Tat keinen Beruf hatte ausüben können, sondern aufgrund einer schon vorher vorhandenen Persönlichkeitsstörung (die allerdings erst nach der Tat erstmalig diagnostiziert worden war). Weil ich gelernt habe, dass auch die besten Anwaltsfragen und –Anmerkungen ein Gutachten allein nicht ausreichend erschüttern können, hatte ich nach der Befragung einen Antrag auf ein Gutachten nach § 109 SGG gestellt: eine der segensreicheren Erfindungen des sonst nicht immer segensreich ausgestalteten Sozialgerichtsverfahrens:  Mit § 109 SGG kann eine Klägerin das Gericht zwingen ein weiteres Gutachten bei einem von der Klägerseite benannten Arzt  in Auftrag zu geben. Einziger, aber nicht ganz unwesentlicher Haken: die Kosten dieses zweiten Gerichtsgutachtens muss der Kläger selbst tragen, auch die Prozesskostenhilfe greift hier nicht. Also ein Recht für Bessergestellte oder für Menschen, die – wie meine Mandantin hier – den Weißen Ring im Hintergrund haben. Also: Antrag nach § 109 SGG gestellt. Die Richterin schaut gelassen. „Herr Rechtsanwalt, Ihre Mandantin erhält Prozesskostenhilfe“  (offensichtlich hält sie mich für  einen Trottel, der nicht weiß, dass PKH nicht für die § 109 SGG Gutachten aufkommt). „Ja.“ – „Nun…“ die Richterin bereitet ihren kleinen Triumph innerlich vor, „….haben sich die Vermögensverhältnisse Ihrer Mandantin geändert?“ – „Nein“ – „Sie wissen schon, dass das Gutachten nach § 109 SGG von dem bezahlt werden muss, der es beantragt.“ – „Ja.“ – „Und wir geben es auch erst in Auftrag, wenn der Gerichtkostenvorschuss gezahlt ist.“ – „Aha.“ Allmählich wird die Richterin ungeduldig. „Sie bleiben also bei Ihrem Antrag.“ – „Ja“ – „Und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben sich nicht geändert?“ (De Druck wird erhöht. Etwas Einschüchterung gehört dazu. Aber ich tue ihr auch nicht den Gefallen zu sagen, woher das Geld kommt. Das geht sie nämlich gar nichts an.) „Das sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert haben, nehmen wir dann ins Protokoll auf“ – „Gerne.“  (Sie lässt protokollieren, denkt etwas nach, ein neuer Versuch). „Wir könnten heute auch entscheiden und Sie heben sich das Gutachten, wenn es erforderlich sein sollte, für die Berufungsinstanz auf.“ Sie will ein schlankes Urteil schreiben können, da stört ein zweites Gutachten nur – ich will dagegen, dass sich das Gericht so früh wie möglich mit einer anderen Deutung der Lage meiner Mandantin auseinandersetzen muss. Außerdem mag ich keine Richterinnen, die versuchen meine Mandantschaft, die PKH bekommt, wirtschaftlich unter Druck zu setzen…..

Hier noch ein kleiner Strauß von Problemen, die es mit Prozesskostenhilfe sonst noch so geben kann:

PKH trotz Schmerzengsgeld?

Das PKH-Dilemma (auch das Stellen eines PKH-Antrages löst Gebühren aus, wenn der Antrag abgelehnt wird)

Prozesshilfekosten und Gerichtskosten - nicht immer ein ganz klarer Fall.

Spätere Nachprüfung von PKH

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Die Beklagte wird geschlossen - Sozialgerichtsprozess wie weiter?

28. Dezember 2011

Ein freundliches kurzes Schreiben flatterte uns vom Landessozialgericht ins Haus: Die Beklagte wird aufgefordert mitzuteilen, wer ihren Rechtsstreit (der in Wirklichkeit natürlich unser Rechtsstreit ist) weiterführen wird. In der Tat – das fragen wir uns auch. Die Beklagte ist nämlich ab dem 31.12.2011 geschlossen, dann gibt es nur noch die geschlossene Krankenkasse in Abwicklung…Früher war zwar eindeutig nicht alles besser, aber doch etliches erhebliches leichter: eine Krankenkasse jedenfalls war ein ordentlicher Prozessgegner, bei dem man sicher sein konnte, dass er nicht einfach verschwunden sein würde….

In unserem Verfahren ist die Schließung der Prozess nicht ganz ohne, denn es geht um die Kostenübernahme für Behandlungen im Kinderhospiz. Die beklagte Krankenkasse hat sich da recht hartnäckig gezeigt und lange Zeit die Kostenübernahme verweigert, weil sie der – nicht nur aus unserer Sicht irrigen – Auffassung war, auch bei Kindern käme eine Hospizversorgung nur in den letzten Lebenswochen in Betracht. Die meisten anderen Krankenkassen haben das anders gesehen. Die Mandanten, die wir vertreten werden sich nun vermutlich eine Krankenkasse suchen, die sie weniger malträtiert. Aber wer führt den Prozess weiter – und verliert ihn vermutlich irgendwann? Und vor allem: wer zahlt dann unsere Gebühren? Wenn die Rechtsnachfolgerin, was klug wäre, den Anspruch der Mandanten sofort anerkennt, haben sie ja strenggenommen keinen Grund für den Rechtsstreit gegeben. Aber wird die Abwicklungsgesellschaft weiterhin zahlungsfähig sein? Und müsste sie ein solche  Anerkenntnis gebührenrechtlich gegen sich gelten lassen? Wie auch immer: mi klammheimlich Freude denken wir – die schon fast schäbige Knauserigkeit in der Sache „Hospizversorgung für lebensbegrenzt erkrankte Kinder“ hat die nun geschlossene Krankenkasse auch nicht gerettet – und anderen Kassen, die da schon seit langem entsprechend den berechtigten Interessen von Kindern und Familien handeln , hat das auch nicht geschadet…..

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Opfer des Mölln-Anschlags müssen 18 Jahre danach immer noch um Entschädigung streiten

19. Januar 2009

Im November vor 18 Jahren wurde das Leben mehrerer türkischer Familien in Deutschland zerstört. Bei dem Brandanschlag in Mölln starben ein 10- und ein 14-jähriges Mädchen und deren Großmutter. Die Täter wurden wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt. Doch trotz dieser strafgerichtlichen Urteile ging die juristische Aufarbeitung und die damit einhergehende Belastung für die Hinterbliebenen weiter.

Am Montag den 12.01.2008 fand eine Verhandlung vor dem Sozialgericht Hamburg statt, in der darüber entschieden wurde, ob der Mutter einer der toten Mädchen und selbst Verletzte eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zusteht. Dabei drehte sich alles um die Frage, ob bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung ab 1998 vorlag und sich ihr Gesundheitszustand später noch verschlechtert hatte. Das Versorgungsamt Lübeck hatte ursprünglich auf Grund eines Gutachtens des medizinischen Dienstes in dem es hieß, die Klägerin sei nicht sehr belastet und von einer depressiven Verstimmung sei nichts mehr zu spüren, lediglich eine Anpassungsstörung bis Mai 1996 anerkannt.

In der Verhandlung wurde nun nicht nur der Tag des Anschlags wieder aufgerollt, sondern vor allem dem nachgegangen, wie die Klägerin die darauf folgenden Jahre erlebt  und wie sie getrauert hat. Sie erzählte davon, dass sie, nach dem das völlig ausgebrannte Haus in der Mühlenstraße renoviert wurde, 1995 mit ihrer Familie wieder dort einziehen musste, weil die zuständige Behörde ihr einen Anspruch auf eine andere Wohnung verwehrte und von der Geburt ihres vierten Kindes, das sie Yeliz, nach ihrer bei dem Anschlag verstorbenen Tochter, nannte.

Die besondere Problematik, ob eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu leisten ist, ergibt sich in diesem Fall daraus, dass es um die Bewertung rein psychischer Beschwerden geht. Bei körperlichen Verletzungen, kann man durch Tests sehen, wie geschädigt der Körper ist. Nicht jedoch bei psychischen Schäden, bei denen die Beschwerdeangaben des Verletzten bewertet werden müssen. Aus diesem Grund wurden in diesem Fall neben dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen ein Gutachten einer Sachverständigen durch die Rechtsanwälte/innen der Klägerin in Auftrag gegeben. Die Sachverständigen waren sich nicht einig, zu welchem Grad eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin von 1998 an vorlag. Dies war insbesondere dem geschuldet, dass es keinerlei nervenärztliche Befunde aus dieser Zeit gab, da sich die Klägerin erst 2005 in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, in der ihr nun unter anderem Ängste und somatische Beschwerden bescheinigt wurden. Aber auch der Umstand, dass die posttraumatische Belastungsstörung erst seit Ende der 90er Jahre in den ICD als Krankheit klassifiziert wurden und, wie der vorsitzende Richter betonte, Nervenärzte über diese Krankheit kaum Kenntnis haben und dies vor allem nicht zu der Zeit des benannten Erstgutachtens, machten die Bewertung noch schwieriger.

Die Kammer hat der Klägerin einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 allein für die posttraumatische Belastungsstörung zuerkannt und das Versorgungsamt Schleswig-Holstein verurteilt eine Beschädigtenrente ab 1998 zu zahlen. Eine Verschlimmerung der Beschwerden seit 1998 konnte wegen der fehlenden ärztlichen Befunde nicht festgestellt werden.

(notiert von Referendarin Carolin Böhmig)

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Pflege 2009 - hat jemand gute Vorsätze?

30. Dezember 2008

In der Post der Kanzlei liegt eine Todesanzeige. Der 46jährige, schwerstpflegebedürftige Mandant ist kurz vor Weihnachten gestorben. Drei Tage zuvor hatten wir noch Termin vor dem Sozialgericht. Seine Klage richtete sich gegen das Sozialamt, das ihm die seit langem begehrte Aufstockung der Pflege von 12 auf 16 Stunden am Tag nicht bewilligen wollte. Der Mandant konnte kein Glas hochheben und nicht einmal die Fernbedienung selbstständig bedienen. 12 Stunden alleine, bewegungslos im Bett liegen fand das Sozialamt nicht unangemessen. Sonst, so hieß es, müsse er halt ins Heim gehen. “Gekämpft - Gehofft - Erlöst” hat die Familie die Todesanzeige überschrieben. Erlöst - wovon? Auf jeden Fall wohl von seinem individuellen Pflegenotstand. 

Mehr zum Thema Pflege 2009 hier

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