Auch “Einäugige” können Durchblick haben - BGH, abgewatschte Verteidigung und die Interessen des Angeklagten
2. Januar 2012
Wenn ich schon lese, dass ein Richter kritisiert wird, weil er „einäugig“ sei, läuten bei mir erste Sprach-Alarm-Signalglocken: Mißfallen sollte geäußert werden ohne in die Kiste zu greifen, die reichlich behindertenfeindliche Klischee-Formulierungen bereit hält (also bitte auch keine „hinkenden Vergleiche“ mehr).
Dann hat der kurze Text des Kollegen Hoenig aber auch sonst nicht überzeugt: Der von ihm beschriebene und in dem referierten knappen BGH-Beschluss auch nicht sehr viel deutlicher gewordene Deal zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht (das ihn initiiert hat), wirft tatsächlich viele Fragen auf. Vor allem möchte man wissen, warum der Verteidiger sich erst auf den Deal eingelassen, ihn dann aber mit der Aufklärungsrüge wieder zu Fall gebracht hat (wenn der Kollege/die Kollegin mitliest: bitte melden!)… Die Überlegung, die der BGH ins Spiel bringt, dass es für den Angeklagten vorteilhaft gewesen sein könnte, mit einer Knaststrafe aus der Verhandlung zu gehen, statt mit einer Einweisung in den Maßregelvollzug hat jedenfalls aus Verteidigungssicht einiges für sich.
Dass der BGH sich Gedanken über die Vorgehensweise der Verteidigung macht und dem Gericht anrät, einen möglicherweise (möglicherweise, weil wir hier zu wenig über den Fall und dessen Hintergründe wissen) konzeptionslos handelnden Verteidiger zu entpflichten, erscheint mir zuerstmal kein Zeichen von verteidigerfeindlichem Richterdenken zu sein. Es kann auch von Fürsorgeaspekten für den Angeklagten getragen sein – und dessen Interessen können hier vor denen seines Verteidigers durchaus vorrangig sein. Dass der BGH sich weniger Gedanken über die Staatsanwaltschaft macht, finde ich dagegen gerade unter diesem Aspekt durchaus nachvollziehbar und keineswegs ungerechtfertigt einseitig: Die Staatsanwaltschaft handelt nicht im Interesse des Angeklagten, die, in deren Interesse sie handelt, können hier durchaus selbst regelnd eingreifen und auf schlechte Qualität staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit reagieren…..
Den Eintrag zur Entscheidung von Burhoff hatte ich übrigens gar nicht als so kritisch verstanden, sondern mehr als Wertung „bemerkenswerte Entscheidung“ – und das ist sie ja auch, denn der BGH watscht nicht alle Tage die Verteidigung ab…Dementsprechend verläuft die Diskussion in Burhoffs Blog recht kontrovers und munter (und auch Burhoff äußert Bedenken, dass die Verteidigung hier sinnvoll vorgegangen ist). So hat der BGH immerhin etwas Bewegung in die Debatte über Verteidigungsstrategien gebracht….
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Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein ist seit sechs Jahren Rechtsanwalt, seit 30 Jahren Journalist und er hat zwei ziemlich agile Jungs.
Tags: Beiordnung, BGH, Diskriminierung, Pflichtverteidiger, Revision, Staatsanwaltschaft, verteidigung
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Magdeburger Verfahren um Sterbehilfe und die Lehren
28. Dezember 2008
Die Anklage wegen Totschlags gegen einen ehemaligen Chefarzt und einen Stationsarzt wegen eines von der Betreuerin geforderten Behandlungsabbruchs hätte schon nicht erhoben werden dürfen. Nach mehrwöchiger Verhandlung wurden die beiden Ärzte auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen. Für die ärztliche Praxis ist das Verfahren aber dennoch bedeutsam. Die Kanzlei Menschen und Rechte veranstaltet deswegen am 7. Februar von 14 bis 18 Uhr ein Seminar für Ärzte, Klinikleitungen und Pflegedienstleitungen zum Thema “Umgang mit Patientenverfügungen/ Vorsorgevollmachten im Licht der neuen rechtlichen Entwicklungen.” Näheres und Anmeldemöglichkeiten erfahren Sie auf der Seite Veranstaltungen
In dem Magdeburger Verfahren (Einzelheiten dazu können Sie im Biopolitik-Blog von RA Dr. Tolmein auf faz.net nachlesen) waren die Ärzte angeklagt worden, obwohl sie ausdrücklich entsprechend den Wünschen der Betreuer gehandelt hatten. Die Staatsanwaltschaft ging aufgrund eines Gutachtens davon aus, dass der Sterbeprozess bei dem Patienten noch nicht eingesetzt hatte und beurteilte das Unterlassen der künstlichen Beatmung, die zum Tode führte, daher als Totschlag. Das Gutachten war allerdings, wie sich im Prozess ergab, nicht sorgfältig erstellt worden. Tatsächlich hatte der Sterbeprozess bereits begonnen.
Allerdings wäre das Abschalten der künstlichen Beatmung in diesem Fall nach der neueren, allerdings nicht ganz eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht strafbar gewesen, wenn der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hätte, sondern noch eine Lebensperspektive von einigen Monaten bestanden hätte. Dass die Staatsanwaltschaft und nach den Medienberichten wohl auch das Gericht das verkannt haben, ist irritierend - für Ärzte und Kliniken, die auf Nummer sicher gehen wollen aber zu berücksichtigen. Die Kanzlei Menschen und Rechte hat deswegen in einem Fall der Sterbehilfe, den sie in dieser Zeit rechtlich begleitet hat, Klinik und Betreuer dazu geraten, das Vormundschaftsgericht hinzuzuziehen. So wurde das Abschalten des Beatmungsgerätes zwar um wenige Tage verzögert, die Beteiligten konnten sich aber sicher sein, rechtlich nicht belangt zu werden.
Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
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Tags: Anklage, Anmeldemöglichkeiten, Arzt, Behandlungsabbruchs, Bundesgerichtshof, Gutachten, Kanzlei, Klinikleitung, Patient, Patientenverfügung, Pflegedienstleitung, Prozeß, Rechtsprechung, Staatsanwaltschaft, Stationsarzt, Sterbehilfe, Sterbeprozeß, Totschlag, Vorsorgevollmachten
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Der verpfändete Führerschein und die Staatsanwaltschaft
16. Dezember 2008
Ungezählt sind die juristischen Auseinandersetzungen um des Deutschen liebstes Dokument, die Fahrerlaubnis. Beginnend mit dem Kampf um Erhalt der Fahrerlaubnis über Verkürzung der Sperrfristen bis hin zur Wiedererlangung des für viele kostenbaren Papiers Führerschein.
Die große Bedeutung des Führerscheins für einen Mandanten kam kürzlich in einem strafrechtlichen Mandat auf ganz überraschende Weise zutage, nicht im üblichen Verfahren um die Entziehung oder Wiedererteilung selbst.
Der Mandant hatte seinen Führerschein einem Gläubiger als “Pfand” überlassen und just als er anlässlich der Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts und Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Führerschein bei der Staatsanwaltschaft abgeben sollte, begannen die Probleme. Der Gläubiger war nämlich nicht bereit, den Führerschein herauszugeben, um nicht aus seiner Sicht ein Druckmittel gegenüber dem Schuldner zu verlieren. Der “Wert” des Führerscheins ist hier fiktiv mit ca. 3.000,- €, der Höhe der Schulden des Mandanten angesetzt worden…
Die Geschichte endete jedenfalls nach mehreren Gesprächen sowie etlichen SMS zwischen dem Mandanten und dem Gläubiger damit, dass beide gemeinsam die Staatsanwaltschaft aufgesucht und dort den besagten Führerschein abgegeben haben. Vorläufig eingezogen war der Führerschein bislang nicht, da der Mandant angesichts der “Verpfändung” des Führerscheins bis zum Unfall ständig ohne dieses Dokument im Straßenverkehr unterwegs war und das Glück hatte, in dieser Zeit nicht kontrolliert worden zu sein.
Letztendlich ist der Führerschein allerdings sowohl für den Mandanten als auch für dessen Gläubiger verloren, da der Führerschein vernichtet wird und damit beide das Papier nicht wiedersehen werden.
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Tags: Anordnung, Druckmittel, Entziehung, Fahrerlaubnis, Führerschein, Mandant, Papier, Schulden, Sperrfristen, Staatsanwaltschaft, Verkehrsdelikt, Verpfändung, Wert
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Patientenverfügungen gar nicht so leicht gemacht…..
9. Dezember 2008
Der Bundestag hat das Thema voraussichtlich für nächste Woche auf die Tagesordnung gesetzt, eine gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten steht in Aussicht; einige Politiker zweifeln noch daran, ob man in diesem Bereich der Behandlung am Lebensende wirklich als Gesetzgeber tätig werden muss, da führt die bundesdeutsche Justiz die Ärzteschaft, ihre Patienten und die Öffentlichkeit nochmal durch ein kleines Wechselbad der Strafverfolungsmaßnahmen. In Magdeburg wird immer noch vor dem Landgericht wegen Totschlags gegen einen ehemaligen Chefarzt verhandelt, weil er auf Anweisung der Betreuerin eines Patienten und auf dessen mutmaßlichen Wunsch hin die lebenserhaltende maschinelle Beatmung abstellte. In Berlin ermittelte dagegen die Staatsanwaltschaft jahrelang gegen einen Krankenhaus-Oberarzt, der die maschinelle Beamtmung eines Patienten auf der Intensivstation gerade nicht beendete - obwohl eine wirksame Patientenverfügung vorlag. Der Intensivmediziner qualifizierte das Abstellen der Beatmung aus seiner Sicht damals als “Mord.”
Jetzt ist vom Anwalt, der die Ehefrau des Patienten vertreten hat, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin bekannt gemacht worden, mit der sie das Verfahren gegen den Arzt eingestellt hat: Nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung ohne Auflagen, wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses. Das könnte ein schöner Anlaß sein, darüber zu sinnieren, was “öffentliches Interesse” im strafrechtlichen Sinne meint. Der hier erwähnte Fall hatte zum Zeitpunkt der Tat immerhin einige Medien beschäftigt und es sogar ins Fernsehen gebracht, das Thema “Beachtung von Patientenverfügungen” wird seit Jahren intensiv und kontrovers debattiert - aber letzten Endes ist sich die Staatsanwaltschaft wohl Öffentlichkeit genug: Was sie interessiert, interessiert auch öffentlich und umgekehrt. Überraschend ist immerhin, dass auch der Rechtsanwalt der Anzeigenden mit der Einstellung des Verfahrens zufrieden ist und behauptet, man habe das Ziel erreicht, zu zeigen, dass Patientenverfügungen beachtlich sind. Das stand nämlich eindeutig schon vorher fest und ist seitdem - wenngleich, wie sich zeigt, mit nicht gerade durchschlagendem Erfolg - oft genug wiederholt worden. Das verhaltene Interesse mag mit Besonderheiten des Falls zu erklären sein (es hatte auch bereits ein zivilgerichtliches Verfahren gegeben und die Tat liegt Jahre zurück.
Irritierend an dem Berliner Verfahren ist noch eines: Die Staatsanwaltschaft erklärt klar und deutlich, dass die Weiterbehandlung trotz entgegenstehender Patientenverfügung eine Körperverletzung darstelle, dass dem Beschuldigten aber das Verhalten der Berliner Ärztekammer zu gute zu halten sei: “Die seitens der Berliner Ärzteschaft verabschiedete Berufsordnung (schafft) diverse Unklarheiten in der Ärzteschaft.” Das ist hübsch formuliert. In Paragraph 16 Absatz der zuletzt im September 2006 geänderten Berufsordnung heißt es über die grundsätzlich als wirksam qualifizierten Patientenverfügungen:
“Unbeachtlich sind Verfügungen und Erklärungen, die den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verlangen, obwohl der Zustand des Patienten nach allgemeiner Erfahrung eine Besserung im Sinne eines umweltbezogenen Lebens, die Wiederkehr der zwischenmenschlichen Kommunikation und ein Wiedererstarken des Lebenswillen erwarten lässt.”
Auf meine Nachfrage hin teilt die Ärztekammer mit, dass die Formulierung “unbeachtlich” “unglücklich gewählt sei”, man diskutiere das derzeit im Haus. Ein guter Tipp für schlechte Schüler: “3 + 7 = 11″ solltet Ihr künftig als “unglücklich gewähltes” Ergebnis bezeichnen und es intern noch etwas weiter diskutieren, irgendwann wird schon noch “10″ herauskommen.
Quelle: FAZ-Biopolitik-Blog: dort geht’s auch weiter
Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein ist seit sechs Jahren Rechtsanwalt, seit 30 Jahren Journalist und er hat zwei ziemlich agile Jungs.
Tags: Abstellen, Ärztekammer, Beatmung, Berlin, Chefarzt, Intensivmediziner, Intensivstation, Lebensende, Oberarzt, Öffentlichkeit, Patient, Patientenverfügung, Staatsanwaltschaft, Strafprozeßordnung, Strafverfolungsmaßnahmen, Totschlag, Vorsorgevollmachten
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Kusch! Leider noch nicht….
3. Dezember 2008
In Büro und Wohnungen von Hamburgs ehemaligem Justizsenator Roger Kusch hat die Polizei Informationen über weitere Selbstmord-Kandidaten sichergestellt. Die Objekte waren am Donnerstag und am Sonnabend vergangener Woche durchsucht worden. Angaben dazu, um wie viele Fälle es sich handelt, machten am 1. Dezember weder die Hamburger Gesundheitsbehörde noch die Polizei. Kusch gab an, am vergangenen Freitag eine 97-jährige Frau aus Nordrhein-Westfalen bei ihrem Suizid begleitet zu haben. Deshalb beschäftigt der Fall Kusch nun sowohl die Staatsanwaltschaft Hamburg als auch die in Duisburg. Die beiden Behörden prüfen den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Die Duisburger gehen aber davon aus, dass die Ermittlungen in der Hansestadt gebündelt werden, wie ein Sprecher mitteilte.
Quelle: NDR
Kuschs Aktivitäten erinnern sehr an die Vorgehensweise des Alternativmediziners Prohessor Julius Hackethal in den Achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Allerdings konnte auch Hackethal damals nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weil entgegen landläufiger Ansicht der assistierte Suizid in Deutschland nicht strafbar ist. Selbst für die illegale Beschaffung verschreibungspflichtiger Medikamente fallen Sanktionen hierzulande sehr milde aus: Der 5. Strafsenat hat in einem derartigen Fall mit einer programmatisch gemeinten Entscheidung eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen, also noch eine mildere Sanktion als eine Geldstrafe. Roger Kusch kann also gelassen weiter agieren. Dass seinem Sterbehilfeverein das Finanzamt aber die Gemeinnützigkeit nicht aberkennt, ist bedauerlich.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein diskutiert am 3. Dezember im NDR-Fernsehen (Menschen und Schlagzeilen) über die Aktivitäten des Dr. Kusch (auch genannte: der guillotinierende Lächler).
Dieser Artikel wurde von Oliver Tolmein geschrieben.
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Tags: Anfangsverdacht, Arzneimittelgesetz, Gemeinnützigkeit, Gesundheitsbehörde, Julius Hackethal, Justizsenator, Medikament, NDR, Roger Kusch, Staatsanwaltschaft, Sterbehilfeverein, Strafsenat, Suizid, Verwarnung
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