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Das Sozialgericht wartet auf den Tod der Klägerin und der Staat spart….

4. Dezember 2008

Es ist die Post, die wir lieben. Das Sozialgericht (in diesem Fall das SG Schleswig) schreibt und es geht um Kostenfragen. Der Streit zieht sich seit anderthalb Jahren, der Kreis Schleswig-Flensburg zahlt für die selbst beschaffte Pflege der Klägerin nicht ausreichend Geld. Im Eilverfahren hat der Kreis vor dem Sozialgericht obsiegt, auf die Beschwerde hin vor dem Landessozialgericht aber eine Niederlage eingefahren. Mit dem Widerspruchsbescheid versucht es der Kreis nochmal der Klägerin die Rund-um-die-Uhr-Pflege zu versagen. Also Klage in der Hauptsache. Und Antrag auf Prozesskostenhilfe, am 15. Oktober 2007 gestellt. Im Sommer 2008 hat der Kreis sein Ziel erreicht - er muss nicht mehr zahlen, die Klägerin ist verstorben. Jetzt geht es um die Kosten des Verfahrens. Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag trotz Vorliegens aller Unterlagen seit fast einem Jahr nicht beschieden. Jetzt schreibt das Sozialgericht: “Nach Ansicht der Kammer kann nach dem Versterben der Klägerin keine Prozesskostenhilfe mehr gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn der PKH-Antrag zu Lebzeiten der beantragenden Partei vollständig und entscheidungsreif gewesen ist. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönlicher; er soll der im Sinne des Gesetzes armen Partei die Prozessführung vor dem Gericht ermöglichen. Dieses Ziel kann nach dem Tod der Partei nicht mehr erreicht werden. Es ist hingegen nicht Zweck des PKH-Rechts, dem Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen…” Es folgen ein paar Quellen aus der älteren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - auffallend, dass die verzögerte Bewilligung von PKH und das Versterben der Kläger offenbar nur in Zusammenhang mit Sozialhilfeansprüchen vorkommt.

PS.: Das Sozialgericht stellt auch fest, dass es eine anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Konstellation nicht gebe. Immerhin gibt es nämlich einen Beschluss des 1. Senats des Bundessozialgerichts von 1987: ” Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wirkt im Regelfall nicht zurück. Maßgebend ist der Zugang des Beschlusses, durch welchen dem antragstellenden Beteiligten Prozeßkostenhilfe bewilligt und ggf ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (vgl BGH vom 6.12.1984 - VII ZR 223/83 = NJW 1985, 921). Das kann jedoch nur dann gelten, wenn das Gericht auch bei einem ordnungsgemäßen unverzüglichen Geschäftsgang die Prozeßkostenhilfe nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können. Ist dies hingegen der Fall, so muß die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem ein bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erlassener Bewilligungsbeschluß dem antragstellenden Beteiligten hätte zugehen können. Hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des Prozeßkostenhilfeantrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers entscheiden und seinen Beschluß dem Antragsteller zugehen lassen können, so wäre zu erwägen, ob dem oder für den Beteiligten jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem möglichen Zugang des Bewilligungsbeschlusses und seinem (des Antragstellers) Ableben nachträglich Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist.” Das macht Sinn, denn sonst erwiese es sich für die Staatskasse als lukrativ, den Zeitpunkt der Bewilligung und Beiordnung möglichst weit hinauszuzögern, in der Hoffnung, dass wenigstens ein paar der kostenträchtigen Antragsteller rechtzeitig versterben.

Für Anwälte heißt: Gesundheitscheck bei PKH-MandantInnen und alle zwei Tage Mahnschreiben auf Entscheidung des PKH-BEwilligungsantrages ans Gericht (aber wer zahlt das Porto?).

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Last Minute Lebensende aber teuer

3. Dezember 2008

Dass bei Roger Kusch Razzia war tut einem nicht wirklich leid - aber interessanter als die strafrechtliche Verfolgung des missionarischen Sterbehelfers, erscheint eine Auseinandersetzung mit dem wirtschaftlichen Rahmen seines Handelns. Fünf Menschen ein paarmal getroffen, ein paar Wortwechsel auf Video gebannt, vielleicht ein tödlich wirkendes Medikament besorgt - Roger Kusch, der ehemalige Hamburger Justizsenator muss wenigstens nicht sagen “außer Spesen nichts gewesen”. Achttausend Euro veranschlagt er pro Begleitung in den Tod - das dürfte für ihn so gut wie brutto für netto rauskommen. Wucher? Interessant wäre so oder so, als was er diese Gelder beim Finanzamt angibt - und zu welchem Umsatzsteuersatz ? Zahlt Roger Kusch Gewerbesteuer (Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist) ? Und bei wem hat er das Gewerbe - welches eigentlich? -  angemeldet? Erstaunlich ist auch, dass der Verein “Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V.”, dessen Name verspricht, was Dr. Roger Kusch dann persönlich für teures Geld umsetzt, als gemeinnützig anerkannt ist (Mit Bescheid vom 5. Februar 2008 vom Finanzamt Hamburg-Nord unseren Verein, Steuer-Nr. 17/410/02813).

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