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Magdeburger Verfahren um Sterbehilfe und die Lehren

28. Dezember 2008

Die Anklage wegen Totschlags gegen einen ehemaligen Chefarzt und einen Stationsarzt wegen eines von der Betreuerin geforderten Behandlungsabbruchs hätte schon nicht erhoben werden dürfen. Nach mehrwöchiger Verhandlung wurden die beiden Ärzte auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen. Für die ärztliche Praxis ist das Verfahren aber dennoch bedeutsam. Die Kanzlei Menschen und Rechte veranstaltet deswegen am 7. Februar von 14 bis 18 Uhr ein Seminar für Ärzte, Klinikleitungen und Pflegedienstleitungen zum Thema “Umgang mit Patientenverfügungen/ Vorsorgevollmachten im Licht der neuen rechtlichen Entwicklungen.” Näheres und Anmeldemöglichkeiten erfahren Sie auf der Seite Veranstaltungen

In dem Magdeburger Verfahren (Einzelheiten dazu können Sie im Biopolitik-Blog von RA Dr. Tolmein auf faz.net nachlesen) waren die Ärzte angeklagt worden, obwohl sie ausdrücklich entsprechend den Wünschen der Betreuer gehandelt hatten. Die Staatsanwaltschaft ging aufgrund eines Gutachtens davon aus, dass der Sterbeprozess bei dem Patienten noch nicht eingesetzt hatte und beurteilte das Unterlassen der künstlichen Beatmung, die zum Tode führte, daher als Totschlag. Das Gutachten war allerdings, wie sich im Prozess ergab, nicht sorgfältig erstellt worden. Tatsächlich hatte der Sterbeprozess bereits begonnen.

Allerdings wäre das Abschalten der künstlichen Beatmung in diesem Fall nach der neueren, allerdings nicht ganz eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht strafbar gewesen, wenn der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hätte, sondern noch eine Lebensperspektive von einigen Monaten bestanden hätte. Dass die Staatsanwaltschaft und nach den Medienberichten wohl auch das Gericht das verkannt haben, ist irritierend - für Ärzte und Kliniken, die auf Nummer sicher gehen wollen aber zu berücksichtigen. Die Kanzlei Menschen und Rechte hat deswegen in einem Fall der Sterbehilfe, den sie in dieser Zeit rechtlich begleitet hat, Klinik und Betreuer dazu geraten, das Vormundschaftsgericht hinzuzuziehen. So wurde das Abschalten des Beatmungsgerätes zwar um wenige Tage verzögert, die Beteiligten konnten sich aber sicher sein, rechtlich nicht belangt zu werden.

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Patientenverfügungen gar nicht so leicht gemacht…..

9. Dezember 2008

Der Bundestag hat das Thema voraussichtlich für nächste Woche auf die Tagesordnung gesetzt, eine gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten steht in Aussicht; einige Politiker zweifeln noch daran, ob man in diesem Bereich der Behandlung am Lebensende wirklich als Gesetzgeber tätig werden muss, da führt die bundesdeutsche Justiz die Ärzteschaft, ihre Patienten und die Öffentlichkeit nochmal durch ein kleines Wechselbad der Strafverfolungsmaßnahmen. In Magdeburg wird immer noch vor dem Landgericht wegen Totschlags gegen einen ehemaligen Chefarzt verhandelt, weil er auf Anweisung der Betreuerin eines Patienten und auf dessen mutmaßlichen Wunsch hin die lebenserhaltende maschinelle Beatmung abstellte. In Berlin ermittelte dagegen die Staatsanwaltschaft jahrelang gegen einen Krankenhaus-Oberarzt, der die maschinelle Beamtmung eines Patienten auf der Intensivstation gerade nicht beendete - obwohl eine wirksame Patientenverfügung vorlag. Der Intensivmediziner qualifizierte das Abstellen der Beatmung aus seiner Sicht damals als “Mord.”

Jetzt ist vom Anwalt, der die Ehefrau des Patienten vertreten hat, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin bekannt gemacht worden, mit der sie das Verfahren gegen den Arzt eingestellt hat: Nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung ohne Auflagen, wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses. Das könnte ein schöner Anlaß sein, darüber zu sinnieren, was “öffentliches Interesse” im strafrechtlichen Sinne meint. Der hier erwähnte Fall hatte zum Zeitpunkt der Tat immerhin einige Medien beschäftigt und es sogar ins Fernsehen gebracht, das Thema “Beachtung von Patientenverfügungen” wird seit Jahren intensiv und kontrovers debattiert - aber letzten Endes ist sich die Staatsanwaltschaft wohl Öffentlichkeit genug: Was sie interessiert, interessiert auch öffentlich und umgekehrt. Überraschend ist immerhin, dass auch der Rechtsanwalt der Anzeigenden mit der Einstellung des Verfahrens zufrieden ist und behauptet, man habe das Ziel erreicht, zu zeigen, dass Patientenverfügungen beachtlich sind. Das stand nämlich eindeutig schon vorher fest und ist seitdem - wenngleich, wie sich zeigt, mit nicht gerade durchschlagendem Erfolg - oft genug wiederholt worden. Das verhaltene Interesse mag mit Besonderheiten des Falls zu erklären sein (es hatte auch bereits ein zivilgerichtliches Verfahren gegeben und die Tat liegt Jahre zurück.

Irritierend an dem Berliner Verfahren ist noch eines: Die Staatsanwaltschaft erklärt klar und deutlich, dass die Weiterbehandlung trotz entgegenstehender Patientenverfügung eine Körperverletzung darstelle, dass dem Beschuldigten aber das Verhalten der Berliner Ärztekammer zu gute zu halten sei: “Die seitens der Berliner Ärzteschaft verabschiedete Berufsordnung (schafft) diverse Unklarheiten in der Ärzteschaft.” Das ist hübsch formuliert. In Paragraph 16 Absatz der zuletzt im September 2006 geänderten Berufsordnung heißt es über die grundsätzlich als wirksam qualifizierten Patientenverfügungen:

“Unbeachtlich sind Verfügungen und Erklärungen, die den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verlangen, obwohl der Zustand des Patienten nach allgemeiner Erfahrung eine Besserung im Sinne eines umweltbezogenen Lebens, die Wiederkehr der zwischenmenschlichen Kommunikation und ein Wiedererstarken des Lebenswillen erwarten lässt.”

Auf meine Nachfrage hin teilt die Ärztekammer mit, dass die Formulierung “unbeachtlich” “unglücklich gewählt sei”, man diskutiere das derzeit im Haus. Ein guter Tipp für schlechte Schüler: “3 + 7 = 11″ solltet Ihr künftig als “unglücklich gewähltes” Ergebnis bezeichnen und es intern noch etwas weiter diskutieren, irgendwann wird schon noch “10″ herauskommen.

Quelle: FAZ-Biopolitik-Blog: dort geht’s auch weiter

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Eine Staatsanwaltschaft schafft Sterbehilferecht neu… Magdeburger Landrecht und die Folgen

4. Dezember 2008

Aus den Feuilleton Blogs der FAZ

Es gibt Strafverfahren, die versteht nur, wer sie nicht versteht. Das Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg gegen einen früheren Chefarzt, dem Totschlag an einem schwerbehinderten Menschen vorgeworfen wird (F.A.Z. 20.11.2008), erscheint mir so ein Fall zu sein: auf den ersten Blick wirkt alles klar. Der Arzt hat bei dem Patienten, der sich selbst nicht mehr äußern konnte, das Beatmungsgerät abgeschaltet. Der Patient ist gestorben. Die Staatsanwaltschaft hat ermittelt und festgestellt: Der Arzt durfte nicht eigenmächtig ein lebenserhaltendes Gerät abstellen, der Sterbeprozess habe noch nicht eingesetzt, der Hirntod sei noch nicht diagnostiziert gewesen.

Vor zwanzig Jahren hätte diese Argumentation eine Debatte auslösen können. Heute treibt sie eher zur Verzweiflung, denn Verfahren dieser Art sind mittlerweile höchstrichterlich und von Amts- und Landgerichten, zivilrechtlich und strafrechtlich, entschieden worden. Ausgehend vom so genannten Kemptener Fall, den der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes 1994 entschieden hat, über zwei Entscheidungen des 12. Zivilsenats des BGH in den Jahren 2003 und 2005, schien so etwas wie Rechtssicherheit eingekehrt: Sterbehilfe kann auch vor Beginn des eigentlichen Sterbeprozesses geleistet werden; ohne Einwilligung eines Patienten darf er nicht - auch nicht lebenserhaltend - behandelt werden; die mutmaßliche Einwilligung wiederum kann das Unterlassen einer lebenserhaltenden Behandlung rechtfertigen; wenn sich Arzt und Betreuer über den mutmaßlichen Willen eines Patienten einig sind, muss in aller Regel das Vormundschaftsgericht nicht eingeschaltet werden. Schon länger klar ist, dass das Abschalten eines maschinellen Beatmungsgerätes durch einen Arzt strafrechtlich nicht als Handeln qualifiziert wird, sondern als Unterlassen (der Fortführung der Behandlung) - damit kommt es aber hauptsächlich darauf an, ob es eine Pflicht zum Weiterbehandeln gegeben hat. Gegen diese Rahmenbedingungen ärztlichen Handelns bei einwilligungsunfähigen Patienten kann man mancherlei ethische Bedenken und strafrechtsdogmatische Zweifel vorbringen - unter anderem deswegen gibt es eine kontroverse Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten im künftigen Recht. Wer allerdings als Staatsanwalt auf seine abweichende Ansicht eine Anklage stützen will, sollte sich mit dem Grundgerüst der Rechtsprechung in diesem Bereich zumindest eingehend, erkennbar auseinandersetzen und deutlich herausarbeiten, warum er die Strafbarkeit eines Verhaltens anders beurteilt, als die herrschende Rechtsprechung  (zumal die Konsequenzen im vorliegenden Fall erheblich sind: der Vorwurf hat einen bis dahin unbescholtenen Arzt, seine Stellung gekostet). Aus den Medienberichten zum Verfahren ist derlei nicht zu ersehen.

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