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Schwerbehinderte studieren gebührenfrei

10. Dezember 2008

Studenten mit einem GdB von mehr als 50 sind generell von Studiengebühren zu befreien. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe und gab damit der Klage eines Heidelberger Studenten statt, der bei der Universität Heidelberg beantragt hatte, ihn von der Studiengebühr in Höhe von 500 Euro zu befreien. Dazu hatte der Student einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, der seinen GdB von 60 angab. Die Universitätsleitung lehnte seinen Antrag jedoch ab. Die Hochschule begründete dies damit, dass ein solcher Ausweis nicht als Nachweis für eine Studienerschwernis ausreiche. Sie verlangte ein fachärztliches Attest, das erläutern sollte, wie sich die Behinderung konkret auf das Studium auswirkt.

Das Verwaltungsgericht stellte jetzt klar, dass der Student mit seinem Behindertenausweis bereits ausreichend nachgewiesen habe, dass er seinem Studium “nur unter erschwerten Bedingungen nachgehen” könne und deshalb nach dem Landeshochschulgebührengesetz von den Studiengebühren befreit werden müsse. Die Forderung nach einem zusätzlichen Attest, dessen Kosten der Student tragen muss, könne ihn im Zweifelsfall davon abhalten, eine Studiengebührbefreiung zu beantragen. Dies sei schon mit Blick auf das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung problematisch. Das Urteil  (AZ: 7 K 1409/07) ist nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe steht übrigens nicht im Ruf außerordentlicher Studiengebührenfeindlichkeit: In der Vergangenheit hatte es mehrere Klagen nichtbehinderter Studierender gegen die Studiengebühren abgewiesen.

Wir wünschen uns jetzt nur noch, dass an den Unis auch andere Barrieren fallen: neben unzugänglichen Seminarräumen ist vor allem ein Angebot von Gebärdensprachdolmetschern für hörgeschädigte Studierende erforderlich: sonst zahlen sie zwar keine Gebühren, haben aber auch sonst wenig vom Studium….

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Diskriminiert in Deutschland: Europa liegt Richtern fern

20. November 2008

Gleich drei Klagen mit denen Beamte, die in Lebenspartnerschaften leben, beanspruchen wie Ehepartner behandelt zu werden, hat das Verwaltungsgericht Hannover abgewiesen. Ein Bundes- und ein Landesbeamter begehrten als Besoldungsempfänger bzw. als Versorgungsempfänger die Gewährung des Familienzuschlags in der Höhe, wie er verheirateten Beamten zusteht. Daneben wollte ein Kirchenbeamter erstreiten, dass sein Lebenspartner im Beihilferecht als berücksichtigungsfähiger Angehöriger anzusehen ist. Angesichts der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG eine bemerkenswerte, angesichts der auch sonst oftmals sturmfesten und erdverwachsenen Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte aber nicht überraschende Entscheidung. Die Hannoveraner Richter befanden:  Zwar sehe die nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbare Richtlinie 2000/78/EG des Rates vor, dass niemand wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden dürfe. Der Europäische Gerichtshof habe jedoch in dem Verfahren C 267/06 (Maruko/Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen) entschieden, dass es Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte sei, festzustellen, ob die Situation eines Lebenspartners mit derjenigen eines Ehegatten vergleichbar sei. Diese Frage sei für das deutsche Beamtenbesoldungsrecht zu verneinen. Das klingt zwar schneidig und klar, ist aber grober Unfug. Denn die Prüfung, die der Europäische Gerichtshof verlangt bezieht sich auf die Lebensverhältnisse und nicht darauf, was das entsprechende Gesetz sagt: Dessen diskriminierender Gehalt soll ja gerade erst untersucht werden. Es kommt also darauf an zu prüfen, ob die Situation des Lebenspartners eines Kirchenbeamten mit der Situation eines Ehegatten eines Kirchenbeamten mit Blick auf die Beihilfe vergleichbar ist - eine Frage, die man vernünftigerweise kaum wird verneinen können. Bleibt zu hoffen, dass die nächste Instanz die eigentlich auch für hetersoexuelle weiße nichtbehinderte Richter recht verständlich formulierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und den Grundgedanken des europäischen Antidiskriminierungsrechts besser verstehen werden…

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